19. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. September 1917

Die Sparkasse Wald empfielt wegen der schlechten Straßenbahnverbindungen Überweisungen über das Postscheckkonto abzuwickeln

Städtische Sparkasse Wald.
   Wegen den schlechten Bahnverbindungen empfehlen wir,
für Einzahlungen von Spareinlagen, Hypothekenzinsen oder
sonstiger Beträge, unser
       Postscheckkonto Cöln Nr. 2514
zu benutzen. Zahlungen auf unser Postscheckkonto können
bei jeder Postanstalt kostenlos erfolgen. Vorgedruckte Zahl-
karten werden von uns unentgeltlich abgegeben, oder auf
Wunsch zugesandt. – Auf den Abschnitt der Zahlkarte sind
die Nummer des Sparbuches und der Name des Sparers
anzugeben. Die Eintragungen im Sparbuche können später
gegen Vorlage der Postquittung nachgeholt werden.
   Spareinlagen werden in jeder Höhe bei täglicher Ver-
zinsung mit 4 Prozent verzinst.

6. Oktober 1916

19161006_Zahlkartenverkehr_442

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Oktober 1916

Informierung der Postscheckkunden über die Änderung des Zahlkartenverkehrs.

  –  Der Zahlkartenverkehr vom Felde ist
auf die Genehmigung der zuständigen Mi-
litärbehörden im Kriegsgebiete von Deutschen
eingerichteten Marketender- und sonstigen
Wirtschaftsbetriebe einschließlich der Feld-
buchhandlungen ausgedehnt worden. Zur
schnelleren Abwickelung von Zahlungen em-
pfiehlt sich für die Postscheckkunden bei
Lieferungen an diese Betriebe ihren Sen-
dungen Zahlkarten beizufügen, auf denen
die Kontonummer, der Name und Wohnort
des Postscheckkunden sowie der Name des
Postscheckamts vorgedruckt sind.

5. September 1916

BAST_05_09_D

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. September 1916

Die Reichsbank appeliert an die Bürger, ihre Zahlungsverpflichtungen bargeldlos abzuwickeln

            Schafft das Gold zur Reichsbank!
      Vermeidet die Zahlungen mit Bargeld!
Jeder Deutsche, der zur Verringerung des Bargeldumlaufs beiträgt, stärkt
         die wirtschaftliche Kraft des Vaterlandes.
   Mancher Deutsche glaubt seiner vaterländischen Pflicht völlig genügt zu haben, wenn er, statt wie früher Gold-
münzen, jetzt Banknoten in der Geldbörse mit sich führt, oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das ist aber
ein Irrtum. Die Reichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert Mark an Banknoten, die
sich im Verkehr befinden, mindestens Hundert Mark in Gold in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten. Es
kommt aufs gleiche hinaus, ob hundert Mark Goldmünzen oder dreihundert Mark Papiergeld zur Reichsbank gebracht
werden. Darum heißt es an jeden patriotischen Deutschen die Mahnung richten:
         Schränkt den Bargeldverkehr ein!
            Veredelt die Zahlungssitten!
   Jeder der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches einrichten, auf das er alles, nicht zum
Lebensunterhalt unbedingt nötige Bargeld sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt.
   Die Errichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Kontoinhaber erhält sein jeweiliges Gut-
haben von der Bank verzinst.
   Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung zu begleichen, darf nicht das
herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren:
   Erstens – und das ist die edelste Zahlungssitte –
               Ueberweisung von Bank zu Bank.
                  Wie spielt sich diese ab?
   Der Kontoinhaber beauftragt seine Bank, der Firma oder Privatperson, der er etwas schuldet, den schuldigen
Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen. Natürlich muß er seiner Bank den Namen der Bank angeben, bei welcher
der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher heutzutage auf dem Kopf ihres Brief-
bogens vermerken, bei welcher Bank sie ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, bisweilen auch
das Adreßbuch (z[um] B[eispiel] in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß.
   Weiß man nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann aber nicht feststellen, bei welcher Bank
er es unterhält, so macht man zur Begleichung seiner Schuld von dem Scheckbuch Gebrauch.
   Zweitens
                 Der Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“.
   Mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ kommt zum Ausdruck, daß der Zahlungsempfänger keine Ein-
lösungen des Schecks in bar, sondern nur die Gutschrift auf seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungschecks
ist auch die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck einlösen kann, der Scheck kann daher in gewöhnlichem
Brief, ohne „Einschreiben“, versandt werden, da keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den
neuen Steuergesetzen fällt der bisher auf den Scheck lastende Scheckstempel von 10 Pf[enni]g vom 1. Oktober d[ieses] J[ahres] an fort.
   Drittens
            Der sogenannte Barscheck, d[ass] h[eißt] der Scheck ohne den Vermerk
                                            „Nur zur Verrechnung“.
   Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger kein Bankkonto besitzt und daher bare Aus-
zahlung verlangen muß. Er wird in dem Maße aus dem Verkehr verschwinden, als wir uns dem ersehnten Ziel
nähern, daß jedermann in Deutschland, der Zahlungen zu leisten und zu empfangen hat, ein Konto bei dem Post-
scheckamt, bei einer Bank oder sonstigen Kreditanstalt besitzt.
                                   Darum die ernste Mahnung in ernster Zeit:
   Schaffe jeder sein Gold zur Reichsbank!
   Mache jeder von der bankmäßigen Verrechnung Gebrauch!
   Sorge jeder in seinem Bekannten- und Freundeskreis für Verbreitung des bargeldlosen Verkehrs!
   Jeder Pfennig, der bargeldlos verrechnet wird ist eine Waffe gegen den wirtschaftlichen Vernichtungskrieg
unserer Feinde!