Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. August 1917
Es sollen Schuhhandelsgesellschaften errichtet werden, da es nur wenig Schuhe gibt und diese wenigen zweckmäßig verteilt werden sollen.
– Schuhhandelsgesellschaften. Eine
Bundesratsverordnung bestimmt die Errich-
tung von Schuhhandelsgesellschaften. Der
Reichskanzler ist ermächtigt, Händler von
neuen Schuhwaren jeder Art, soweit sie be-
reits vor dem 1. August 1914 Handel mit
Schuhwaren getrieben haben, auch ohne ihre
Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen,
denen die Verteilung neuer Schuhwaren an
die bürgerliche Bevölkerung obliegt. Die
Errichtung zwangsweiser Schuhhandelsge-
sellschaften bildet eine notwendige Ergän-
zung zur Errichtung der durch Bundes-
ratsverordnung vom 17. März 1917 einge-
führten „Herstellungs- und Betriebsgesell-
schaften“ der deutschen Schuhindustrie. Die
Knappheit an Schuhwaren erforderte eine
Sicherstellung der zweckmäßigsten Vertei-
lung. Die Organisation der Gesellschaften
wird in ihren Grundlagen durch die Ver-
ordnung des näheren durch die vom Reichs-
kanzler zu erlassende Satzung bestimmt.