2. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. März 1918

Aufruf zur Gold- und Edelsteinsammlung

Schützengrabenruf – aus dem Südwesten!
Mit welchen Mienen wollt ihr
Heimkehrenden Kriegern
Einmal Gold und Diamanten zeigen
Die euch mehr galten
Als ihr Leben?

13. Oktober 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Oktober 1917

Abgabe von Goldschmuck

Frauen und Mädchen
sagt denen, die Goldschmuck tragen, daß sie ihre Pflicht
verletzen.

15. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. September 1917

Abgabe von Goldschmuck

Ehre und Vaterlandsliebe
gebieten Ablieferung des Goldschmuckes an die Verkaufs-
stelle, die den
vollen Wert bezahlt.

8. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 08. September 1917

Abgabe von geerbtem Goldschmuck

Wer ererbten Schmuck
dem Vaterlande gibt, entweiht nicht, sondern ehrt das
Andenken der Toten. Auf zur Goldankaufstelle!

3. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. August 1917

Es sollen keine Ohrringe mehr getragen werden.

      – Fort mit den Ohrringen! Zur Stär-
kung seiner finanziellen und wirtschaftlichen
Rüstung verlangt das Vaterland von uns
das Gold in jeder Form. Erfreulicherweise
wird jetzt den Goldankaufsstellen auch Gold-
schmuck in stärkerem Maße zugeführt. Bei
dieser Gelegenheit sei die schon oft gehörte
Mahnung: „Fort mit den Ohrringen!“ wie-
derholt, denn jetzt bietet sich Gelegenheit,
diesen mehr als überflüssigen Schmuck, ge-
gen den auch vom Kulturstandpunkt schwere
Bedenken geltend gemacht werden, ehren-
voll auf dem Altar des Vaterlandes zu op-
fern. Und hoffentlich für immer. Denn
dieser Schmuck, zu dessen Anbringung das
Ohrläppchen durchbohrt werden muß, ist ein
Überbleibsel aus grauer Vorzeit, er erin-
nertn an Gewohnheiten wilder Völkerschaf-
ten, die bei der Verwendung von Schmucksa-
chen sogar ihren Leib zu verunstalten lieben.

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21. Januar 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. Januar 1917

Edelstein- und Perlenschmuck auf Reisen nach Österreich unterliegt dem Verfall und darf nicht getragen werden.

    –  Auf der Reise nach Östereich keine
Edelsteine tragen. Bezüglich des Reisever-
kehrs nach Östereich-Ungarn teilt das K. u.
K. östereichisch-ungarische Konsulat in Dres-
den mit, daß nach einer Verordnung der
östereichischischen und der ungarischen Re-
gierung mit Edelsteinen oder Perlen ausge-
stattete Schmuckgegenstände, einschließlich Uh-
ren, nach Östereich-Ungarn nicht eingebracht
werden dürfen, und zwar auch dann nicht,
wenn sie von den Reisenden getragen wer-
den. Derartige Schmuckgegenstände unter-
liegen dem Verfalle.

22. Oktober 1916

19161022_Goldschmuck_455

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. Oktober 1916

Ankündigung einer Goldschmucksammlung durch die Schüler. Die Spender und Schüler werden ausgezeichnet.

     –       Goldschmucksammlung der Schule. Auch
die Schüler sollen wie bei der Goldmünzen-
sammlung als Helfer zur Goldschmucksamm-
lung herangezogen werden. Sie werden für
die Werbung mit einem Ausweis, der den
Schulstempel trägt, versehen. Entweder geben
nun die Veräußerer den Goldschmuck selber
den Schülern, wofür sie am nächsten Tage
die Quittung von der Schule erhalten, oder
sie unterzeichnen nur eine Erklärung, nach
der sie sich zur Hergabe des Schmuckes ver-
pflichten. In diesem Falle wird ihnen von
der Goldankaufsstelle die günstigste Zeit zur
Ablieferung an einem bestimmten Tage durch
Karte mitgeteilt. Nach Prüfung der Gold-
sachen erhalten sie den Betrag durch Ver-
mittlung der Schule zugestellt. Bei jedem
Schmuckstück, das mindestens 5 Mark bringt,
bekommen sie die eiserne Gedenkmünze durch
die Schule. – Die Schüler erhalten für ihre
Vermittlertätigkeit, wenn sie den Ankauf von
Schmucksachen im Betrage von 200 Mark
in die Wege geleitet haben, eine künstlerisch
ausgestattete Emaillenadel, bei Beträgen von
500 Mark die eiserne Denkmünze. Die Reichs-
bank hat sich vorbehalten, bei vermittelten
Beträgen von 1000 Mark den Schülern noch
eine besondere Anerkennung zuteil werden
zu lassen.

31. Juli 1915

31071915verbotschmuckherstellung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 31. Juli 1915

Verbot der Herstellung von Schmuckgegenständen aus den kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen

Verbot
der Herstellung von Schmuckgegenständen
aus kupfernen Führungsbändern von
Artilleriegeschossen.
Auf Grund der §§4 und 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne
ich an:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen
sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher
Führungsbänder wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Ueber-
tretung auffordert oder ausreizt, wird mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft, falls nach den
allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe ver-
wirkt ist
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Be-
kanntgabe in Kraft.
Coblenz, den 17. Juli 1915.
Stellvertr. Generalkommando VIII. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.