14. Februar 1916

1916 02 14-2

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 14. Februar 1916

Neue Bestimmungen über die Regeln zu Abschlussprüfungen für, im Krieg stehende, junge Leute

Hilden, 14. Febr. In einem den höheren Lehr-
anstalten zugegangenen Erlasse des Kultusministers heißt
es: Nach einer Bestimmung des Herrn Kultusministers
dürfen junge Leute, die über ein Jahr im Heeresdienst
stehen, und ebenso junge Leute, die bereits der Reserve
oder der Landwehr angehören, oder der Ersatzreserve bzw.
dem Landsturm überwiesen sind, nicht mehr zu den an
höheren Lehranstalten abzuhaltenden Prüfungen zugelassen
werden. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die vor-
erwähnten Personen den Nachweis über die wissenschaftliche
Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst durch Ab-
legung einer anderen Schulprüfung erbringen, ohne da-
durch Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungsscheins
zu erlangen. Nach Mitteilung des Herrn Kriegsministers
wird das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für
den Einjährig-Freiwilligen-Dienst, auch wenn der Be-
rechtigungsschein nicht erteilt ist, für die Zulassung zur
Ausbildung als Reserve- und Landwehroffizier als Aus-
weis anerkannt. Ich bestimmte daher, daß die vorbezeich-
neten Personen während des Krieges zu besonderen Not-
schlußprüfungen zugelassen werden können, in denen die
Anforderungen so zu stellen sind, wie bei den Schülern
sechsklassiger Unterrichtsanstalten. Die Notprüfungen kön-
nen auch an neunstufigen höheren Lehranstalten abge-
halten werden.

29. Oktober 1915

19151029_Notprüfungen_121

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Oktober 1915

Die Verordnung bezüglich der Notprüfungen sind aufgehoben worden.

            Keine Notprüfungen mehr.
    Nunmehr sind, wie die Vossische Zeitung
erfährt, durch eine Verordnung des Kultus-
ministers die Notprüfungen wieder aufgehoben
worden. Sie bestehen nur noch für diejenigen
Schüler, die von der Schule zum Heeresdienst
einberufen werden, und diejenigen, die als
Fahnenjunker eintreten. Diejenigen Schüler, die
zu Michaelis 1914 in die Unterprima einge-
treten sind, werden ihr Abiturium erst Michaelis
1916 ordnungsgemäß ablegen dürfen.

13. August 1914

1914 08 13

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. August 1914

Schon früh gibt es auf Erlass des Kultusministers Sonderregelungen für Schüler, Zeugnisse und Notprüfungen.

Hilden, 13. August. Ein Erlaß des Kultusministers bestimmt, daß auch Schülern, die erst seit Ostern 1914 der Untersekunda einer neunklassigen höheren Lehranstalt angehören, das 17. Lebensjahr vollendet haben und in den Heeresdienst eintraten, ein Zeugnis über die Reife für Obersekunda erteilt werden kann. Bei den sechsklassigen Anstalten können Schüler, die der obersten Klasse seit Ostern 1914 angehören, unter den gleichen Bedingungen einer Notprüfung unterzogen werden. Den danach ausgestellten Zeugnissen wird die Bedeutung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst zuerkannt.