Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Dezember 1914
Der Walder Bürgermeister Heinrich weist noch einmal nachdrücklich daraufhin, dass das sogenannte Neujahrsschießen verboten sei und diesmal wegen des Kriegszustandes „unnachsichtlich“ geahndet würde.
Bekanntmachung.
Das Schießen in der Nähe von
Gebäuden, also auch das sogenannte
Neujahrsschießen, ist laut § 367
Nr. 8 und § 368 Nr. 7 des Straf-
gesetzbuches verboten. Die Polizei-
beamten haben aus Anlaß des
Kriegszustandes erneut Anweisung
Erhalten, Uebertretungen unnach-
sichtlich zur Anzeige zu bringen.
Wald, den 30. Dezember 1914.
Der Bürgermeister: Heinrich.