10. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. Dezember 1917

Es mangelt nicht nur an neuen Strümpfen sodern auch an Stopfwolle, um gebrauchte Strümpfe reparieren zu können

   Strümpfe, aber keine Stopfwolle.
   Es ist zwar nicht leicht, im Zeichen des Mangels an Wolle
noch ein Paar ordentliche Strümpfe zu erhalten. Das nimmt
die Bevölkerung in Kauf, weil sie weiß, daß die Wolle knapp ist.
Geduldig erstehen sich die Leute einen Bezugsschein und freuen
sich, wenn sie wieder ein Paar Strümpfe ihr eigen nennen
können. Die Freude dauert allerdings nicht lange, denn bei
dem mangelhaften Material und dem stärkeren Gebrauch sind
die Strümpfe bald zerrissen. Was dann? Wieder einen Be-
zugsschein holen und sich neue Strümpfe kaufen? Das kann
man der Bevölkerung nicht zumuten. Zum andern macht die
Ausgabestelle für Bezugsscheine Schwierigkeiten, weil nur in
gewissen Zeitabständen an eine und dieselbe Person Strümpfe
verausgabt werden. Guter Rat ist teuer. In Friedenszeiten
war es Sitte, die Strümpfe zu stopfen. Das würden die Haus-
frauen jetzt auch sehr gern tun, aber es fehlt die Stopf-
wolle. Das Zeug, das man für teures Geld erhält, kann
man nicht als Wolle anreden. Der Kriegsausschuß für Konsu-
menteninteressen regt deshalb an, nicht nur ganze Strümpfe zu
verausgaben, sondern auch in gewissen Zeitabständen oder auf
Bezugsschein auch ein gewisses Quantum Stopfwolle. Für
viele Familien ist Stopfwolle sogar notwendiger als Strümpfe.
Sie könnten die alten abgetragenen Strümpfe wieder in Ord-
nung bringen und dadurch den geringen Bestand an Strümpfen
schonen. So aber zwingt man sie, die alten Strümpfe in die
Ecke zu werfen und sich fortgesetzt neue zu beschaffen, oder aber
die Strümpfe so lange zu tragen, bis sie überhaupt nicht mehr
zu gebrauchen sind. Der bekannte Ratschlag, man solle einen
defekten Ziegelstein auf dem Dache alsbald reparieren, um zu
verhüten, daß größerer Schaden entsteht, muß auf die Strümpfe
übertragen werden. Hätte man Stopfwolle, dann könnten
kleine Schäden an den Strümpfen bald repariert und die
Strümpfe dadurch viel länger getragen werden. Vielleicht
nimmt sich die Reichsbekleidungsstelle einmal der Sache an und
sorgt dafür, daß die Bevölkerung die nötige Stopfwolle erhält.

24. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. November 1917

Großer Mangel an Nähgarn – Warum greift die Reichsbekleidungsstelle erst jetzt ein, fragt die „Bergische Arbeiterstimme“?

                       Zu spät, wie immer!
   Der Mangel an Nähgarn macht sich immer fühlbarer, und
schrankenlos wird die Bevölkerung, die Nähgarn ebenso notwendig
brauchen muß, von den glücklichen Nähgarn- und Wollebesitzern aus-
gebeutet, ohne daß es einer Behörde einfiele, diesem Wucher das
Handwerk zu legen und dafür zu sorgen, daß der Bevölkerung
Nähgarn und Stopfwolle zur Verfügung gestellt
wird. Die Möglichkeit, sich Anzüge und Kleider zu kaufen, haben
heutzutage nur die Kriegsgewinnler und die Reichen, während die
schwer arbeitende Bevölkerung an den Kauf neuer Sachen gar nicht
denken kann; der Mangel an Nähgarn macht es ihr aber unmöglich,
ihre zerrissene Kleidung wieder herzustellen. Viele laufen mit zer-
rissenen Kleidern und Hemden verlottert und verlumpt einher, und
wenn nicht schleunigst dafür gesorgt wird, daß die Bevölkerung
Stopfwolle und Nähgarn erhält, dann ist das nicht mehr zu retten,
was von fleißigen Händen noch zusammengehalten werden könnte.
Wer kann wohl 3, 4, 5, ja 6 Mark für eine Rolle Maschinengarn
ausgeben? Und in diese Zeit hinein platzt nun eine Notiz der
Reichsbekleidungsstelle, die eine Notiz der „Deutschen Konfektion“, in
der davon die Rede war, daß es gelungen sei, eine zweckmäßigere
Verteilung des Nähgarns herbeizuführen, richtigstellte. Es heißt da:
„Die Neuregelung der Verteilung von Nähgarn ist weder auf das
Bemühen des Reichsbundes deutscher Textildetaillistenverbände zu-
rückzuführen, noch ist die in der Notiz mitgeteilte Regelung richtig.
Richtig allein ist, daß der Reichsbekleidungsstelle am 11. November
die Bewirtschaftung des Nähgarns vom 1. Januar 1918 ab über-
tragen worden ist.

Weiterlesen

30. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Oktober 1917

Neue Bestimmungen zur Linderung des Mangels bei Bekleidung und Schuhen: Besondere Kleidungsstücke für Minderbemittelte und heimkehrende Soldaten sowie die Herstellung von Kriegseinheitsstiefeln aus Holz und Stoff

   Reichsanzüge und Kriegseinheitsstiefel.
   Die Versorgung der Bevölkerung mit Kleidern und Stiefeln ist
geradezu zu einer Kalamität geworden. Und wie soll es im Win-
ter, wie soll es erst in Zukunft werden. Wer über das nötige
Kleingeld verfügt, hat rechtzeitig eingehamstert oder ist in der Lage,
auch heute noch immer etwas zu bekommen. Die breite Masse der
minderbemittelten Bevölkerung sieht dagegen recht trostlosen Zeiten
entgegen. Es ist ein Trauerspiel, daß die aus dem Felde heim-
kehrenden kriegsinvaliden Soldaten hin- und herlaufen müssen, um
für einen für sie erschwinglichen Preis Bekleidungsstücke zu er-
halten. Und genau so schlimm steht es mit der Versorgung von
Frau und Kind.

Weiterlesen

12. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. September 1917

Neue Verordnung über Ver- und Ankauf getragener Kleidung

Verordnung der Reichsbekleidungsstelle
über
den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Bonn 1. September 1917. (D. Reichsanz[eiger] N[umme]r 208)
Aufgrund der Bundesratsverordung über die
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. Mäzr
1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 257) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-,
Bett- und Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder
in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der
Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum
Zwecke der Erziehlung eines Gewinns erfolgt.
Weiterlesen

15. Mai 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Mai 1917

Hinweis auf verbotene Werbung für getragene Kleidung

       „Verpaßt“ – statt getragen.
   Die Reichsbekleidungsstelle schreibt: „Leider gibt es immer
noch Leute, die es sich nicht versagen können, gegen die Bestim-
mungen, die aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen erlassen
werden, immer wieder zu verstoßen. Bekanntlich ist es unter-
sagt, getragene Kleidungsstücke in dem Anzeigenteil der Tages-
presse zum Verkauf anzubieten. Um diese Bestimmungen zu
umgehen, sind einige Händler auf einen nach ihrer Ansicht
offenbar höchst gescheiten Gedanken gekommen; sie ersetzten in
in(!) ihren Inseraten das gefährliche Wörtchen „getragen“ durch
die harmlose Wendung „verpaßt“ und glauben dadurch vor
allen behördlichen Anfechtungen gesichert zu sein. In allen
Fällen, in denen nachgewiesen werden kann, daß es sich bei den
„verpaßten“ Kleidungsstücken um getragene Kleider handelt,
gleichviel, ob sie nur wenig oder stärker abgetragen sind, liegt
ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Be-
hörden werden gebeten, ein besonderes Augenmerk auf diese
Art der Umgehung der Gesetze zu richten und die Zeitungen
ihres Bezirks auf das Unzulässige derartiger Anzeigen hinzu-
weisen.“

11. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Mai 1917 

Es sind weiterhin keine Bezugsscheine für Seidenstoffe nötig.  

    –  Keine Bezugscheine für Seide. Gegen-
über den in Verbraucherkreisen umgehenden
von interessierten Kreisen genährten und zu
sinnlosem Einhamstern verführenden Ge-
rüchten, die besagen, Seide würde binnen
kurzem dem Bezugsscheinzwange unterwor-
fen werden, erklärt die Reichsbekleidungs-
stelle, daß sie nicht beabsichtigt, Seide von
der Freiliste zu streichen und der Bezugs-
scheinpflicht zu unterwerfen.

11. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Mai 1917 

Stoffe sollten möglichst mehrfach verwendet werden, auch bei der Trauerkleidung.  

   – Kleiderbewilligungen bei Trauerfäl-
len. Die Mitteilungen der Reichsbeklei-
dungsstelle schreiben: Die Notwendigkeit,
die vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk-
und Stickwaren möglichst zu strecken, erfor-
dert es, bei Anträgen auf Bewilligung von
Kleidungsstücken bei Erzeugnissen in der Fa-
milie starke Beschränkung zu üben. Aus
den vorhandenen Kleidungsstücken werden
sich ohne Schwierigkeiten Umstandskleider
herstellen lassen, die unter Verarbeitung ge-
ringerer Stoffmaße ihrem Zweck entsprechen.
Aus den nämlichen Gründen erscheint es
als dringendes Gebot, das Leidtragende bei
Trauerfällen wenn irgend möglich nur eine
Trauerkleidung beantragen und im übrigen
zu dem Aushilfmittel greifen, vorhandene
Kleider umfärben zu lassen. Wir leben in
einer Zeit in der mit manchen Überlieferun-
gen früherer Tage, mögen sie noch so sehr
in berechtigten Empfindungen, ja sogar in
Gefühlen der Pietät wurzeln, gebrochen wer-
den muß. Dem Zwange der Stunde müs-
sen wir uns fügen und auch dieses Gefühls-
opfer bringen, wei[l] es einem höheren Zwecke
dient, dem gegenüber die Wünsche des Ein-
zelnen verstummen müssen.

27. Januar 1917

bast_27_01_1917_e

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Januar 1917

Auch die Stadt Wald richtet ein Bekleidungswirtschaftsamt für gebrauchte Kleidung ein

   Wald. Bekleidungswirtschaftsamt. Wir ver-
weisen auch an dieser Stelle auf die im Anzeigenteil veröffent-
lichte Bekanntmachung des Bürgermeisteramts über die Errich-
tung eines Bekleidungswirtschaftsamtes, hier, Kaiserstraße 86,
gegenüber dem Rathause (nicht zu verwechseln mit der städt-
schen Bekleidungsstelle). Diese Einrichtung bezweckt, daß jedes
irgendwie verwendbare Kleidungsstück nach Möglichkeit aus-
genutzt wird. Sie ist für die Allgemeinheit von ganz besonderer
Wichtigkeit, da das neuerrichtete Bekleidungswirtschaftsamt
einerseits Gelegenheit bietet, gebrauchte noch verwendbare Klei-
dungsstücke zu einem angemessenen Preise zu verkaufen, wäh-
rend andererseits ein großer Teil der Bevölkerung es freudig
begrüßen wird, bei der jetzigen Marktlage gebrauchte Sachen zu
einem mäßigen Preise erstehen zu können. Besonders bemerkt
sei, daß die Kleidungsstücke vor dem Verkauf noch gründlich
gereinigt und desinfiziert werden, so daß keinerlei Bedenken
gegen den Erwerb von gebrauchten Sachen erhoben werden
können.

5. Januar 1917

bast_05_01_1917_f1 bast_05_01_1917_f2

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Januar 1917

Neue Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelleregeln den Verkauf von Kleidung und Schuhen

         Die neuen 10 Gebote der Reichs
                    bekleidungsstelle
   Der Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (E. V.), Solingen, schreibt uns:
   Nicht weniger als 10 neue Verordnungen, Bekannt-
machungen und Ausführungsanweisungen über die Rege-
lung des Verkehrs mit Bekleidungsstücken
für die bürgerliche Bevölkerung sind in den letzten
Tagen des alten Jahres erschienen und inzwischen auch in
Kraft getreten. Diese amtlichen Verlautbarungen des Bundes-
rats und der Reichsbekleidungsstelle haben Gesetzeskraft, sind
also von allen beteiligten Kreisen zu beachten. Sie füllen
mehrere Bogen des „Reichsanzeigers“ und der „Mitteilungen
der Reichsbekleidungsstelle“, es kann daher den Tageszeitungen
nicht zugemutet werden, daß sie den schier endlosen Bandwurm
von Bestimmungen im Wortlaute abdrucken; da aber anderseits
Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, soll
hier versucht werden, das Wichtigste der neuen Bekannt-
machungen, soweit es für den weiten Kreis der Beteiligten
und für die Allgemeinheit Interesse hat, kurz zusammengefaßt
wiederzugeben. Wir entsprechen damit zugleich einer An-
regung der örtlichen Verwaltungsbehörde.

Weiterlesen