22. Februar 1916

BAST_22_02_1916_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Februar 1916

Ein Urteil mit Konsequenzen für die Gewerkschaften im Rheinland: Auch Betriebsversammlungen der Gewerkschaften, die nur wirtschaftliche Fragen erörtern, sind nach Ansicht des stellvertretenden kommandierenden Generals des siebten Armeekorps unter dem Belagerungszustand ohne Polizeigenehmigung verboten. Das Schöffengericht Iserlohn schließt sich dieser Rechtsauffassung an, die drei verurteilten Metallarbeiter-Gewerkschaften legen gegen das Urteil Berufung ein

       Das Reichsvereinsgesetz unterm verschärften
                              Kriegszustand.
   rm. Die drei Metallarbeiter-Verbände (Deutscher, Christ-
licher und Hirsch-Dunckerscher) hatten am 7. September v[origen] J[ahres]
die Vertreter von 13 Fabrikbetrieben zu einer allgemeinen
Wertstellen-Versammlung eingeladen mit dem Hinweise „Die
Tagesordnung wird sich mit sehr wichtigen wirtschaft-
lichen Fragen im Interesse des Arbeiters beschäftigen“. Eine
Genehmigung bei der Polizei zur Anberaumung dieser Ver-
sammlung war nicht nachgesucht worden. Angeblich ist das
von den Veranstaltern, den Gewerkschaftssekretären der drei
Verbände übersehen worden. Da nach einer Verfügung des
stellvertretenden kommandierenden Generals des 7. Armee-
korps die Veranstaltung von Versammlungen, die nicht ledig-
lich Kultus-, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geselligen
Zwecken dienen, verboten und auch die Teilnahme an solchen
nicht genehmigten Zusammenkünften untersagt ist, wurde jedem
der Gewerkschaftssekretäre auf Antrag des Staatsanwalts vom
Amtsgericht ein Strafbefehl von über 10 Mark zuteil.

Weiterlesen