2. Oktober 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. Oktober 1918 

Die Eisenbahnverwaltung führte eine Versicherung für das Reisegepäck ein.

    –  Reisegepäckversicherung. Die Reisegepäckver-
sicherung, die seit kurzem auf den deutschen Bahnen
eingeführt ist, erfreut sich trotz der kurzen Dauer
ihres Bestehens bereits einer lebhaften Benutzung
durch die Reisenden. Die Zahl der Abschlüsse
nimmt von Tag zu Tag zu, ein Zeichen, daß die
Eisenbahnverwaltung einem allgemeinen Bedürf-
nis genügt hat, als sie sich zur Einführung der
Versicherung entschloß. Die schnelle Einbürgerung
der Versicherung wird wesentlich durch die außer-
ordentliche Einfachheit des Verfahrens gefördert.
Der Reisende hat lediglich bei der Gepäckabfer-
tigung anzugeben, daß und in welcher Höhe er
sein Gepäck zu versichern wünscht, worauf der
Beamte der Gepäckabfertigung eine der Höhe der
Versicherung entsprechende Versicherungsmarke auf
die Rückseite des Gepäckscheins klebt. Damit ist
der ganze Versicherungsvorgang beendet. – Die
Gebühren sind mäßig und betragen für 1000
Mark je nach der Entfernung 50 Pfg. bis 3,00 Mk.
Während die Eisenbahn für Verlust, Minderung
oder Beschädigung des Reisegepäcks nur den allge-
meinen Handelswert ersetzt und bei Lieferungs-
fristüberschreitung nur eine Entschädigung in be-
grenzter Höhe gewährt, haftet die Versicherungs-
gesellschaft bis zur Höhe der Versicherungssumme
für den Ersatz des vollen entstandenen Schadens
einschließlich des entgangenen Gewinns. Die Scha-
denersatzansprüche werden von der Versicherungs-
gesellschaft in kürzester Zeit und in entgegenkom-
mendster Weise erledigt.

18. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. November 1917

Bekanntmachung für die Beschränkungen beim Reisegepäck.

                      Bekanntmachung.
    Vom 15. November d. Js. an darf bei abzu-
fertigendem Reisegepäck das Gewicht des einzelnen
Gepäckstücks 50 kg nicht übersteigen. Dieser Be-
schränkung unterliegen nicht:
a) Fahr- und Rollstühle, die Kranke oder Gelähmte
mit sich führen,
b) Kuriergepäck,
c) Gepäck der Offiziere,
d) Musterkoffer der Geschäftsreisenden, soweit die
Musterkoffer in Personenzügen befördert wer-
den sollen und der Reisende eine Bescheinigung
der Handelskammer über die Notwendigkeit der
Mitführung als Gepäck vorweist.
e) Musikinstrumente in Kästen, Futteralen oder
anderen Umschließungen, sofern sie unzweifel-
haft zum persönlichen Gebrauche des Aufgebers
dienen,
f) Geräte von Artisten und Schaustellern.
    Frankfurt (Main), den 14. November 1917.
              Königli[s]che Eisenbahndirektion

9. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. November 1917

Musterkoffer bleiben von einer Verordnung ausgeschlossen.

   –  Abfertigung der Musterkoffer. Der Mi-
nister der öffentlichen Arbeiten hat der Han-
delskammer zu Berlin mitgeteilt, daß das Ge-
samtgewicht des Reisegepäcks, das von einem
Reisenden aufgegeben werden darf, nicht be-
schränkt werden wird. Auch ist in Aussicht ge-
nommen, von der geplanten Beschränkung des
Gewichts der einzelnen Gepäckstücke für die Mu-
sterkoffer der Geschäftsreisenden eine Ausnahme
zu treffen.

29. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. April 1917

Sogar an Klebstoff mangelt es.

     –  Die Zettel an Reisegepäck. Die man-
gelhafte Beschaffenheit des Klebestoffs bringt
es jetzt im Kriege mit sich, daß auf der
Eisenbahn öfter als sonst die Klebezettel
am Reisegepäck verloren gehen. In solchen
Fällen ist es oft unmöglich die Hingehörig-
keit des Gepäcks festzustellen. Es kann des-
halb nicht dringend genug empfohlen wer-
den, daß die Reisenden, um sich vor Schaden
zu schützen, ihre Adresse an den Gepäck-
stücken derartig anbringen, daß eine Tren-
nung vom Gepäckstück und Adresse ausge-
schlossen ist. Außerdem empfiehl[t] es sich,
die Adresse auch in die Gepäckstücke hinein-
zulegen.