13. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Dezember 1918

Der Eisenbahnverkehr ist durch die feindliche Besatzung eingeschränkt.

    –  Der Eisenbahnverkehr in und mit den
besetzten Gebieten. Schnellzüge verkehren jetzt be-
kanntlich nur in sehr beschränkter Zahl, insbe-
sondere auch von Köln nach Hamburg, Berlin,
Kassel und Frankfurt a. M. und zurück. Infolge
der Besetzung von Köln durch die Engländer kön-
nen diese Züge vorläufig nicht mehr bis Köln
durchgeführt werden. Sie endigen auf einem Bahn-
hof vor der Festung, von wo sie wieder zurück-
kehren.

19. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Oktober 1917

Nur noch in Militär-Urlauber-Schnellzügen oder mit besonderer Genehmigung dürfen beurlaubte Soldaten kostenfrei Schnellzüge der Eisenbahn benutzen

       Soldaten in Schnellzügen.
   Vom stellvertr[etenden] Generalkommando des 7. Armeekorps wird darauf
aufmerksam gemacht, daß der Eisenbahnverkehr im Inlande wesentlich
eingeschränkt werden mußte, so daß die übrig gebliebenen Züge heute
fast alle überfüllt sind. Dies trifft hauptsächlich bei den Eil- und
Schnellzügen zu, die in vielen Fällen noch unberechtigter Weise von
beurlaubten Heeresangehörigen benutzt werden. Die Militärverwal-
tung ist dadurch gezwungen worden, Zugpatrouillen in den einzelnen
Zügen mitfahren zu lassen, die die Züge revidieren und jede Militär-
person, die unberechtigterweise Schnellzüge benutzt, zur Bestrafung
melden zu müssen. Außerdem müssen die Militärpersonen nach einem
eben veröffentlichten kriegsministeriellen Erlaß noch nachträglich die
höheren Fahrkosten für die unberechtigt durchfahrene Strecke aus
eigenen Mitteln bezahlen. Zur Benutzung von Schnellzügen auf Mili-
tärfahrscheinen und Militärfahrkarte sind nur die Militärpersonen be-
rechtigt, denen hierzu ausdrücklich die Genehmigung auf dem Urlaubs-
schein und dem Fahrschein durch den beurlaubenden Vorgesetzten
schriftlich mit Namensunterschrift und unter Beidrückung des Dienst-
stempels erteilt ist. Eine nur mündlich ausgesprochene Erlaubnis
ist ungültig. Diese Genehmigung kann aber ausnahmslos nur den-
jenigen Militärpersonen erteilt werden, deren Reise mindestens 100
Kilometer beträgt. Lediglich die Militär-Urlauber-
Schnellzüge dürfen auch von solchen Urlaubern benutzt werden,
deren Militärfahrscheine oder Urlaubsscheine einen Vermerk über
Schnellzugsberechtigung nicht tragen. Auf welchen Eisenbahnstrecken
und zu welchen Zeiten Militär-Urlauber-Schnellzüge verkehren, ist
auf den auf den Eisenbahnstationen ausgehängten Fahrplänen zu er-
sehen. Selbstverständlich können auch Militärpersonen Schnellzüge
benutzen, ohne die Erlaubnis dazu zu haben, wenn sie auf die Be-
nutzung einer Militär-Fahrkarte oder Militärfahrschein verzichten.
Sie müssen aber dann eine Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs mit
zugehöriger Schnellzugzuschlagkarte kaufen, also die vollen Gebühren
wie jede Zivilperson bezahlen. Besonders wird darauf hingewiesen,
daß etwaige irrtümliche Angaben von Bahnbeamten die Militär-
personen, die unberechtigt Züge der gedachten Art benutzen, nicht ent-
lasten. Erforderlichenfalls können sich reisende Militärpersonen bei
den „Auskunftsstellen“ der Bahnhofskommandanten usw. Rat und
Unterstützung in allen die Reise betreffenden Fragen holen.