31. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1918

Eine größere Anzahl von Solingern wurde wegen Verstößen gegen Besatzungsanordnungen zu Geldstrafen verurteilt.

   Solingen. Zur Warnung! Eine größere Anzahl von
hiesigen Bewohnern ist durch die britische Militärbehörde mit
20 Mark Geldstrafe oder 7 Tagen Gefängnis bestraft worden, weil
sie noch am 26. Dezember nach 9 Uhr auf der Straße betroffen wor-
den sind. Ebenso wurde der Verkauf von Spirituosen in einem
Falle mit 2000 Mark Geldstrafe geahndet. Es handelt also jeder in
seinem eigenen Interesse, wenn er die erlassenen Vorschriften genau
befolgt.


29. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918

In Kriegszeiten verliehene Orden dürfen weiter getragen werden.

    –   Keine Orden und Titel mehr.    Die
preußische Regierung erläßt folgende Bekannt-
machung: Die Verleihung von Orden findet hin-
fort nicht mehr statt, doch ist es jedermann ge-
stattet, ihm früher verliehene Orden, insbesondere
auch Kriegserinnerungsabzeichen, weiter zu
tragen. Die Verleihung von Titeln findet eben-
falls nicht mehr statt. Verliehene Titel können
weitergeführt werden. Für die Beamten wird
eine Neuregelung der Amtsbezeichnungen im An-
schluß an die in Aussicht stehende Reform des
Beamtenrechts und der Besoldungsverhältnisse
vorgenommen werden. Bis dahin bleiben für
[…] die bisherigen Bestimmungen über Amts-
bezeichnungen bestehen.

19. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Dezember 1918

Wer nicht rechtzeitig ein Lichtbild beschaffen kann, soll vorläufig seine Daumenabdrücke auf den Pass setzen.

   Solingen. Daumenabdrücke an Stelle von Licht-
bildern. Sofern Lichtbilder nicht rechtzeitig beschafft werden
können, gestattet die britische Behörde, daß an deren Stelle vor-
läufig Daumenabdrücke gesetzt werden dürfen.

18. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Dezember 1918

Wegen der starken Passbildnachfrage können mehrere Solinger Fotoateliers keine Weihnachtsaufträge mehr annehmen.

   Zur Beachtung!
Durch die behördlich bestimmten Paßauf-
nahmen, welche schnellstens angefertigt
werden müssen, sind wir derart mit Arbeit
überhäuft, daß es uns leider unmöglich
gemacht wird, unsere diesjährigen Weih-
nachtsaufträge zu erledigen, und bitten wir
die werte Kundschaft höfl[ich], hierauf Rücksicht
                           zu nehmen.
Photographische Ateliers:
Brocks, Ehlers, Gartze, Gülden-
ring, Herber, Lorenz, Weyerstahl.
Aufnahmezeit für Paßaufnahmen 9 – 3 Uhr.
Vor Weihnachten werden Paßaufnahmen
bis 21. Dez[ember] angenommen. Ablieferung dieser
   Bilder 23. Dezember mittags.
Nach Weihnachten Fortsetzung der Auf-
   nahmen für Paßbilder.

17. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Dezember 1918

Die neuen Bestimmungen der Pressezensur im britischen Besatzungsgebiet

                            Die Preßzensur.
   Generalleutnant Fergusson erläßt die nachstehenden Anordnungen
für die Kontrolle der Presse in dem von den britischen
Truppen besetzten Gebieten: 1. Für alles, was zuerst der
Zensur nicht unterworfen worden ist, tragen die Herren Chefredak-
teure persönlich die Verantwortlichkeit. Es wird ihnen deshalb ge-
raten, alles Zweifelhafte der Pressezensur zu unterwerfen, bevor es
abgedruckt wird. 2. Auf die Militär- oder Seeoperationen und Dis-
positionen der Alliierten darf keine Hinweisung, weder wörtlich noch
bildlich, gemacht werden. 3. Redakteure tragen die Verantwortlichkeit
für die Herausgabe aller Artikel. Auf extreme Revolutionärtendenzen
darf keine Anspielung gemacht werden. Es ist verboten irgendwelche
nachträgliche Kritik der Politik der Alliierten in jedem Lande sowohl
als auch in dem besetzten Gebiete. Es darf nichts erscheinen, das
dazu beitragen könnte, ungünstige Verhältnisse zwischen den Ein-
wohnern des besetzten Gebietes und den besetzenden Heeren anzu-
stiften. 5. Propaganda aller Art, die die Moral oder die Disziplin
der alliierten Truppen antasten könnte, darf nicht erscheinen. 6. Alle
Nachrichtentelegramme sollen der Zensur unterworfen werden. 7. Es
we[r]den keine Anzeigen in Geheimschrift erlaubt. Eine Liste jedes An-
zeigers, mit Namen und Adresse, muß geführt werden. 8. Die An-
wendung irgendeiner andern Sprache außer Deutsch ist ohne eine be-
sondere schriftliche Erlaubnis verboten.
   Von jeder in Solingen erscheinenden Zeitung müssen 2 Exem-
plare dem Pressezensor im Hauptquartier der 9. Division auf Schloß
Hackhausen gleich nach der Ausgabe abgeliefert werden.

16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.

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16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Der Oberbefehlshaber der britischen Truppen, Feldmarschall D. Haig, erlässt Anordnungen für das Verhalten der Bürger und deren Umgang mit den Besatzungstruppen, wobei Verstöße auch zur Todesstrafe führen können.

              Bekanntmachung
   An die Bevölkerung aller von den britischen Truppen besetzten
                                 Städte und Ortschaften.
   Ich weise darauf hin, daß jedes Vorgehen, welches das Leben
britischer Heeresangehöriger gefährdet oder die Operationen der
britischen Truppen stören könnte, als feindselige Handlung ange-
sehen wird. Es ist jedermanns Pflicht, insbesondere von Staats-
und städtischen Beamten, bei der Unterdrückung irgendwelcher Ver-
stöße gegen meine Verordnungen Beistand zu leisten.
   Allen Einwohnern dieses Ortes wird die persönliche Sicherheit
garantiert, wenn sie sich in ergebener und friedlicher Weise verhalten.
Indessen wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Nichtbefolgung
dieser Verordnung durch die Bevölkerung dieses Ortes die völker-
rechtlich vorgeschriebene Strafe nach sich zieht.
   Die Bereitwilligkeit, meinen Anordnungen Folge zu leisten,
wird die beste Bürgschaft für die Sicherheit der Einwohner sein.

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27. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Oktober 1917

„Vor dem Solinger Schöffengericht wurde der Fall des Gewerkschaftssekretärs Rapp verhandelt, welcher Werkstattversammlung nicht polizeilich angemeldet hat. Die Verhandlung endete für Rapp mit einem Freispruch wegen eines „entschuldbaren Irrtums“

   Sind Werkstattversammlungen
               anmeldepflichtig?
   Ueber diese Frage hatte gestern das Solinger Schöffen-
gericht zu entscheiden. Genosse Rapp vom Deutschen Metall-
arbeiter-Verband hatte eine Strafverfügung von 60 Mark er-
halten, weil er Werkstattversammlungen veranstaltet hat, die
nicht polizeilich angemeldet waren. Gegen den Strafbefehl
hatte Rapp Einspruch erhoben. Sowohl der Landrat, wie auch
der Oberbürgermeister hatten den Angeklagten von der An-
meldepflicht entbunden. Der Landrat, der kommissarisch ver-
nommen worden ist, bezeichnet grundsätzlich Werkstattversamm-
lungen als anmeldepflichtig, doch habe er auf Rapps Wunsch
auf die Anmeldungen verzichtet. Später seien ihm Berichte
von Bürgermeistern zugegangen, daß in den Versammlungen
Politik getrieben werde. Daraufhin habe er die Anmeldepflicht
für die Versammlungen wieder angeordnet.
   Rapp beruft sich auf den § 14 des Hilfsdienstgesetzes, der
ausdrücklich sage, daß das Versammlungsrecht der Arbeiter,
soweit Fragen des Hilfsdienstes in Betracht kommen, nicht be-
schränkt werden dürfe. Selbst der Staatssekretär Helfferich
habe auf eine Anregung Legiens hin versichert, solche Ver-
sammlungen sollten nicht überwacht werden. Rapp wies außer-
dem noch auf die vorgestrige Versammlung der Arbeiteraus-
schüsse hin, in der als Referenten der Oberbürgermeister und
der Polizeiinspektor von Solingen aufgetreten sind. Auch diese
Versammlung war – nicht angemeldet. Rapp bestreitet ent-
schieden, daß in den Versammlungen Politik getrieben wor-
den sei.
   Der Amtsanwalt hielt grundsätzlich an der Anmelde-
pflicht fest, denn das ganze Versammlungsrecht sei durch den
Belagerungszustand eingeschränkt worden, und der § 14 des
Hilfsdienstgesetzes wolle nur eine weitere Verschlechterung des
Versammlungsrechtes verhindern. Der Angeklagte müsse aber
freigesprochen werden, weil er sich in gutem Glauben befunden
habe und ein entschuldbarer Irrtum vorliege. (§ 59 des Straf-
gesetzbuches.) Das Gericht sprach Rapp von Strafe und
Kosten frei.
   Genosse Ewald Herder, der wegen desselben Deliktes
angeklagt war, wurde mit derselben Begründung freigesprochen.

7. Januar 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Januar 1917 

Gegen die Emanzipation der Frauen!  

     –  Weibliche und männliche Beamte in
den Bureaus. Der deutsche Bund gegen die
Frauenemanzipation hat sich an den Reichs-
tag, das preußische Abgeordnetenhaus und
das preußische Herrenhaus mit der Bitt-
schrift gewandt, auf den Erlaß einer gesetz-
lichen Bestimmung hinwirken zu wollen, wo-
nach überall, wo männliche und weibliche
Beamte zusammenarbeiten, eine amtliche Un-
terstellung der Männer unter Frauen aus-
geschlossen wird, bezw. nach welcher kein
männlicher Beamter gezwungen werden darf,
sich einem weiblichen Vorgesetzten zu unter-
stellen, daß nur so viele weibliche Beamte
im Staats- und Gemeindedienst zur An-
stellung zugelassen werden, als wegen dau-
ernden Mangels männlicher Kräfte notwen-
dig sind, daß aber jede Verdrängung der
männl. Beamten durch weibl. Hilfsarbeiter
stellten in Handel, Industrie und Landwirt-
aus der Kriegszeit vermieden und den heim-
kehrenden Kriegern – auch den Privatange-
schaft – die die Anstellungs- und Erwerbs-
dung durch weibliche Konkurrenz nicht ver-
schlechtert werde. – Dieser Bittschrift haben
möglichkeit und damit die der Familiengrün-
sich 85 weitere Berufsvereine angeschlossen.

9. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Dezember 1916

Die Positionen der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft, der Mehrheitssozialdemokraten und Gewerkschaftsführungen zum „vaterländischen Hilfsdienstgesetz“

               Sozialdemokratie
         und Arbeitszwangsgesetz.
   von einem Reichstagsabgeordneten wird uns geschrieben:
   Das Gesetz über die Einführung des Arbeitszwanges für
alle Männer vom 17. bis 60. Lebensjahre, soweit sie nicht zum
Heere eingezogen sind, ist am letzten Samstag im Reichstage
angenommen worden. Die alte, sozialdemokratische Fraktion
hat dafür gestimmt, die Sozialdemokratische Arbeitsgemein-
schaft dagegen; die Minderheit der alten Fraktion enthielt
sich der Stimmabgabe. Diese Tatsache zeigt schon, daß die Be-
urteilung des Gesetzes durch die Sozialdemokratie keine ein-
heitliche ist. Soweit bisher Arbeiterorganisationen zu
dem Gesetz Stellung genommen haben, ist das in ablehnen-
dem Sinne geschehen.

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13. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Januar 1916

Ein Rückblick auf die Erfolge der internationalen Frauenbewegung im Jahr 1915: Vollkommene politische Gleichstellung in Dänemark; in verschiedenen Ländern wurden Frauen erstmalig in Ämter berufen, die ihnen bisher verschlossen waren; Fortschritte in der Sozial- und Frauengesetzgebung, wie die absolute Gleichstellung des außerehelichen Kindes mit dem ehelichen in Norwegen und der Achtstundentag für Frauen in Kalifornien; die Friedensinitiativen der sozialistischen und bürgerlichen Frauenbewegung.

                    Die Frauenbewegung
                          im Jahre 1915.
   Was hat das Jahr 1915 den Frauen gebracht? Haben sie
in diesem von Kriegslärm erfüllten Zeitraum Fortschritte er-
zielt, und ist eine Gewähr dafür vorhanden, daß künftig die
Staatsbürgerinnen der kriegführenden Länder einen wenn
auch nur bescheidenen Einfluß auf die Gestaltung der Politik
ausüben werden? Diese Fragen müssen wir bei einem Rück-
blick auf die Erfolge der Frauenbewegung im vergangenen
Jahr zu beantworten suchen.
   Die Last, die der Krieg den Frauen auferlegt, ist drückend
und schwer. Ueberall sehen sie sich vor neue Aufgaben gestellt.
Mit fast übermenschlicher Anstrengung suchen Hunderttausende
von ihnen in allen Staaten das Problem der Verbindung von
Hausfrauenpflichten und Erwerbsarbeit zu lösen, nicht in
theoretischer Betrachtung, sondern in hartem Kampf um ihre
und ihrer Kinder Existenz. Ihre Leistungen werden von allen
Seiten gepriesen. Man lobt ihr tatkräftiges Einspringen in
die Lücken, die die zur Fahne gerufenen Männer im Wirt-
schaftsleben gerissen haben, und wahrlich, ihre Arbeit wird
nicht geringer, auch wenn wir auf die Phrase verzichten und
sagen, daß die Frauen schwere Männerarbeit übernommen
haben, weil sie arbeiten müssen, um leben zu können. Die
Opfer an Kraft und Gesundheit, die von den Frauen in dieser
Zeit gebracht werden, sind ungeheuer. Sie legen den Staaten
die Verpflichtung auf, diese Arbeitsleistung durch eine erheb-
liche Verbesserung der Rechtsstellung seiner weiblichen Staats-
bürger anzuerkennen.

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1. Oktober 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. Oktober 1914 

Das Generalkommando des VII. Armeekorps lehnt die allgemeine Erlaubnis von Versammlungen weiterhin ab.

   Keine generelle Genehmigung von Versammlungen
   Das Generalkommando macht bekannt:
   Das Generalkommando ist wiederholt von Vereinen und
Gesellschaften darum angegangen worden, ihnen die Abhaltung
von Versammlungen ein für allemal zu erteilen. Eine solche
allgemeine Erlaubnis kann nicht gewährt werden; die Ge-
nehmigung ist vielmehr von Fall zu Fall zu beantragen.

4. August 1914

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Stadtarchiv Goch. Bestand Völcker-Janssen. Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung vom 4.8.1914

Bekanntmachung. Angesichts der vorzüglichen Haltung der Bevölkerung im Kreise Cleve ermächtige ich hierdurch den Königlichen Landrat bis auf Widerruf, Versammlungen nach eigenem Ermessen zu genehmigen. Jede Versammlung ist zu überwachen. Der kommandierende General: v. Einem

Vorstehenden Erlass des Herrn kommandierenden Generals bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.

Es freut mich, dass der gesamten Bevölkerung des hiesigen Kreises dieses gute Zeugnis ausgestellt wird.

Cleve, den 4. August 1914. Der Landrat: Eich