Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. Juli 1917
Sind Betriebsversammlungen nach dem Hilfsdienstgesetz erlaubt oder wegen des Belagerungszustandes verboten?
Die Betriebsversammlungen und das
Hilfsdienstgesetz.
Der Geschäftsführer der Verwaltungsstelle Solingen des Deut-
schen Metallarbeiterverbandes, Genoss Karl Rapp, der bei den
häufig unleidigen Verhältnissen in der Rüstungsindustrie in der
letzten Zeit sich wiederholt veranlasst gesehen hat, Betriebsversamm-
lungen einzuberufen, wurde jetzt durch einen Brief des königlichen
Amtsgericht Solingen überrascht, der die ein wenig polternde An-
rede „Strafbefehl“ trug. Der Empfänger des „Strafbefehls“ (am
schlechtesten geht es bei unseren Gerichten bekanntlich der deutschen
Sprache!) ersah daraus, dass gegen ihn auf Antrag der königlichen
Staatsanwaltschaft wegen der Beschuldigung, in Solingen
„fortgesetzt handelnd“ in einem im Belagerungszustand erklärten
Distrikt ein während des Belagerungszustandes von dem Militär-
befehlshaber erlassenes Verbot durch Veranstaltungen von Versamm-
lungen übertreten zu haben, eine Geldstrafe von 60 Mark oder eine
Gefängnisstrafe von einem Tage für je 3 Mark festgesetzt worden sei.
Genosse Rapp wird aufgefordert, die 60 Mark nebst den Kosten von
4,60 Mark „binnen einer Woche“ an die Gerichtskasse zu zahlen
Genosse Rapp wird dies nach unseren Informationen nicht tun,
sondern wird die Sache zum gerichtlichen Austrag bringen. Er hat
damit recht. Der Staatsanwalt würde schwerlich zu seinem Antrag
gekommen sein, wenn er den Geist des Zivildienstgesetzes
erfasst und besonders den § 4 beachtet hätte, der den Arbeitern
die Aushändigung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins-und Ver-
sammlungsrechtes auch im Krieg sichert. Und das Zivildienst-
gesetz geht nicht nur in den Momenten über die preußischen Landes-
gesetze und über die Verordnung des kommandierenden Generals,
in denen es den Arbeitern Pflichten auferlegt, sondern auch
in den Punkten, in denen es ihnen Rechte gewährleistet.