9. September 1915

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt 9. September 1915

„Von einer Verlängerung der Wehrpflicht über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus, wie oft behauptet wird, ist keine Rede.“ –erneute Musterung der früher dauernd untauglich befundenen Wehrpflichtigen.

Hilden, 9. Sept. Durch den vom Reichstag bereits angenommenen Gesetzentwurf wird die nochmalige Musterung der früher dauernd untauglich befundenen Wehrpflichtigen im Kriege möglich. Dies entspricht in erster Linie dem allgemeinen Rechtsempfinden des Volkes. Zahllose Eingaben haben die Einbringung eines solchen Gesetzes aus Gerechtigkeitsgründen gefordert. Durch den freiwilligen Eintritt einer großen Anzahl früher als dauernd unbrauchbar bezeichneter Wehrpflichtiger ist erwiesen, daß sich eine Menge jetzt Tauglicher unter diesen befinden. Zeit und Art haben häufig die Mängel beseitigt, die die frühere Entscheidung begründeten. Es wäre ebenso unbillig wie ungerecht und entspräche nicht dem Grundgedanken der allgemeinen Wehrpflicht, ältere Leute ins Feld zu schicken, so lange noch taugliche und abkömmliche jüngere Leute vorhanden sind. Von einer Verlängerung der Wehrpflicht über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus, wie oft behauptet wird, ist keine Rede.

25. März 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. März 1915

Der Krieg braucht neues Kanonenfutter: Nachmusterung der bisher Ausgemusterten und Invaliden

An die Ausgemusterten und Invaliden
richtet sich diese Bekanntmachung des Bezirkskommandos:
   Die Rentenansprüche aller auf Grund erlittener Dienst-
beschädigung erkannten Invaliden- und Rentenempfän-
ger sollen einer Nachprüfung unterzogen werden. Ebenso
soll das Militärverhältnis derjenigen gedienten und nicht
gedienten Personen nachgeprüft werden, die seinerzeit auf
Grund körperlicher Fehler ausgemustert sind. Hierfür
kommt auch der bei der letzten Musterung ausgemusterte
Jahrgang 1915 in Frage, mithin sämtliche Personen vom
20. bis zum 45. Lebensjahre. Wer also im Jahre 1915
das 20. Lebensjahr vollendet oder bis zum 15. August 1914
das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, muß sich
zu dieser Nachuntersuchung stellen. Die Militärpapiere
sind zu der Untersuchung mitzubringen.

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