29. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918

Eine Anordnung des britischen Militärgouverneurs bezüglich der Personalausweise und Verkehrsscheine.

          Amtliche Bekanntmachungen.
                 Bekanntmachung.
   Der britische Militärgouverneur hat folgende
Anordnung erlassen:
1.) Jeder Einwohner muß bis zum 1. Januar
im Besitze eines Personalausweises sein. Die
Personalausweise gelten bis zum 31. Januar
1919, auch ohne daß sie mit Photographie
versehen sind.
2.) Die von den Civilbehörden ausgestellten Ver-
kehrsscheine sind gültig bis zum 31. ds. Mts.
einschließlich.
3.) Einwohnern, die im Besitze ihrer Personal-
ausweise sind, ist innerhalb ihres Kreises freier
Verkehr gestattet.
Für den Verkehr bei Nacht und außerhalb
des Kreises bei Tag werden Verkehrsscheine
von der Civilbehörde ausgefertigt und müssen
die Unterschrift der britischen Militärbehörde
tragen. Die Inhaber von Verkehrsscheinen
müssen ihre Personalausweise, ohne welche
die Verkehrsscheine ungültig sind, mit sich
tragen.
4.) In Hinsicht auf den Verkehr wird der Land-
kreis Cöln als ein Teil des Stadtkreises Cöln,
der Landkreis Bonn als ein Teil des Stadt-
kreises Bonn angesehen.
5.) Scheine zum Verkehr über den Kreis hinaus
werden nur in ganz dringenden Geschäfts-
und Privatangelegenheiten ausgestellt.
 Siegburg, den 27. Dezember 1918.
                             Der Landrat.

16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.

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