4. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. April 1918

Neue Bestimmungen über die Einreise nach Elsaß-Lothringen

                Paßzwang für Reisen nach Elsaß-Lothringen.
   Ueber die Zureise nach Elsaß-Lothringen hat das Oberkommando
der Heeresgruppe Herzog Albrecht folgende, mit ihrer Bekannt-
machung in Kraft tretende Verordnung erlassen: Zur Zureise nach
Elsaß-Lothringen sind ein Paß oder Paßersatz und eine schriftliche
Reiseerlaubnis erforderlich. Im übrigen bleiben die Vorschriften
über die Regelung des bürgerlichen Verkehrs im Reichsland unbe-
rührt, besonders soweit an Stelle von Paß und Reiseerlaubnis andere
Ausweise zugelassen sind. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Bei Annahme mildernder Umstände
kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.

27. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. März 1918

Einschränkungen im privaten Reiseverkehr mit der Eisenbahn an Ostern

Osterverkehr 1918
Lokomotiven und Wagen werden für Heereszwecke und zu
Heranschaffung der Lebensmittel dringend gebraucht. Sonderzüge
für den Osterverkehr werden nicht gefahren, mit Zurückbleiben
beim Reiseantritt oder unterwegs muß daher gerechnet werden.
Alle nicht unbedingt nötigen Reisen müssen unterbleiben.
Cöln, im März 1918
Königliche Eisenbahndirektion

20. März 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. März 1918

Hinweis für Reisende ihre Papiere vorzuhalten

    –  Ausweise im Eisenbahnverkehr bleiben
nach wie vor eine Notwendigkeit, und die Pas-
sagiere tun gut, sich darauf einzurichten. Das
dürfte besonders für den nahenden Osterverkehr
gelten. Wer militärpflichtig ist, tut am be-
sten, sich seinen Militärpaß zu sich zu stecken,
im übrigen haben sich als praktisch die von den
örtlichen Polizeibehörden auf die Dauer eines
Jahres ausgestellten, mit dem Lichtbild des
Inhabers versehenen Ausweise bewährt, die
den Namen des Inhabers mit allen Vornamen,
Stand, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Ge-
burtsort und Geburtstag, bei Ehefrauen Stand
und Staatsangehörigkeit des Mannes, bei Wit-
wen Stand und Staatsangehörigkeit des ver-
storbenen Mannes enthalten. Dringend abzu-
raten ist von der Benutzung abgelaufener und
daher ungültiger Pässe, Paßkarten und an-
derer Legitimationspapiere. Der Reisende
kommt daher leicht in falschen Verdacht. Die
ungültigen Legitimationspapiere werden über-
dies eingezogen.

24. Februar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Februar 1918

Die Mitropa hat in Köln ein Reisebüro eröffnet.

   –  Die Mitropa, Mitteleuropäische Schlaf-
wagen- und Speisewagen- A.-G., die Nach-
folgerin der Schlafwagengesellschaft, hat im
Schäbenhaus zu Cöln, Domkloster 3, ein gro-
ßes Reisebureau eröffnet. Dort werden Eisen-
bahnfahrkarten verabfolgt, Vormerkungen von
Schlafplätzen für alle Schlafwagenlinien vor-
genommen und Auskünfte in Reiseangelegen-
heiten erteilt.

8. Februar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Februar 1918

Durch einen Erlaß soll die Verpflegung auf den Bahnhöfen verbessert werden.

    –  Bessere Verpflegung der Reisenden auf
den Bahnhöfen. Von den Schwierigkeiten der
Verpflegung werden auch die Reisenden auf
längeren Fahrten sehr empfindlich betroffen.
Die vielen und berechtigten Klagen darüber ha-
ben den preußischen Eisenbahnminister zu
einem Erlaß veranlaßt, worin darauf hinge-
wiesen wird, daß es unter den gegenwärtigen
Verhältnissen, insbesondere wegen des Wegfalls
einer großen Anzahl von Speisewagen, ein
dringendes Bedürfnis ist, daß es auf den Bahn-
steigen größerer Bahnhöfe, auf denen Schnell-
und Eilzüge nach längerer Fahrt genügenden
Aufenthalt haben, für weiterfahrende Reisende
Lebensmittel bereit gehalten werden. Die
Eisenbahndirektionen sind angewiesen worden,
dafür zu sorgen, daß von den Bahnwirten die-
sem Bedürfnis nach Möglichkeit entsprochen
wird.

9. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Januar 1918

Dienstreisen sollten möglichst eingeschränkt werden.

    –  Einschränkung der Dienstreisen. Vom
Kriegsministerium wird in einer im „Armee-
Verordnungsblatt“ veröffentlichten Verfügung
vom 2. d. M. erneut allen Heeresstellen die
Einschränkung der Dienstreisen besonders zur
Pflicht gemacht und ersucht, alle dienstlichen
Besprechungen und Zusammenkünfte auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Gleichzeitig wird
die Inanspruchnahme der Schlafwagen durch
Militärpersonen, die eine sehr erhebliche Bela-
stung des Eisenbahnbetriebes zur Folge hat,
auf die dringendsten Fälle beschränkt, die ins-
besondere dann vorliegen, wenn der Gesund-
heitszustand des Reisenden dessen Benutzung
erforderlich macht.

6. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Januar 1918

Reisende sollen auf größeren Bahnhöfen mit Lebensmitteln versorgt werden.

    –  Verpflegung der Reisenden auf größeren
Bahnhöfen. Nach einem Erlaß des preußischen
Eisenbahnministers ist es unter den gegenwär-
tigen Verhältnissen, insbesondere wegen des
Wegfalls einer großen Anzahl von Speisewagen
ein dringendes Bedürfnis, daß auf den Bahn-
steigen größerer Bahnhöfe, auf denen Schnell-
und Eilzüge nach längerer Fahrt genügenden
Aufenthalt haben, für weiterfahrende Reisende
Lebensmittel bereit gehalten werden. Die Kö-
niglichen Eisenbahndirektionen sind angewiesen
worden, dafür zu sorgen, daß von den Bahn-
wirten diesem Bedürfnisse tunlichst entsprochen
wird.

19. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Dezember 1917

Für Reisen in die Schweiz gelten besondere Vorschriften.

  – Vorschriften für Reisen in die Schweiz. In-
folge Verordnung des Schweizerischen Bun-
desrats vom 21. November 1917 bedarf fortab
jeder Ausländer für die Reise in die Schweiz
eines Visums des zuständigen schweizerischen
Gesandten oder Konsulats. Dasselbe ist auf
dem Paß oder dem sonstigen, gleichwertigen
Legitimationspapier anzubringen. Das Visum
ist womöglich persönlich einzuholen unter Vor-
lage von Urkunden, welche die Staatsange-
hörigkeit des Bewerbers und die Möglichkeit
seiner Rückkehr in den Ausreisestaat dartun.
Ferner hat sich jeder Ausreisende auszuweisen
über guten Leumund, den Zweck der Reise sowie
seine Subsistenzmittel. Vor Einholung des Vi-
sums muß sich im Paß der Sichtvermerk der
deutschen Behörde für die Reise-Erlaubnis be-
finden. Diejenigen in der Provinz Hessen-
Naßau, der Rheinprovinz und dem Großher-
zogtum Hessen sich aufhaltenden Personen,
haben sich zur Erlangung vorstehend erwähn-
ten Visums an das Konsulat der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft in Frankfurt a. M.,
Taunus-Anlage 11, (Kanzleistunden 9 bis 1
Uhr) zu wenden.

12. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Dezember 1917

Beeinträchtigungen im Bahnverkehr durch Militärtransporte

– Die gute, alte Zeit, in der man vor Antritt
einer Reise einen kurzen Blick in den Fahrplan warf,
um über alle Zuganschlüsse unterrichtet zu sein, ist
vorläufig leider vorüber. Heutzutage ändern sich die
Fahrzeiten der Züge fast ständig; Ausfallen von
Zügen findet fast ununterbrochen statt. Für die in
den amtlichen Fahrplänen verzeichneten Züge wird
eine Gewähr für deren Verkehren nicht übernommen.
Wer heutzutage eine Reise vor hat, tut gut, sich über
Abfahrzeit und Verkehren des von ihm gewählten
Zuges tags vorher auf dem Bahnhofe zu unterrichten.
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3. November 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. November 1917

Einschränkungen der Personenreisen im Eisenbahnverkehr

Vermischtes.
Schleiden, 31. Okt[ober]. (Die Militärurlauber und

die Einschränkungen des Reiseverkehrs) Die dieser Tage
in Kraft getretenen einschneidenden Maßnahmen der
Eisenbahnverwaltung, die eine starke, von der Kriegs-
notwendigkeit gebieterisch geforderte Einschränkung des
Personenverkehrs auf der Eisenbahn bezwecken, haben
auch ihre Rückwirkung auf das Heer, was ohne
weiteres verständlich wird, wenn man bedenkt, daß
der weitaus größte Teil der Reisenden aus Militär-
urlaubern besteht. Als notwendig hat sich herausge-
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17. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. August 1917

Munitionsarbeiter werden zu einer Führung an der Front eingeladen.

    – Frontreisen von Munitionsarbeitern.
Das Kriegsministerium hat die Arbeiteraus-
schüsse der militärtechnischen Institute Ein-
ladungen zu einer Reise an die Front erge-
hen lassen, um so einigen Mitgliedern Gele-
genheit zu geben, Einblick in die Verhält-
nisse und die Bedürfnisse des Feldes zu er-
halten. Die Arbeiterausschüsse der Span-
dauer technischen Institute haben auf die
ergangene Einladung hin bereits je zwei
Mitglieder als Teilnehmer für die Front-
reise bestimmt, die demnächst gemeinsam un-
ter sachkundiger Führung angetreten werden
wird. Der erste Vorsitzende der Deutschen
Staatshandwk.- u. Arbeitergemeinschaft, For-
tenbacher-Spandau, hat bereits an einer sol-
chen Frontreise teilgenommen und kürzlich
in einer Mitgliederversammlung über seine
Eindrücke aus dem Felde berichtet.

5. Juni 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juni 1917

Ausweispflicht für Reisende

                     Ausweise mitnehmen!
   Bei der Kontrolle der die Eisenbahn benutzenden Reisen-
den ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß immer noch
eine große Anzahl der Reisenden sich über ihre Persönlichkeit
nicht ausweisen kann. Insbesondere scheinen die Frauen der
irrigen Annahme zu sein, sich nicht der Kontrolle unterwerfen
und mit Ausweisen versehen zu brauchen. Um Unannehmlich-
keiten und Verzögerung in der Durchführung der Reise vor-
zubeugen, kann den Reisenden – vor allem in den Grenz-
gebieten – nur dringend empfohlen werden, stets irgend-
einen Ausweis bei sich zu führen. Am sichersten ist ein Paß,
doch genügen auch andere Ausweise, z[um] B[eispiel] Geburtsurkunde, poli-
zeilicher An- und Abmeldeschein, Gewerbelegitimationskarte
und ähnliches.

25. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Mai 1917 

Der Verkehr über die Pfingsttage unterliegt Einschränkungen.    

Pfingstverkehr.
   Pfingstreisen und Ausflüge müssen in diesem
Jahre unterbleiben, weil die Lokomotiven und
Wagen für Zwecke des Heeres, der Kriegswirt-
schaft und Volksernährung gebraucht werden.
   Sonderzüge für den Ausflug[s]verkehr werden
nicht gefahren. Mit Zurückbleiben beim Reise-
antritt oder unterwegs ist daher zu rechnen.
Die Eisenbahn benutze nur, wer notgedrungen
reisen muß.
Königliche Eisenbahndirektion Frankfurt (Main).

14. März 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. März 1917 

Reisende müssen sich zwingend in Gästebücher eintragen.  

                       Verordnung.
    Reisende, die in Gasthäusern u. Logierhäu-
sern absteigen, haben sich eigenhändig in ein
Buch einzutragen. Die Eintragung hat sich
zu erstrecken auf Vornamen und Zunamen,
den Tag der Geburt u. den Geburtsort, den
Wohnort und die Wohnung, die Staatsange-
hörigkeit, die Militärverhältnisse, den Stand
den letzten Aufenthaltsort, die voraussichtliche
Dauer des Aufenthaltes, den voraussichtlich
nächsten Aufenthaltsort und den Zweck der
Reise.
    Die Eintragung auf losen Zettel oder Block-
zettel genügt nicht.
    Es ist verboten, falsche Angaben bei der
Eintragung zu machen.
   Der Leiter des Gasthofes oder Logierhau-
ses hat das Buch zu beschaffen, alphabetisch
zu ordnen, für die Eintragung Sorge zu tra-
gen u. die nach dem Buch aufzustellenden
Fremdenzettel wie bisher der Polizeibehörde
einzureichen. Er hat das Buch bis zum Ab-
lauf eines Jahres, nachdem es voll beschrie-
ben ist, aufzubewahren.
   Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juli 1851 mit Gefängnis bis zu ei-
nem Jahr bestraft. Sind mildere Umstände
vorhanden so kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 M erkannt werden.
   Coblenz, den 15. Februar 1917.
Der Kommandierende General:        von Ploetz.
                  General der Infantrie.
   Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
   Cöln, den 23. Februar 1917.
  von Zastrow, Generalleutn. u. Gouverneur.

21. Januar 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. Januar 1917

Edelstein- und Perlenschmuck auf Reisen nach Österreich unterliegt dem Verfall und darf nicht getragen werden.

    –  Auf der Reise nach Östereich keine
Edelsteine tragen. Bezüglich des Reisever-
kehrs nach Östereich-Ungarn teilt das K. u.
K. östereichisch-ungarische Konsulat in Dres-
den mit, daß nach einer Verordnung der
östereichischischen und der ungarischen Re-
gierung mit Edelsteinen oder Perlen ausge-
stattete Schmuckgegenstände, einschließlich Uh-
ren, nach Östereich-Ungarn nicht eingebracht
werden dürfen, und zwar auch dann nicht,
wenn sie von den Reisenden getragen wer-
den. Derartige Schmuckgegenstände unter-
liegen dem Verfalle.