Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. Oktober 1917
Der Begriff und die Verwendung „Feldpostbrief“ unterliegen strengen Regeln.
– Mißbräuchliche Benutzung der Aufschrift
„Feldpostbrief“. Die Gebührenvergünstigungen
im Feldpostverkehre werden nur den Heeres-
angehörigen selbst und auch diesen nur in
Privatangelegenheiten, nicht auch in gewerb-
lichen Angelegenheiten gewährt. Es ist daher
unzulässig, daß 1., Personen, die dem Heere
nicht angehören, sich des Vermerks „Feldpost“
auf Sendungen an Nicht-Heeresangehörige be-
dienen, 2. Militärpersonen von ihren Angehö-
rigen usw. ausgehende Sendungen mit diesem
Vermerke versehen, selbst dann, wenn sie
selbst kurze Zusätze beifügen, 3. Personen, die
auf Portovergünstigungen keinen Anspruch ha-
ben, auf Sendungen an Nicht-Heeresangehö-
rige, die von Heeresangehörigen abgesandt
werden, Grüße, gute Wünsche oder sonstige
persönliche Mitteilungen hinzufügen. Verstöße
gegen diese Bestimmungen werden wegen Por-
tohinterziehung unnachsichtlich strafrechtlich
verfolgt.