18. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Juni 1918

Nähgarn aus Brennnesseln wird kostenlos an Brennnesselsammler abgegeben.

                Kostenlose Abgabe von Nähgarn.
   Eine für unsere Hausfrauen sehr willkommene Nachricht
wird von der Nesselanbau-Gesellschaft in Berlin verbreitet,
nämlich die kostenlose und bezugsscheinfreie
Abgabe von Nähgarn! Die genannte Gesellschaft gibt
allen Sammlern von Brennnesseln, die 10 Kilo
trockener Stengel durch den Vertrauensmann der Gesellschaft
abliefern, außer dem Sammellohn ein Wickel schwarzes oder
weißes Nähgarn aus Brennnesselmischgarn, und zwar einesteils,
um damit zu fleißigem Sammeln anzuregen, anderseits, um zu
zeigen, welche vorzügliches Garn aus der Brennnesselfaser ge-
wonnen wird. Es liegt deshalb in jedermanns Interesse, die
wertvolle Faserpflanze zu sammeln und vor unbedachter Ver-
nichtung – dies gilt besonders für die Zeit der Heuernte –
zu schützen. Jeder fördere das Werk der Brennnesselsammlung
und führe die Sammelergebnisse der nächsten Sammelstelle
zu, wende sich gegebenenfalls unmittelbar an die Nesselanbau-
Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 8.; um Auskunft.

12. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. April 1918

Die Regelung der zukünftigen Nähgarn-Verteilung im Landkreis Solingen

                           Nähgarnverteilung.
   Die dem Landkreise Solingen für das erste Vierteljahr
1918 zugewiesene Menge Nähgarn gelangt voraussichtlich in der
letzten Aprilwoche in den Kleinverkauf, natürlich, wie das jetzt
nicht anders sein kann, auf Marke. Zunächst können nur die
Haushaltungen von 3 oder mehr Personen mit einer Garn-
marke für den Bezug einer Rolle Nähgarn von 200 Metern be-
dacht werden. Die Garnmarken werden von den Bürgermeister-
ämtern gegen Vorlegung der Brotkarte verausgabt. Der Klein-
handelsverkaufspreis stellst sich auf 33 Pf[enni]g je Rolle. Mit dem
Verkauf werden die Geschäfte betraut werden, die bisher Näh-
garn zu führen pflegten. Die Farben sind so verteilt, daß die
gleichen Mengen in schwarz und weiß vorhanden sein werden.
Die Wünsche der Verbraucher in bezug auf die Farbe sollen nach
Möglichkeit Berücksichtigung finden. Im Anschluß an diese
erste Verteilung werden die Verarbeiter (Schneider usw.) und
Anstalten versorgt werden. Uebertriebenen Erwartungen dürfen
sie sich allerdings nicht hingeben. Die Haushaltungen mit zwei
Personen und die Alleinstehenden gehen vorerst leer aus. Es
ist Bedacht darauf genommen, die größeren Haushaltungen
entsprechend ihrer Kopfzahl öfter zu beliefern als die weniger
zahlreichen und die Alleinstehenden, die sich wohl oder übel
bis zur nächsten Verteilung gedulden müssen.

4. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. Januar 1918

Die Ausgabe von Baumwollfäden und Leinenzwirn erfolgt nur gegen Bezugsausweise.

     –  Nähgarn auf Karten. Die Reichsbeklei-
dungsstelle erläßt eine umfangreiche Bekannt-
machung über die Verteilung von Baumwoll-
nähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhänd-
ler, Verarbeiter und Anstalten. Von allge-
meinem Interesse ist nur die Art und Weise,
wie die den Kleinhändlern zugewiesenen Men-
gen an Garn den einzelnen Verbrauchern für
den Hausbedarf zuzuführen sind. Es ist dies
von den Kommunalverbänden zu regeln, denen
vorgeschrieben ist, für jedes Vierteljahr zu be-
stimmen, wieviel auf den einzelnen Verbraucher
entfällt. Die Kommunalverbände haben anzu-
ordnen, daß die Abgabe in den Geschäften nur
gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise
(z. B. Lebensmittelkartenabschnitte) erfolgen
darf, die nur im Bezirke des ausgehenden Kom-
munalverbandes gelten dürfen. Die Kleinhan-
delsverkaufspreise werden für jedes Vierteljahr
von den Kommunalverbänden veröffentlicht.

24. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. November 1917

Großer Mangel an Nähgarn – Warum greift die Reichsbekleidungsstelle erst jetzt ein, fragt die „Bergische Arbeiterstimme“?

                       Zu spät, wie immer!
   Der Mangel an Nähgarn macht sich immer fühlbarer, und
schrankenlos wird die Bevölkerung, die Nähgarn ebenso notwendig
brauchen muß, von den glücklichen Nähgarn- und Wollebesitzern aus-
gebeutet, ohne daß es einer Behörde einfiele, diesem Wucher das
Handwerk zu legen und dafür zu sorgen, daß der Bevölkerung
Nähgarn und Stopfwolle zur Verfügung gestellt
wird. Die Möglichkeit, sich Anzüge und Kleider zu kaufen, haben
heutzutage nur die Kriegsgewinnler und die Reichen, während die
schwer arbeitende Bevölkerung an den Kauf neuer Sachen gar nicht
denken kann; der Mangel an Nähgarn macht es ihr aber unmöglich,
ihre zerrissene Kleidung wieder herzustellen. Viele laufen mit zer-
rissenen Kleidern und Hemden verlottert und verlumpt einher, und
wenn nicht schleunigst dafür gesorgt wird, daß die Bevölkerung
Stopfwolle und Nähgarn erhält, dann ist das nicht mehr zu retten,
was von fleißigen Händen noch zusammengehalten werden könnte.
Wer kann wohl 3, 4, 5, ja 6 Mark für eine Rolle Maschinengarn
ausgeben? Und in diese Zeit hinein platzt nun eine Notiz der
Reichsbekleidungsstelle, die eine Notiz der „Deutschen Konfektion“, in
der davon die Rede war, daß es gelungen sei, eine zweckmäßigere
Verteilung des Nähgarns herbeizuführen, richtigstellte. Es heißt da:
„Die Neuregelung der Verteilung von Nähgarn ist weder auf das
Bemühen des Reichsbundes deutscher Textildetaillistenverbände zu-
rückzuführen, noch ist die in der Notiz mitgeteilte Regelung richtig.
Richtig allein ist, daß der Reichsbekleidungsstelle am 11. November
die Bewirtschaftung des Nähgarns vom 1. Januar 1918 ab über-
tragen worden ist.

Weiterlesen

18. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. November 1917

Nähgarn soll besser verteilt werden, um den Mangel zu beseitigen.

    –  Zur Beseitigung des Mangels an Näh-
garn hat der neugegründete, unter Vorsitz des
Reichstagsabgeordneten Astor stehende Reichs-
bund Deutscher Textildetaillistenverbände den
Erfolg erzielt, daß seitens der Kriegsrohstoff-
abteilung und der Reichsbekleidungsstelle eine
zweckmäßigere Verteilung des Garns angeord-
net wird. Die freigegebenen Mengen werden
durch die Kommunalverbände den Kleinhänd-
lern, den Konfektionsbetrieben und dem Schnei-
dergewerbe überwiesen. Die Abgabe erfolgt,
wie die Deutsche Konfektion meldet, auf Grund
einer zu diesem Zweck abzustempelten Karte;
es handelt sich also scheinbar um die Einfüh-
rung einer Art von Bezugscheinen für Näh-
garn. Die Verordnung wird am 1. Januar
1918 in Kraft treten.