22. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. Juni 1918

Abänderungen der Reichsreisebrotmarken

Reichsreisebrotmarken.
1. Neugestaltung der auf insgesamt 50 g Gebäck
lautenden Marke infolge Wegfalls der 10 g
Abschnitte
Technische Schwierigkeiten, insbesondere die Be-
schaffung der Nummerierwerke, machen es erforderlich,
die 10 g- Abschnitte der auf insgesamt 50 g laufenden
Reichsreisebrotmarken wegfallen zu lassen.
Dadurch wird eine Umgestaltung der Marken bedingt:
Der kleine schwarze Reichsadler erscheint am linken
Rande. Die Wertangabe unter dem Worte „Reise-
Brotmarke“ wird anstatt „40 g Gebäck“ künftig
„Fünfzig Gramm Gebäck“ lauten. Endlich werden
die 50 g Markenbogen um 1 cm schmäler gehalten
werden.
Die in Bayern und Württemberg zur Ausgabe ge-
langenden 50 g Marken werden sich von denen in den
übrigen Bundesstaaten nicht mehr unterscheiden.
2. Gültigkeitsdauer der jetzigen Reichs-
Reisebrotmarken.
Durch die Umgestaltung wird die Gültigkeitsdauer
der bisherigen, mit 10 g- Abschnitten versehenen 50
g-Marken nicht berührt. Sie bleiben also neben den
Marken ohne 10 g-Abschnitten dauernd gültig.
Schleiden, den 18. Juni 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
J. B.: Dr. Küppers, Kreisdeputierter

16. Februar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. Februar 1918

Ausgabe neuer Reisebrotmarken

Vermischtes.
Schleiden, 14. Febr[uar]. (Neue Reisebrotmarken.)

Amtlich wird mitgeteilt: In den nächsten Tagen ge-
langen neue Reisebrotmarken zur Ausgabe, und zwar
außer den bisherigen über 50 Gramm Gebäck auch
noch solche über 500 Gramm. Diese 500 Gramm-
Marken werden zweckmäßig von denen, die Brot nicht
in einzelnen Schnitten, sondern im ganzen beziehen
wollen, benutzt, also von Militärurlaubern, Binnen-
schiffern, Arbeitern, die außerhalb ihres Wohnortes
tätig sind, Reisenden, die sich in volle Verpflegung
begeben usw. Wegen Stoffersparnis werden die Reise-
brotmarken nur in Bogen zu je 10 Stück ausgegeben,
also nicht mehr auch in Heften. Aus dem gleichen
Grunde sind die Marken den bisherigen gegenüber
erheblich verkleinert. Die 50 Gramm Markenbogen
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10. Februar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. Februar 1918

In den nächsten Tagen werden neue Reisebrotmarken ausgegeben.

   –  Neue Reisebrotmarken. Amtlich wird
mitgeteilt: In den nächsten Tagen gelangen
neue Reisebrotmarken zur Ausgabe, und zwar
außer den bisherigen über 50 Gramm Gebäck
auch noch solche über 500 Gramm. Diese 500
Gramm-Marken werden zweckmäßig von denen,
die Brot nicht in einzelnen Schnitten, sondern
im ganzen beziehen wollen, benutzt, also von
Militärurlaubern, Binnenschiffern, Arbeitern
die außerhalb ihres Wohnortes tätig sind, Rei-
senden, die sich in volle Verpflegung begeben
usw. Wegen Stoffersparnis werden die Reise-
brotmarken nur in Bogen zu je 10 Stück aus-
gegeben, also nicht mehr auch in Heften. Aus
dem gleichen Grunde sind die Marken den bis-
herigen gegenüber erheblich verkleinert. Die
50 Gramm-Markenbogen zeigen als Wertpa-
pierunterdruck einen grauen Reichsadler auf
graublauem, die 500 Gramm-Markenbogen
einen solchen auf rotgrauem Grunde. Zur Ver-
hütung von Fälschungen ist das Papier mit
Wasserzeichen sowie roten und blauen Fasern
versehen. Mit der Ausgabe der neuen Marken
werden die bisherigen noch nicht ungültig; sie
gelten vielmehr neben den neuen noch bis zum
März einschließlich. Erst vom 16. März ab
dürfen nur noch die neuen verwendet werden.
Ferner hat das Direktorium der Reichsgetreide-
stelle neue Bestimmungen über die Entwertung
der eingelösten Marken durch Bäcker, Gastwirte
usw. getroffen. Diese haben nämlich die Mar-
ken sofort nach Empfangnahme zu entwerten.
Reichen in Zukunft die Bäcker nicht entwertete
Reisebrotmarken den Gemeinden ein, um Mehl
darauf geliefert zu erhalten, so werden ihnen
solche nicht angerechnet werden. Die Bäcker wer-
den also, um sich vor Schaden zu hüten, gut
tun, die von den Kommunalverbänden noch er-
gehenden näheren Bestimmungen über die Ent-
wertung sorgfältig zu beachten.

4. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. Januar 1918

Die Reisebrotmarken verlieren später ihre Gültigkeit.

    –  Die Gültigkeit der Reisebrotmarken. Ver-
schiedentlich wurde gemeldet, daß die Reisebrot-
marken mit dem 1. Januar ihre Gültigkeit ver-
lören, weil von da ab ein anderes Muster heraus-
gegeben werden sollte. Diese Nachricht entspricht
nicht den Tatsachen, voraussichtlich werden erst am
15. Februar die Reisebrotmarken in ihrer bis-
herigen Form außer Gültigkeit treten.

26. Dezember 1917

19171226_Trauschein_228

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Dezember 1917 

Der Trauschein ist auf Reisen im Paderborner Land mit sich zu führen.

    –  Der Trauschein auf Reisen. Der Militärpaß
allein genügt anscheinend noch nicht auf Reisen.
Auch den Trauschein muß jetzt mitnehmen, wer mit
seiner Gattin reist. Besonders, wenn das heilige
Paderborn das Reiseziel ist. Die dortigen Be-
hörden haben angeordnet, daß Gasthofbesitzer nur
dann Ehepaare aufnehmen dürfen, wenn sie sich
durch den mitgebrachten Trauschein als verheiratet
ausweisen. Es muß alles seine Ordnung haben
in Preußen.

19. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Dezember 1917

Reisebrotmarken werden häufig gefälscht, neue sind geplant.

    –  Neue Reisebrotmarken. Die zahlreichen
Fälschungen der Brotmarken haben die Behör-
den zu Maßnahmen veranlaßt, die für die
Zukunft die Fälschungen, wenn nicht unmöglich
machen, so doch wesentlich erschweren sollen.
In der letzten Zeit sind weniger Nachahmungen
der gewöhnlichen Brotmarken vorgekommen, da
es außerordentlich schwer ist, Falsifikate her-
zustellen, denen man nicht auf den ersten Blick
ansieht, daß sie unecht sind. Leichter nachzu-
ahmen waren dagegen die Reisebrotmarken. Ge-
rade in der letzten Zeit ist eine große Zahl
gefälschter Reisebrotmarken festgestellt worden,
so daß sich die Behörden veranlaßt sahen,
diese Brotmarken voraussichtlich schon zum 1.
Januar einzuziehen und Neudrucke herstellen
zu lassen.

8. Juli 1917

19170708_Ausweise

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Juli 1917 

Frauen werden aufgefordert einen Reisepass mit sich zu führen.   

–  Ausweise für Frauen auf Reisen.
Alleinreisende Frauen kommen während der
Eisenbahnfahrt häufig dadurch in Ungele-
genheiten, daß sie keinen genügenden Aus-
weis über ihre Person mit sich führen. Die
Reisenden werden jetzt durch den militäri-
schen Überwachungsdienst strenger kontrol-
liert und zwar aus triftigen Gründen gerade
auch die Frauen. Es ist deshalb allen rei-
senden Frauen, auch wenn sie in Begleitung
männlicher Angehöriger sind, dringend zu
empfehlen, nur mit einem ausreichenden
Ausweis die Fahrt anzutreten. Das beste
ist der mit Photographie versehene polizei-
liche Ausweis den das zuständige Polizei-
büro kostenlos ausstellt. Man fordere die-
sen Ausweis aber nicht erst in letzter Stunde,
sondern geraume Zeit vor der Reise!

20. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. April 1917 

Kürzung der mit Reisebrotmarken zu beziehenden Lebensmittel.

      – Auf Reisebrotmarken gibt es wöchent-
lich nur noch 1400 Gramm Brot, also 100
Gramm weniger als auf die ordentlichen
Brotmarken; Mehl wird auf Reisebrotmar-
ken nicht mehr verabfolgt. Reisebrotmar-
ken braucht bekanntlich jetzt jeder, der in
Wirtschaften Brot essen will.

11. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. April 1917 

Bekanntmachung über die Änderung der Gestaltung der Reichsreisebrotmarken.  

                   Bekanntmachung.
 Über die Einführung neuer Reichs-Reise-
                      brotmarken.
      Mit Rücksicht auf die Gefahr der Fäl-
schung von Reichsreisebrotmarken hat das
Direktorium der Reichsgetreidestelle in Ber-
lin beschlossen eine Änderung in der Gestal-
tung dieser Marken insofern eintreten zu
lassen als sie künftig einen Wertpapierunter-
druck erhalten, der sich durch einen im grau-
en Felde stehenden weißen Reichsadler kenn-
zeichnet. Um ein Aufbrauchen der bisher
herausgegebenen Reichsreisebrotmarken zu
ermöglichen, wird für ihre Weiterverwen-
dung eine Übergangsfrist bis zum 15. April
ds. Jahres einschließlich gewährt. 

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14. März 1917

19170314_reisende_580

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. März 1917 

Reisende müssen sich zwingend in Gästebücher eintragen.  

                       Verordnung.
    Reisende, die in Gasthäusern u. Logierhäu-
sern absteigen, haben sich eigenhändig in ein
Buch einzutragen. Die Eintragung hat sich
zu erstrecken auf Vornamen und Zunamen,
den Tag der Geburt u. den Geburtsort, den
Wohnort und die Wohnung, die Staatsange-
hörigkeit, die Militärverhältnisse, den Stand
den letzten Aufenthaltsort, die voraussichtliche
Dauer des Aufenthaltes, den voraussichtlich
nächsten Aufenthaltsort und den Zweck der
Reise.
    Die Eintragung auf losen Zettel oder Block-
zettel genügt nicht.
    Es ist verboten, falsche Angaben bei der
Eintragung zu machen.
   Der Leiter des Gasthofes oder Logierhau-
ses hat das Buch zu beschaffen, alphabetisch
zu ordnen, für die Eintragung Sorge zu tra-
gen u. die nach dem Buch aufzustellenden
Fremdenzettel wie bisher der Polizeibehörde
einzureichen. Er hat das Buch bis zum Ab-
lauf eines Jahres, nachdem es voll beschrie-
ben ist, aufzubewahren.
   Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juli 1851 mit Gefängnis bis zu ei-
nem Jahr bestraft. Sind mildere Umstände
vorhanden so kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 M erkannt werden.
   Coblenz, den 15. Februar 1917.
Der Kommandierende General:        von Ploetz.
                  General der Infantrie.
   Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
   Cöln, den 23. Februar 1917.
  von Zastrow, Generalleutn. u. Gouverneur.

20. Juli 1916

BAST_20_07_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Juli 1916

Der Landrat des Kreises Solingen, Lucas, verkündet die Einführung von Reisebrotmarken. Diese werden im zuständigen Bürgermeisteramt für maximal drei Wochen ausgestellt und sind nur außerhalb der entsprechenden Gemeinde nutzbar.

             Anordnung
über die Einführung von Reisebrotmarken
         im Landkreise Solingen.
   Auf Grund der Ziffer 8 der Anordnung des Preußischen Landes-
getreideamt vom 26. Juni 1916 betr[effend] die Einführung von Reise-
brotmaken und gemäß §§ 47 ff der Brotgetreideverordnung vom
28. Juni 1915 wird für den Umfang des Landkreises Solingen
folgendes bestimmt:
   1. Die Ausgabe der Reisebrothefte erfolgt durch die zur Aus-
gabe der Brotmarken berechtigten Stellen. Die in Betracht kommen-
den Personen haben ihre gehörig begründeten Anträge ihrem zu-
ständigen Bürgermeisteramt einzureichen.

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5. Juli 1916

19160705_Brotkartenhefte_356

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Juli 1916

Brotkarten für die Verwendung im Reiseverkehr.

    –  Brotkartenhefte. Das Preußische Lan-
desgetreideamt hat für den Umfang des
preußischen Staatsgebietes die Einführung
von Reisebrotmarken angeordnet. Die Re-
gelung ist zunächst nur eine vorläufige, da-
mit die Einrichtung noch vor Beginn der
Reisezeit ins Leben treten kann. Da mit
den anderen Bundesstaaten bereits Verhand-
lungen über die gegenseitige Anerkennung
der Reisebrotmarken angeknüpft sind, so
wird auf eine baldige erhebliche Erleichterung
des Reiseverkehrs zu rechnen sein. Von
maßgebender Seite wird erklärt, daß die
Erwägungen über die Reisebrotmarken in
diesen Tagen zum Abschluß gelangen dürf-
ten. Es besteht der Plan, Brotmarkenhefte
auszugeben. Gegen diese müssen dann die
Reisenden die Brotmarken ihres Ortes ein-
tauschen.

5. April 1916

19160405_Ausweispapiere_275

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. April 1916 

Ausweise sind bei sich zu führen.

      –  Ausweispapiere nicht vergessen. Aus
Gründen der allgemeinen Sicherheit ist es
unvermeidlich, daß auch Reichsangehörige
auf Reisen innerhalb Deutschlands in der
Lage sein müssen, sich über ihre Persön-
lichkeit auszuweisen. Um unliebsame Reise-
unterbrechungen zu vermeiden, empfiehlt es
sich daher dringend, auf allen Reisen voll-
gültige Ausweispapiere bei sich zu führen.