Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13.September 1916
Verbot des nächtlichen Betretens der Erntefelder im Regierungsbezirk Aachen
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
der §§ 137 und 139 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1882 (G[esetzes]S[ammlung] S[eite] 195) wird vorbehaltlich
der Zustimmung des Bezirksausschusses, die mit Rück-
sicht auf die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht vor-
her eingeholt worden ist, für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Aachen folgendes verordnet:
§ 1. Das Betreten der bestellten und noch nicht
abgeernteten Felder ist von 10 uhr abends bis 4 Uhr
Morgens verboten. Ausgenommen sind Flächen, die
als Hausgarten dienen und mit dem Wohnbesitz un-
mittelbar verbunden sind.
Weiterlesen