12. Mai 1915

12051915Wahrsageverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Mai 1915

Verbot der Werbung für Wahrsager

Bekanntmachung.
Die öffentliche Anpreisung von Wahrsagern,
Phrenologen und ähnlichen Personen wird untersagt.
Dazu gehört auch das Einrücken von Anzeigen in die
Zeitungen und das Aushängen von Schildern.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
(Gefängnis bis zu einem Jahre) bestraft.
Coblenz, den 28. April 1915.
Stellvertretendes Generalkommando 8. Armeekorps.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.

14. April 1915

BAST_14_04_1915_F

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915

Das stellvertretende Generalkommando Münster verbietet Wahrsagen, Phrenologie und ähnliche Tätigkeiten.

     Wahrsagen verboten.
   Das Generalkommando macht bekannt:
   Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom  4. 6. 1851 verbiete ich hiermit das
Wahrsagen, auch die sogenannte Phrenologie zum
Zwecke des Wahrsagens und jede ähnliche Tätigkeit, sowie
jede Anpreisung einer solchen.
   Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
                                            Der kommandierende General:
                                                      Frhr. v. Gayl.