Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Juli 1917
Leere Verpackungen dürfen nicht ins Schaufenster, wenn die Ware vergriffen ist.
– Leere Packungen, die als Auslagen in
Schaufenstern dienen, sollen als solche nicht
verwandt werden, wenn die entsprechende
Ware nicht mehr zum Verkauf vorhanden
ist, denn oft sind durch solche Käufer irre-
geführt und enttäuscht worden, weil sie beim
Kaufversuch die als Packung ausgestellten
Waren nicht erhalten konnten.