29. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918

In Kriegszeiten verliehene Orden dürfen weiter getragen werden.

    –   Keine Orden und Titel mehr.    Die
preußische Regierung erläßt folgende Bekannt-
machung: Die Verleihung von Orden findet hin-
fort nicht mehr statt, doch ist es jedermann ge-
stattet, ihm früher verliehene Orden, insbesondere
auch Kriegserinnerungsabzeichen, weiter zu
tragen. Die Verleihung von Titeln findet eben-
falls nicht mehr statt. Verliehene Titel können
weitergeführt werden. Für die Beamten wird
eine Neuregelung der Amtsbezeichnungen im An-
schluß an die in Aussicht stehende Reform des
Beamtenrechts und der Besoldungsverhältnisse
vorgenommen werden. Bis dahin bleiben für
[…] die bisherigen Bestimmungen über Amts-
bezeichnungen bestehen.

20. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. September 1918

Kaiserliche Auszeichnung für den Walder Lehrer Paulus

   Mangenberg. Dekoriert. Dem Lehrer Paulus von der
Schule Kreuzweg wurde anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand
vom Kaiser der Adler der Inhaber des königlichen Hausordens von
Hohenzollern verliehen. Die Auszeichnung wurde durch den Kreis-
schulinspektor überreicht.

18. Juni 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Orden und Ehrungen“ 1896-1932, B 67, Bl. 133

Der Minister für Handel und Gewerbe teilt in einem Rundschreiben mit, dass die Auszeichnung „Kommerzienrat“ und „Geheimer Kommerzienrat“ nicht für Industrielle und Kaufleute gedacht sind, die durch die Kriegswirtschaft hohe Gewinne erzielt haben. Von der Einreichung von Anträgen für Kriegsgewinnler soll daher abgesehen werden.

20. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Februar 1918

Ein österreichischer Orden für Solingens Oberbürgermeister Dicke

  Solingen. Dekoriert. Der Kaiser von Oesterreich hat das
österreichische Kriegskreuz für den Zivildienst 2. Klasse dem Oberbürger-
meister Dicke in Solingen verliehen.

19. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Februar 1918

Der Leiterin der Solinger Auskunftsstelle für Vermisste und Kriegsgefangene wurde das Kriegsverdienstkreuz verliehen

   Solingen. Das Kriegsverdienstkreuz wurde gestern
der Leiterin der Auskunftsstelle für Vermißte und Kriegsgefangene,
Frau Postdirektor Kind, und einem Mitgliede der Verpackungs-
stelle, Frau Hof, durch den Herrn Oberbürgermeister Dicke überreicht.
Beide Damen haben durch ihre langjährige Tätigkeit in der Aus-
kunftsstelle den Dank vieler erworben. Mögen sie in ihrer Tätigkeit
sowohl im Interesse der Vermißten und Kriegsgefangenen als auch
deren Familien froh weiter fortfahren.

7. September 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. September 1916

Glosse zum „Kriegs-Preisausschreiben über ein Ehrenzeichen für Kriegerfrauen“der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“ des Herrn Wilhelm Diebener in Leipzig

                 Der Orden der Kriegerfrau.
   Wenn man alles aufzählen wollte, was heute einer Frau,
von der der Mann und der Ernährer ihrer Kinder im Felde
steht, nottut, dann müßte man eine lange Liste aufstellen.
Man würde an vielerlei denken und man müßte an viele Stellen
in Staat und Gemeinde und an mancherlei Volksgenossen
allerhand Forderungen richten. Und selbst bei einem um-
fassenden Blick für die Notwendigkeiten des Lebens im allge-
meinen und für die Erfordernisse dieser Kriegszeit im besondern
würde man zu keinem erschöpfenden Ueberblick über alles
kommen, was der allein wirtschaftenden und sorgenden Krieger-
familienmutter alles nottut. Vielleicht würde man gerade das
Allernotwendigste vergessen, das eine rechte Kriegerfrau heute
braucht: den Orden.

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24. Dezember 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915 

Es ist Unbefugten verboten militärische Uniformen, Titel und Orden anzunehmen. 

          Amtliche Bekanntmachungen.
                    Verordnung.
   Erwachsenen Personen ist das unbefugte
Anlegen militärischer Uniformen, ebenso
das unbefugte Anlegen von Kriegsauszeich-
nungen, von Orden und Ehrenzeichen über-
haupt, sowie die unberechtigte Annahme mi-
litärischer Titel im Interesse der öffentli-
chen Sicherheit verboten.
   Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom
11. Juni 1859 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
   Coblenz, den 1. Dezember 1915.
Stellvertr. Generalkommando 8. Armeekorps.
          Der kommandierende General.
                                       von Plötz.
                            General der Infanterie.