10. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. April 1918

Fehlverhalten des Solinger Schöffengerichts – Russisch-Polnische Arbeiter dürfen nach Ansicht der „Bergischen Arbeiterstimme“ nicht mehr als feindliche Ausländer betrachtet werden.

   Solingen. Sind russisch-polnische Arbeiter noch
feindliche Ausländer? Das hiesige Schöffengericht behan-
delt die russisch-polnischen Arbeiter noch immer als feindliche Aus-
länder, indem es die Verordnungen des Generalkommandos, die
diese betreffen, in Anwendung bringt und infolgedessen zu Be-
strafungen kommt, die unseres Erachtens nicht berechtigt sind. Durch
den Frieden von Brest-Litowsk, der jetzt auch von beiden ver-
tragschließenden Staaten ratifiziert ist, sind die Russen aus der Zahl
unserer Gegner ausgeschieden. Aber auch ohne diesen Frieden sind
die aus dem früheren Russisch-Polen stammenden Leute keine feind-
lichen Ausländer mehr, weil von den Mittemächten die Unab-
hängigkeit Polens anerkannt worden ist. Der Standpunkt des hie-
sigen Schöffengerichts scheint uns weder staatsrechtlich noch juristisch
irgendwie haltbar.

6. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Februar 1918

Der Gerichtsreporter berichtet vom Schöffengericht Solingen

                               Aus dem Gerichtssaal.
                              Schöffengericht Solingen.
                         Schweinehandel ohne Genehmigung.
    Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen schützt nicht vor
Strafe. Das mußte der Tiefbauunternehmer Franz W. von hier er-
fahren, der neben seinem Geschäft einen Schweinehandel betrieben
hatte. Zum Handel mit Vieh sind hier aber nur Leute berechtigt, die
Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsverbandes sind. W. hatte
nicht nur Schweine in der Eifel und auf dem Markt in Altenessen
gekauft, sondern auch Ferkel, die er selbst von einer Sau erhalten
hatte, weiterverkauft. Der Einwand des Angeklagten, er habe die
gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt und außerdem habe er die
Schweine noch eine Zeitlang gemästet, ehe er sie verkauft habe, schlug
nicht durch. Das Gericht verurteilte den Angeklagten antragsgemäß
zu einer Geldstrafe von fünfzig Mark. Im Wiederholungsfalle
droht dem Verurteilten eine Gefängnisstrafe.

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30. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Januar 1918

Berichte von Verhandlungen vor dem Schöffengericht Solingen

                        Aus dem Gerichtssaal.
                        Schöffengericht Solingen
          Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben werden.
   Die Bestimmungen über den Handel mit Schuhen scheinen weder
bei den Händlern noch beim Publikum genügend bekannt zu sein,
oder sie werden nicht genügend beachtet. Die Verkäuferin Helene K.
von hier hatte ein Paar Schuhe einem Kunden zur Anprobe mitge-
geben, ohne einen Bezugsschein gefordert zu haben. Das ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen über den Schuhhandel unzulässig. Die
Verkäuferin hatte deshalb einen Strafbefehl in der Höhe von 10 M[ar]k
erhalten, gegen den sie Einspruch erhoben hatte. Der Vorsitzende
betonte, daß Auswahlsendungen von Schuhen nur gegen Bezugsscheine
abgegeben werden dürfen. Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben
werden, doch darf der Händler Schuhe zur vorübergehenden
Benutzung abgeben, die Leihzeit darf drei Tage nicht
überschreiten. Auch beim Verleihen von Schuhen muss
ein Bezugsschein beigebracht werden. Nach dieser Rechtsbelehrung
durch den Vorsitzenden zog die Angeklagte ihren Einspruch zurück.

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9. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. November 1917

Neues zum Fall der Geheimschlachtung des Pensionsschweines von Frau Sanitätsrat Hahne in Opladen. Redakteur der Bergischen Arbeiterstimme wegen Beleidigung verurteilt.

  Das Pensionsschwein der Frau Rätin
                           vor Gericht.
   Nun ist es auch noch vor Gericht ausgeschlachtet worden: das
Pensionsschwein der Frau Sanitätsrat Hahne in Opladen.
Die „Bergische Arbeiterstimme“ veröffentlichte in ihrer Nummer vom
18 Juni unter der Ueberschrift „Das Pensionsschwein der Frau
Rätin (der Polizist als Geheimschlächter)“ eine Zuschrift aus Opladen,
in der mitgeteilt wurde, daß der Hilfspolizeibeamte Albert
Kasel bei der Frau Sanitätsrat eine Geheimschlachtung ausgeführt
habe. Es wurde weiter festgestellt, daß Frau Sanitätsrat Hahne
wegen der Geheimschlachtung einen Strafbefehl erhalten habe,
der in der angetragenen gerichtlichen Entscheidung vom Schöffen-
gericht Opladen bestätigt worden sei. Die Geheimschlachtung
sei also erwiesen und damit die Arbeit des Hilfsschutzmannes Kasel
als Geheimschlächter.

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27. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Oktober 1917

„Vor dem Solinger Schöffengericht wurde der Fall des Gewerkschaftssekretärs Rapp verhandelt, welcher Werkstattversammlung nicht polizeilich angemeldet hat. Die Verhandlung endete für Rapp mit einem Freispruch wegen eines „entschuldbaren Irrtums“

   Sind Werkstattversammlungen
               anmeldepflichtig?
   Ueber diese Frage hatte gestern das Solinger Schöffen-
gericht zu entscheiden. Genosse Rapp vom Deutschen Metall-
arbeiter-Verband hatte eine Strafverfügung von 60 Mark er-
halten, weil er Werkstattversammlungen veranstaltet hat, die
nicht polizeilich angemeldet waren. Gegen den Strafbefehl
hatte Rapp Einspruch erhoben. Sowohl der Landrat, wie auch
der Oberbürgermeister hatten den Angeklagten von der An-
meldepflicht entbunden. Der Landrat, der kommissarisch ver-
nommen worden ist, bezeichnet grundsätzlich Werkstattversamm-
lungen als anmeldepflichtig, doch habe er auf Rapps Wunsch
auf die Anmeldungen verzichtet. Später seien ihm Berichte
von Bürgermeistern zugegangen, daß in den Versammlungen
Politik getrieben werde. Daraufhin habe er die Anmeldepflicht
für die Versammlungen wieder angeordnet.
   Rapp beruft sich auf den § 14 des Hilfsdienstgesetzes, der
ausdrücklich sage, daß das Versammlungsrecht der Arbeiter,
soweit Fragen des Hilfsdienstes in Betracht kommen, nicht be-
schränkt werden dürfe. Selbst der Staatssekretär Helfferich
habe auf eine Anregung Legiens hin versichert, solche Ver-
sammlungen sollten nicht überwacht werden. Rapp wies außer-
dem noch auf die vorgestrige Versammlung der Arbeiteraus-
schüsse hin, in der als Referenten der Oberbürgermeister und
der Polizeiinspektor von Solingen aufgetreten sind. Auch diese
Versammlung war – nicht angemeldet. Rapp bestreitet ent-
schieden, daß in den Versammlungen Politik getrieben wor-
den sei.
   Der Amtsanwalt hielt grundsätzlich an der Anmelde-
pflicht fest, denn das ganze Versammlungsrecht sei durch den
Belagerungszustand eingeschränkt worden, und der § 14 des
Hilfsdienstgesetzes wolle nur eine weitere Verschlechterung des
Versammlungsrechtes verhindern. Der Angeklagte müsse aber
freigesprochen werden, weil er sich in gutem Glauben befunden
habe und ein entschuldbarer Irrtum vorliege. (§ 59 des Straf-
gesetzbuches.) Das Gericht sprach Rapp von Strafe und
Kosten frei.
   Genosse Ewald Herder, der wegen desselben Deliktes
angeklagt war, wurde mit derselben Begründung freigesprochen.

26. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Oktober 1917

Was sind von Zügen herabgefallene Kohlen, herrenloses Gut, das jedermann aufsammeln darf, wie es das Schöffengericht Solingen meinte, oder Eigentum des Eisenbahnfiskus, wie ein anderes Gericht urteilte? Eine nicht ganz unwichtige Frage angesichts der bevorstehenden Kohlennot.

             „Kohlenfunde“.
   Bei der in dem kommenden Winter zu erwartenden Kohlennot
wird die Frage erhöhte Bedeutung erlangen, ob die von den Bahn-
wagen auf die Bahngleise gefallenen Kohlen von den armen Frauen
und Kindern eingesammelt werden dürfen. Die Rechtsprechung über
diese Frage ist widerspruchsvoll. Uns ist ein älteres Urteil des So-
linger Schöffengerichts in der Erinnerung, das diese verbröckelten
Kohlen als herrenloses Gut erklärt hat. Jetzt hat ein aus-
wärtiges Schöffengericht über diese Frage anders entschieden. Man
berichtet uns darüber:

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26. April 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. April 1915

Höhscheider Bäcker vor Gericht

Höhscheid. Bäcker vor Gericht. Zwei hiesige
Bäckermeister hatten sich am Samstag vor dem Solinger
Schöffengericht wegen Uebertretung der jetzt geltenden Back-
vorschriften zu verantworten. Einer der angeklagten Meister,
der nach 7 Uhr abends in seinem Betriebe an der Herstellung
von Backwaren gearbeitet hatte, wurde zu 10 Mark Geldstrafe
oder 2 Tagen Gefängnis verurteilt.  Bei dem zweiten Ange-
klagten handelte es sich um ein Mindergewicht seiner Back-
waren. Ein Beamter fand bei einer Revision in einem Brot-
verkaufsladen ein Weißbrot aus der Bäckerei des Angeklagten,
das statt 2 Pfund nur 900 Gramm wog. Bei dem Nachwiegen
anderer Brote der Bäckerei ergab sich ebenfalls eine Fehlmenge
von 100 Gramm. Das Schöffengericht verurteilte den Ange-
klagten zu 50 Mark Geldstrafe.