26. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. November 1918

Ein Sonderzug bringt die Polen in ihre Heimat zurück

   Solingen. Der Sonderzug nach Polen, der die pol-
nischen Arbeiter nach ihrer Heimat unentgeltlich befördert, fährt am
Mittwoch, dem 27. d[iesen] M[ona]ts vormittags 8.06 Uhr ab Bahnhof
Ohligs. Gepäck kann bis 100 Kilogramm mitgenommen werden.
Mundvorrat ist mitzubringen. Unterwegs findet Verpflegung gegen
Entgelt statt. Diejenigen Polen, die den Zug benutzen wollen, ver-
sammeln sich am Mittwoch früh 6 im Stadthause Solingen, Nord-
straße.

21. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Oktober 1918

Solingen am Vorabend der Revolution: Bei der sehr gut besuchten Friedenskundgebung der USPD Solingen sprach der gerade aus der Haft entlassene Reichtstagsabgeordnete Wilhelm Dittmann über die aktuelle politische Lage sowie die Vorstellungen der USPD zur Beendigung des Krieges und die Neuordnung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Deutschen Reich. Die von der Versammlung angenommene Resolution schlägt dabei noch radikalere Töne an als Dittmann.

  Aus dem Kreise Solingen.
   Arbeiterschaft, Friede und neue Regierung.
   Zu einer Friedenskundgebung, wie sie Solingen noch nicht
gesehen hat, gestaltete sich die auf Samstag abend in die städtische
Schützenburg einberufene öffentliche Versammlung. Sie zeigte
klar und deutlich, auf welcher Seite die allzeit klassenbewußte und
sozialistisch denkende Solinger Arbeiterschaft steht. Der Wetter-
gott war nicht mit uns im Bunde; schon seit Mittag regnete es
ununterbrochen. Jedoch war dieses kein Hindernis. Schon vor
5 Uhr strömte es in Massen zum Versammlungslokal. Als wir
gegen 5½ Uhr dasselbe betraten, waren der große Saal und
die Tribüne bereits dicht besetzt. Aber immer neue Massen
strömten herbei. Kein Plätzchen blieb mehr frei. Auf der
Bühne, auf den Treppen, überall in den Gängen und zwischen
den Tischen standen dichtgedrängt die Massen. Tausende mußten
wieder umkehren. Es war eine fast beängstigende Fülle. Eine
mustergültige Ruhe herrschte bei den weit mehr als 3000 Ver-
sammlungsbesuchern.

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14. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Juni 1918

Der Friede von Brest-Litowsk hat keine Auswirkungen auf die Behandlung der polnischen Arbeiter in Deutschland.

      Zur Behandlung der polnischen Arbeiter.
   Von seiten des stellvertretenden Generalkommandos des
7. Armeekorps geht uns folgendes zu:
   Bei verschiedenen Stellen im Korpsbezirk sind Zweifel dar-
über entstanden, ob durch den Abschluß des deutsch-russischen
Friedensvertrages in der Behandlung der hier beschäftigten
polnischen Arbeiter eine Aenderung eingetreten sei, insbe-
sondere, ob die mit den polnischen Arbeitern abgeschlossenen
auf Kriegsdauer lautenden Arbeitsverträge auf Grund des
Friedensschlusses mit Rußland abgelaufen seien. Zur Behe-
bung dieser Zweifel wird darauf hingewiesen, daß der Frie-
denschluß von Brest-Litowsk sich nur auf dass eigentliche Ruß-
land, nicht aber auf die sogenannten Randstaaten, ins-
besondere nicht auf Polen bezieht. Die hier beschäftigten pol-
nischen Arbeiter werden also von dem Friedensschluß in Brest-
Litowsk überhaupt nicht berührt.

10. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. April 1918

Russisch-polnischer Arbeiter verließ Arbeitsstelle in Wald ohne Erlaubnis und wurde dafür mit Gefängnis bestraft

                                     Kontraktbruch.
   Der russisch-polnische Arbeiter M. hat ohne polizeiliche Erlaub-
nis und ohne Genehmigung seines Arbeitgebers Großmann seine Ar-
beitsstelle und die Gemeinde Wald verlassen. M. hatte eine Lohn-
erhöhung gefordert, die aber abgelehnt worden ist. Der Amtsan-
walt beantragte eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen. Das Ge-
richt folgte diesem Antrage.

10. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. April 1918

Fehlverhalten des Solinger Schöffengerichts – Russisch-Polnische Arbeiter dürfen nach Ansicht der „Bergischen Arbeiterstimme“ nicht mehr als feindliche Ausländer betrachtet werden.

   Solingen. Sind russisch-polnische Arbeiter noch
feindliche Ausländer? Das hiesige Schöffengericht behan-
delt die russisch-polnischen Arbeiter noch immer als feindliche Aus-
länder, indem es die Verordnungen des Generalkommandos, die
diese betreffen, in Anwendung bringt und infolgedessen zu Be-
strafungen kommt, die unseres Erachtens nicht berechtigt sind. Durch
den Frieden von Brest-Litowsk, der jetzt auch von beiden ver-
tragschließenden Staaten ratifiziert ist, sind die Russen aus der Zahl
unserer Gegner ausgeschieden. Aber auch ohne diesen Frieden sind
die aus dem früheren Russisch-Polen stammenden Leute keine feind-
lichen Ausländer mehr, weil von den Mittemächten die Unab-
hängigkeit Polens anerkannt worden ist. Der Standpunkt des hie-
sigen Schöffengerichts scheint uns weder staatsrechtlich noch juristisch
irgendwie haltbar.

14. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. März 1918

In Ohligs wurde ein russisch-polnischer Arbeiter verhaftet.

  Ohligs. Ein Russe verhaftet. Ein russisch-polnischer
Arbeiter, der sich ohne die Genehmigung seines Arbeitgebers und der
Polizeibehörde aus seinem Wohnort Hamborn entfernt hatte,
wurde hier festgenommen und wieder nach Hamborn zurückgebracht.

26. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Januar 1918

Leichlingens Bürgermeister Klein empfiehlt den Landwirten, rechtzeitig die Zuweisung russisch-polnischer Arbeitskräfte zu beantragen

   Stadtgemeinde Leichlingen.
   Da in diesem Jahre der Arbeitermangel noch stärker sein
wird wie früher, kann den Landwirten nur dringend empfohlen
werden, jetzt Anträge auf Zuweisung russisch-polnischer Ar-
beiter, die schon im landwirtschaftlichen Betrieben tätig waren,
zu stellen. Auf Gefangene ist jetzt nur noch selten zu rechnen.
   Die Anträge sind bis zum 1. Februar d[ieses] J[ahre]s an das
Polizeibureau des Königl[ichen] Landratsamts in Opladen zu richten.
   Leichlingen, den 23. Januar 1918.
                                                    Der Bürgermeister: Klein.

31. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1917

Für die Legitimierung ausländischer Arbeiter gelten neue Richtlinien, welche vom Innenminister erlassen worden sind.

   Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter.
   Ueber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter hat
der Minister des Innern zu Berlin durch Erlaß vom 26. November
1917 – ??? 2313 1. Aug[ust] – folgendes bestimmt:

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9. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Oktober 1917

Auskünfte zu Gefallenen, Vermißten und Kriegsgefangenen aus den Kämpfen in Zentralpolen erteilt nunmehr das Deutsche Gouvernement Warschau.

      Von den Gefallenen.
   Allen Angehörigen von Kriegern, die in den Kämpfen von
Warschau, Nowo-Georgiewsk (Modlin). Serock, Pultusk, Pia-
seczno und Gora-Kalwarja gefallen sind, wird, wenn sie von
der Grabstätte Photographien wünschen, empfohlen, sich mit
derartigen Gesuchen unmittelbar an das Deutsche Gouverne-
ment Warschau zu wenden.
   In dem Gesuch müssen der Name und der Truppenteil des
Gefallenen angeben sein, sowie eine genaue Beschreibung
der Lage des Grabes, möglichst unter Beifügung einer kleinen
Skizze.
   Durch die Umbettungsarbeiten wurden viele der bis jetzt
Vermißten in diesen Gebieten aufgefunden. Es können daher
auch diesbezügliche Anfragen an genannte Behörde gerichtet
werden.
   Auf dem Militärfriedhof Powonski sind die in den hiesigen
Lazaretten in Kriegsgefangenschaft gestorbenen Deutschen be-
stattet. Da aber auf den Kreuzen und in den Listen der
Truppenteil selten angegeben und die Namen teilweise sehr
verstümmelt sind, so ist eine Feststellung nicht möglich.
   Wenn Verwundete, über deren Verbleib später nichts
bekannt geworden ist, aus den Warschauer Lazaretten den An-
gehörigen Nachricht gaben, bittet das Gouvernement um Mit-
teilung, da hierdurch das Schicksal mancher Vermißten und
mancher der hier unbekannt Bestatteten aufgeklärt werden kann.

22. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. September 1917

Kriegsalltag im Gerichtssaal – Urteile des Solinger Schöffengerichts

   Aus dem Gerichtssaal.
   Schöffengericht Solingen.
   Belagerungszustand und Versammlungsrecht
   Genosse Rapp, Geschäftsführer des Deutschen Metallarbeiterver-
bandes, stand gestern vor dem Schöffengericht, weil er sich gegen die
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, wie es unter dem Belage-
rungszustand beschaffen ist, vorgegangen haben soll. Ein Ver-
trauensmann hatte die Polizei mitgeteilt, daß Rapp
am 30. April bei Nied eine Versammlung der Arbeiter der
Firma Hörster abgehalten, sie aber nicht bei der Behörde angemeldet
habe. In den Akten ist von den Arbeitern der Firma Hugo Linder
die Rede. Diese Versammlungen sind aber gar nicht eröffnet worden,
weil nicht genug Teilnehmer erschienen waren. – Rapp gab ohne
weiteres zu, daß er eine ganze Anzahl Betriebsversammlung ab-
gehalten habe, um die Wahlen der Fabrikausschüsse vorzubereiten. –
Nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes sind solche Versammlungen nicht
anmeldepflichtig. Uebrigens hat nach der Angabe Rapps der Land-
rat und auch der Oberbürgermeister auf die Anmeldung solcher Ver-
sammlungen verzichtet. – Die Entscheidung in der Sache wird ver-
tagt, um den Landrat ueber Kapps Behauptung zu vernehmen.

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15. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. August 1917

Behandlung polnischer Arbeiter und Arbeiterinnen

Stellv[ertretendes] Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[eilung] V. W. Nr. 6218.
Verordnung.
Es ist verboten:

1. polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu ver-
leiten, oder irgendwie durch Rat und Tat zu unterstützen,
ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die vertragsmässig über-
nommene Arbeit zu verweigern oder niederzulegen.
2. ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Ar-
beiterinnen zu vermitteln oder einzugehen ohne den Nach-
weis, dass sie ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung
der zuständigen Polizeibehörde verlassen dürfen. Zuständig
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2. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1917

Das „Erbe“ eines polnischen Arbeiters in Wiesdorf

   e. Verbotene Selbsthilfe. In den Baracken
für ausländische Arbeiter der hiesigen Farbenfabriken starb am
15. Mai der polnische Arbeiter Augustin Tiniak. Am folgenden
Tage öffneten die Arbeiter Valentin Wenig und Kaspar Fiscak mit
einem Nachschlüssel den Spind des Verstorbenen und holten aus
diesem ein Hemd und ein paar Arbeitsschuhe heraus. Es waren
fast die einzigen Sachen, die T. besessen hatte. Die Folge war die
Verhaftung der beiden Männer wegen Einbruchsdiebstahls zum
Nachteile der „Erben“ des Verstorbenen. Jetzt standen sie vor der
Strafkammer in Düsseldorf. Der Angeklagte W. gab an, der Ver-
storbene sei ihm noch 3 Mark schuldig gewesen, deshalb habe er das
Hemd genommen, das noch seine 3 Mark wert gewesen sei. F. er-
zählte auch etwas von einem Guthaben gegenüber dem Toten. Im
Sinne der Anklage wurde auf die geringste zulässige Straft von je
3 Monaten Gefängnishaft erkannt. Von der erlittenen Untersuchungs-
haft kam je ein Monat in Anrechnung.

17. April 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. April 1917

Hinweise zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter

   Beschäftigung ausländischer Arbeiter.
   Es wird darauf hingewiesen, daß die Beschäftigung von
feindlichen ausländischen und von polnischen Arbeitern von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig und insbesondere
ohne ordnungsmäßig ausgestellte Legitimationskarten untersagt
ist. Das Anwerben solcher im Inlande bereits beschäftigten
ausländischen Arbeiter ist verboten. Auch haben die Inhaber
von Betrieben die bei der Arbeit fehlenden ausländischen Ar-
beiter sofort der Polizeiverwaltung schriftlich anzuzeigen.
Die Polizeiverwaltungen sind angewiesen, bei Nichtbeachtung
dieser Vorschriften unnachsichtlich vorzugehen.

6. Februar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Februar 1917

Gefängnisstrafe für Fluchthelfer

   e. Ohligs. Russisch-polnischen Arbeitern
zur Flucht verholfen. Wegen dieser Beschuldigung
mußten sich der Steinbruchsarbeiter J. von hier und die Ar-
beiter Gebrüder Michael und Peter S. aus Erkrath vor der
Strafkammer in Düsseldorf verantworten. In dem hiesigen
Bezirk verschwanden im Frühjahr v[origen] J[ahre]s auffallend viel
russisch-polnische Arbeiter. Angestellte Ermittlungen ergaben,
daß die Ausländer über die deutschen Grenzen nach ihrer Hei-
mat entkommen waren. Alle Umstände sprechen dafür, daß ein
Agent sich um die Ausländer bemüht und diese über die
Grenzen geschmuggelt hatte. Der Verdacht, mit diesem Agenten

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8. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Dezember 1916

Polnische Arbeiter wegen Arbeitsverweigerung vor dem Solinger Schöffengericht

   Solingen. Wegen Arbeitsverweigerung ge-
richtlich bestraft. Vor dem hiesigen Schöffengerichte
mußten sich heute morgen vier russisch-polnische Arbeiter von
der Siegen-Solinger Gußstahlfabrik verantworten, weil sie die
Arbeit verweigert hatten. Die Anklage stützte sich auf eine Ver-
ordnung des General-Kommandos des 7. Armeekorps vom
11. April d[iesen] J[ahre]s, durch die es den fremdländischen Arbeitern
verboten wird, ohne Grund der Arbeit fernzubleiben. Die Ar-
beiter haben eines Tages die Fortsetzung der Arbeit verweigert,
weil sie ihnen zu schwer war und weil zu wenig Arbeiter in
dem Betriebe tätig waren. Es handelt sich um das Walzwerk.
Die Angeklagten sind in Ka[li]sch von einer Zentral-Arbeitsver-
mittlung angeworben und auf drei Monate verpflichtet worden.
Sie behaupten, die Vertragszeit sei abgelaufen gewesen, als sie
die Arbeit niedergelegt haben. Der Verdienst sei zu gering und
die Arbeit zu schwer gewesen. Der Vertreter der Werksleitung,
Gehrke, sagte aus, der Vertrag sei stillschweigend von
beiden Parteien verlängert worden. Unter Eid mußte der
Zeuge Gehrke zugeben, daß er einen der Arbeiter in der Er-
regung geohrfeigt habe, als dieser fortgesetzt die Arbeit
verweigerte. Der Amtsanwalt beantragte gegen den Ange-
klagten M., weil er schon zweimal vorbestraft ist, eine Woche
Gefängnis, gegen einen anderen Angeklagten 10 Mark Geld-
strafe oder 2 Tage Gefängnis. Gegen die beiden andern An-
geklagten beantragte der Amtsanwalt Freispruch, weil der eine
Angeklagte ordnungsmäßig gekündigt hat und der andere krank
gewesen sei. Das Gericht verurteilte den M. zu 5 Tagen Ge-
fängnis und den Arbeiter B. zu 10 Mark Geldstrafe oder zwei
Tagen Gefängnis. Die beiden andern Angeklagten wurden
dem Antrage des Vertreters der Anklage entsprechend freige-
sprochen.