6. Juli 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. Juli 1918

Erinnerung zur restlosen Abgabe von Wolle im Kreis Schleiden

Vermischtes.
Schleiden, 4. Juli. (Betrifft: Wollablieferung.)
Wir verweisen auf die heutige Anzeige der Kriegs-
wollbedarf Akt[ien]. Ges[ellschaft]. und machen die Schafhalter
darauf aufmerksam, daß alle Wolle, auch die von 1
oder 2 Schafen, restlos abgeliefert werden muß. Die
Schafhalter haben bei Ablieferung der Wolle und
Bezug des Strickgarns auch noch finanziellen Vorteil,
da das Strickgarn bei dem Preise von M[ar]k 6.-
pro Pf[un]d billiger ist, als die eigene Wolle, welche zum
Herstellen von 1 Pf[un]d Strickgarn verbraucht wird.

3. Juli 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Juli 1918

Einzug der Wolle für Kriegszwecke und Errichtung der Sammelstellen im Kreis Schleiden

Schleiden, 1. Juli. (Ablieferung der Wolle.)
Die Zeit ist wieder herangekommen, wo die Schafe
geschoren werden. Die Schafhalter seien deshalb
daran erinnert, daß die Heeresverwaltung so dringend
der Wolle bedarf, daß sie von der Verordnung rest-
loser Ablieferung der Wolle nicht absehen kann. Es
ist vaterländische Pflicht für jeden Schafhalter, unsern
kämpfenden Truppen an der Front durch restlose Her-
gabe der Wolle zu helfen. Den Wollablieferern kommt
die Heeresverwaltung aber insofern entgegen, als sie
zu einem sehr mäßigen Preise schönes Wollgarn zur
Verfügung stellt, und zwar bei Ablieferung der Wolle
von 1 Schaf 1 Pfund, von 2 Schafen 2 Pfund, von
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8. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 08. Juni 1918

Ausflug des Schafzüchterverbands des Kreises Schleiden

Bekanntmachung
Der Verband der Schafzüchter des Kreises Schleiden
beabsichtigt, am 29. Juni einen Ausflug zwecks Besichtigung
der Schafherde des Herrn Püllen in Eschweiler über Feld und
einiger Saatgutwirtschaften bei Buir. Vorraussetzung ist genügende
Beteiligung. Für Fahrgelegenheit, um die Ausführen an
einem Tage zu ermöglichen, wird gesorgt werden.
Mitteilungen über beabsichtigte Teilnahme bis zum 15.
Juni an den Schriftführer, Herrn Göpfert in Schleiden, erbeten.
Schleiden, den 31. Mai 1918.
Der stellv[ertretende]. Vorsitzende: Graf von Spee

10. März 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. März 1918

Wolle und ihre Verarbeitung erleben einen Aufschwung.

   –  Schafzucht und Spinnräder nehmen in
Deutschland infolge des Krieges einen neuen Auf-
schwung. Das wird aus dem Vogelsgebirge, der
Rhön und aus anderen Gebieten berichtet. Die
Wiederbelebung des Spinnens ist besonders auch
in Baden mit großem Erfolg unternommen worden.

4. Februar 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Februar 1918

Artikel über das Schlachtungsverbot aller „Schafs- und
Ziegenlämmer“ im Jahre 1918

Hilden, 4. Febr. Die Schlachtung aller Schaf-
lämmer und Ziegenmutterlämmer, die im Jahre 1918
geboren sind oder geboren werden, ist durch eine Anordnung
des Landwirtschaftsminister für Preußen bis auf weiteres
verboten. Das Verbot findet keine Anwendung auf
Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß
das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es
infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.
Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der
Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Ausnahmen von diesem Ver-
bot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen vom
Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu-
gelassen werden.

3. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Januar 1917

Wiederholter Schafdiebstahl in Ohligs

   Ohligs. In die Hürde eingebrochen. In den
Nächten vom 23. zum 24. und vom 28. zum 29. Dezember
brachen Diebe in die Hürde des Landwirts Franz Schmidt
an der Hildenerstraße ein und stahlen jedesmal ein Schaf. Die
Diebe schlachteten die Tiere gleich ab, denn man fand das Fell
und die Eingeweide der geschlachteten Tiere ganz in der Nähe
der Hürde. Der Wert eines jeden der geschlachteten Schafe be-
trägt 120 Mark. Der Bestohlenen hat auf die Ermittlung der
Diebe eine Belohnung von 50 Mark ausgesetzt. Angaben, die
zur Feststellung der Einbrecher beitragen können, wolle man
auf dem Polizeibureau machen.

2. Februar 1916

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Februar 1916

Förderung der Schafzucht im Rheinland

Vermischtes.
Schleiden, 31. Januar. Zur He[b]ung und Förderung

der Schafzucht gibt die Landwirtschaftskammer seit
einigen Jahren Beihülfen zum Ankauf von guten
Schafböcken. Da die Mittel der Kammer aber nur
beschränkt sind, können bis auf weiteres Beihülfen
zur Beschaffung von Mutterschaften nicht gegeben
werden. Die Beihülfen für gute Schafböcke betragen
bis 65% des Ankaufskreises, im Höchstfalle jedoch
60 Mark pro Bock. Die Böcke müssen unter Mit-
wirkung des zuständigen Zuchtinspektors beziehungsweise des
Zuchtdirektors der Kammer angeschafft werden, und
die Empfänger der Böcke haben sich zu verpflichten,
die Tiere mindestens 2 Jahre zur Zucht zu benutzen
und gut zu halten und zu pflegen. Als gute und
reelle Bezugsquelle für Böcke englischer Rasse kommen
Gutsbesitzer Peter Bullen in Eschweiler im Feld, Kreis
Düren, und Bürgermeister Hölzer in Daun in Betracht.

18. August 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. August 1915

Der Verbrauch reiner Schafwolle wird reglementiert.  

     –   Eine neue Bekanntmachung befaßt sich mit
der Veräußerung und Verwendung von unge-
färbter und gefärbter reiner Schafwolle und
der reinschafwollenen Spinnstoffe wie Kammzeug,
Kämmlingen und Wollabgängen, soweit es sich
nicht um Vorräte handelt, die erst nach Erlaß
der Bekanntmachung vom Auslande eingeführt
werden. Vom 14. August 1915 ab ist danach jede
Veräußerung reiner Schafwolle und reinschaf-
wollener Spinnstoffe zu anderen als zu Heeres-
zwecken verboten. Als Veräußerung zu Heeres-
zwecken wird nur eine Veräußerung an die
Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die
Kammwoll-Aktien-Gesellschaft in Berlin oder an
Personen angesehen, welche die Ware zur Er-
füllung von unmittelbaren oder mittelbaren
Heeresaufträgen verwenden. Der Nachweis, daß
die Veräußerung tatsächlich zu Heereszwecken er-
folgt, muß in einer näher angegebenen Weise er-
bracht werden. Auch die Verwendung (Waschen,
Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie
jegliche andere Art der Verarbeitung) der Schaf-
wolle ist mit dem 14. August nur noch zur Her-
stellung solcher Erzeugnisse gestattet, deren Anfer-
tigung v. Kgl. Preuß. Kriegsministerium unmittbar
oder mittelbar ausdrücklich genehmigt ist. Es ist
zu beachten, daß die Anordnungen der neuen Be-
kanntmachung sich nicht auf die Wollen der
Deutschen Schafschur 1914-15 beziehen, für welche
die bei der Beschlagnahme der Schafschur erlassenen
Bestimmungen Anwendung finden. Das Ver-
kämmen der Wollen der Deutschen Schafschur
1914-15 bleibt überhaupt verboten, soweit nicht
eine besondere Erlaubnis des Kriegsministeriums
erteilt ist. Eine Reihe der Bestimmungen der
Bekanntmachung behandelt diejenigen Mengen
Schafwolle, die aus den eigenen Beständen be-
liebig verwendet werden können, sowie die Ver-
wendung von Baumwolle oder Baumwollabfällen
als Zusatzspinnstoff und die Meldepflicht von aus
dem Auslande eingeführten Vorräten. Besondere
Bestimmungen gelten noch für Kammgarnspinner.
Der Wortlaut der Bekanntmachung kann auf dem
Landratsamte in Siegburg eingesehen werden.