Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 14. Februar 1916
Neue Bestimmungen über die Regeln zu Abschlussprüfungen für, im Krieg stehende, junge Leute
Hilden, 14. Febr. In einem den höheren Lehr-
anstalten zugegangenen Erlasse des Kultusministers heißt
es: Nach einer Bestimmung des Herrn Kultusministers
dürfen junge Leute, die über ein Jahr im Heeresdienst
stehen, und ebenso junge Leute, die bereits der Reserve
oder der Landwehr angehören, oder der Ersatzreserve bzw.
dem Landsturm überwiesen sind, nicht mehr zu den an
höheren Lehranstalten abzuhaltenden Prüfungen zugelassen
werden. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die vor-
erwähnten Personen den Nachweis über die wissenschaftliche
Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst durch Ab-
legung einer anderen Schulprüfung erbringen, ohne da-
durch Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungsscheins
zu erlangen. Nach Mitteilung des Herrn Kriegsministers
wird das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für
den Einjährig-Freiwilligen-Dienst, auch wenn der Be-
rechtigungsschein nicht erteilt ist, für die Zulassung zur
Ausbildung als Reserve- und Landwehroffizier als Aus-
weis anerkannt. Ich bestimmte daher, daß die vorbezeich-
neten Personen während des Krieges zu besonderen Not-
schlußprüfungen zugelassen werden können, in denen die
Anforderungen so zu stellen sind, wie bei den Schülern
sechsklassiger Unterrichtsanstalten. Die Notprüfungen kön-
nen auch an neunstufigen höheren Lehranstalten abge-
halten werden.