Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Dezember 1918
Bestimmungen über den Güterverkehr auf dem Rhein werden veröffentlicht.
Der Güterverkehr auf dem Rhein.
Der Präsident der Interalliierten Binnenschiffahrts-
kommission, Oberst Meynial, erläßt folgende Bekannt-
machung über den Transport von Gütern aller Art
auf den Wasserstraßen, der der Kontrolle der Inter-
alliierten Schiffahrtskommission unterstehen: 1. Jeder
Gütertransport (Materialien, Rohstoffe, Lebensmittel
usw.) ist untersagt von Häfen des linken Rheinufers
zu denen des rechten Ufers. 2. Die Gütertransporte
(Materialien, Rohstoffe, Lebensmittel usw.) vom linken
Ufer zum linken Ufer und die vom rechten Ufer zum
linken Ufer dürfen vorläufig durchgeführt werden, eben-
so die vom rechten Ufer zum rechten Ufer. Die Inter-
alliierte Kommission für die Binnenschiffahrt verlangt
jeden Tag vor 6 Uhr abends Bericht über Schiffsbewe-
gungen und Leistungen der Umschlagsplätze während
der letzten 24 Stunden. Die Schiffsbewegungen wer-
den überwacht. 3. Der Schiffsverkehr von neutralen
Ländern nach Rheinstationen ist bis auf weiteres er-
laubt. Der Bericht über diesen Verkehr, der 1. den
Abgangshafen und die Ausladehäfen für jedes Schiff,
2. die in jedem einzelnen Hafen gelöschten Mengen um-
fassen muß, ist jeden Tag bis 6 Uhr abends einzu-
reichen, und zwar für die letzten 24 Stunden von
Mitternacht zu Mitternacht.