Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juni 1918
Ausweispflicht bei der Ausgabe von Schuhbedarfsscheinen
Legitimationszwang beim Kauf von Schulwaren.
Wie vorauszusehen, hat die Bekanntmachung der Reichsstelle für
Schuhversorgung, durch die für den Kauf von bedarfsscheinpflichtigem
Schuhwerk im Kleinhandel der Legitimationszwang eingeführt wor-
den ist, in einem Teil der Presse heftige Angriffe gegen diese
„bureaukratische Vergewaltigung des Publikums“ hervorgerufen.
Die getroffene Regelung ist nichts Neues. Schon jetzt wird kaum
ein Bezugsschein oder auch nur eine Lebensmittelkarte neu ausge-
stellt, ohne daß sich der Antragsteller über seine Person ausweisen
muß. Doppelt notwendig wurde eben diese Regelung für eine so be-
gehrte Ware, wie es heute Lederschuhwerk ist. Gemeinden und Schuh-
warenhändler haben lebhafte Klagen geführt, daß sie machtlos zu-
sehen müssen, wie ein großer Teil der Schuhwaren von unberech-
tigten Personen erworben wurde, um dann zu Wucherpreisen im
Schleichhandel weiter veräußert zu werden. Hiergegen einzuschreiten,
ist die Reichsstelle im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet. Gewiß
sind die Mißstände in den einzelnen Städten und Gegenden ver-
schieden stark aufgetreten. Eine lokale Regelung verbot sich aber
schon aus dem Grunde, weil dann der Schleichhandel nur den Ort
seiner Betätigung gewechselt hätte. Auch wäre bei einer solchen Rege-
lung die Einführung des Legitimationszwanges mit Recht als eine
Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Schuhbedarfsscheine empfun-
den worden. Anderseits trägt die erlassene Bekanntmachung den
tatsächlichen Verhältnissen dadurch Rechnung, daß sie es den einzelnen
Kommunalverbänden überläßt, außer den in der Bekanntmachung
ausdrücklich aufgeführten Ausweisen auch noch andere Urkunden als
Personalausweise zuzulassen. Kommunalverbände, in denen sich der
bekämpfte Mißstand noch nicht bemerkbar gemacht hat, haben daher
in der Zulassung von Ausweispapieren, die sie zur Legitimation
fordern wollen, freiesten Spielraum und können jede sachlich be-
gründete Erleichterung in der Form des Ausweises gewähren.