[15.] Mai 1918

Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand Provinzialverband – Allgemeines Armenwesen, Aufsichtsabteilung über die rheinische Arbeitsanstalt Brauweiler und das Landarmenhaus Trier, Nr. 8212, Bl. 85 f.

Aufruf zur finanziellen Unterstützung für die Gründung von ländlichen Arbeitsheimen für „sittlich gefährdete Frauen und Mädchen“.

7. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Dezember 1916

Androhung von Gefängnisstrafen für geschlechtskranke Prostituierte

                       Verordnung
   betr[effend] Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
   1. Frauenspersonen, welche gewerbs- oder gewohnheitgemäß den
außerehelichen Geschlechtsverkehr ausüben, obwohl sie wissen oder
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie geschlechtskrank sind,
werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim
Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mark erkannt werden.
   2. Ist ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen dieses
Verbot eingeleitet, so hat sich die Beschuldigte einer Untersuchung
durch einen Polizeiarzt oder einen sonstigen beamteten Arzt zu unter-
werfen. Im Weigerungsfalle findet die Strafbestimmung des Abs. 1
gleichmäßige Anwendung.
                                  Der kommandierende General
                           Fr(ei)h(er)r von Gayl, General der Infanterie.

12. August 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. August 1916

Kuppelei, Ehebruch oder Prostitution? Die kurze Notiz lässt fast alle Spekulationen offen.

   Höhscheid. Verurteilt. Nach längerer nichtöffentlicher
Verhandlung wurde die hierselbst wohnende Ehefrau Gerhard
H. wegen schwerer Kuppelei bei Anwendung mildern-
der Umstände zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Die
übrigens einschlägig schon mit 15 Monaten Zuchthaus vorbe-
strafte Angeklagte duldete, daß ihre beiden verheirateten
Töchter, deren Männer im Felde stehen, mit fremden Männern
Ehebruch trieben.