
Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Dezember 1916
Androhung von Gefängnisstrafen für geschlechtskranke Prostituierte
Verordnung
betr[effend] Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
1. Frauenspersonen, welche gewerbs- oder gewohnheitgemäß den
außerehelichen Geschlechtsverkehr ausüben, obwohl sie wissen oder
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie geschlechtskrank sind,
werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim
Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mark erkannt werden.
2. Ist ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen dieses
Verbot eingeleitet, so hat sich die Beschuldigte einer Untersuchung
durch einen Polizeiarzt oder einen sonstigen beamteten Arzt zu unter-
werfen. Im Weigerungsfalle findet die Strafbestimmung des Abs. 1
gleichmäßige Anwendung.
Der kommandierende General
Fr(ei)h(er)r von Gayl, General der Infanterie.