Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Juli 1915
Bekanntmachung über eine Erhebung zu vorhandenen Fetten und Ölen.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Um eine Uebersicht über die im Inlande vor-
handenen
Fette und Oele
zu gewinnen, ist auf Grund der Bekanntmachung
über die Vorratserhebungen vom 2. Februar d.
Js. (R.-G.-B. Seite 54) für den 15. Juli dieses
Jahres eine allgemeine statistische Aufnahme der
vorhandenen Bestände an den nachstehend näher
bezeichneten Fetten und Oelen angeordnet worden.
A. Pflanzliche Oele und Fette.
I. Fette Oele. 1. Rapsöl u. Rüböl 2. Lein-
öl 3. Buchkernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl,
Sesamöl und Sonnenblumenöl 4. Lavetöl und
Sulfuröl 5. Baumwollsamenöl, 6. Holzöl, 7. Ri-
zinusöl, 8. anderes fettes Oel.
II. Pflanzliche Fette: 1. Kakaobutter
(Kakaoöl), 2. Muskatbutter, Lorbeeröl, 3. Baum-
wollstearin, 4. Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl
und anderer pflanzlicher Talg, zum Genusse nicht
geeignet, 5. Oelsäure (Ölein) und Oeldreß.
III. Zum Genuß bestimmter pflanzlicher
Talg, Margarine, Kunstbutter u. Kunstspeisefert.
Die Meldepflichtigen werden hierdurch aufge-
fordert, die Angaben gemäß vorstehender Ueber-
sicht pünktlich zum 15. Juli dieses Jahres auf
dem Bürgermeisteramte schriftlich einzureichen.
Neben den Oelmühlen, den Stearin- und
Seifenfabriken, den Margarine- und Speisefett-
fabriken, den Talgschmelzen, den Lack- und Far-
benfabriken werden von der Erhebung sämtliche
Besitzer, insbesondere auch Händler betroffen.
Anzugeben sind Mengen über einen Doppel-
zentner. Diese Gewichtseinheit ist auch den An-
gaben im allgemeinen zu Grunde zu legen.
Auf dem Transport befindliche Mengen sind
unmittelbar nach der Ankunft vom Empfänger
anzumelden.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund der eben bezeichneten Bekanntmachung
verpflichtet ist, nicht in der festgesetzten Frist er-
teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000
Mark bestraft; auch können Vorräte, die ver-
schwiegen sind, im Urteil als für den Staat ver-
fallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund der Bekanntmachung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
6 Monaten bestraft.
Siegburg, den 3. Juli 1915.
Der Landrat, von Dalwigk.