Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. August 1917
Die Herstellung von Papiermundtüchern ist verboten, stattdessen dürfen diese nur gewebt sein.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verordnung
Auf Grund des § 9 h des Gesetzes über
den Belagerungszustand verordne ich hie-
mit wie folgt:
1. Die Herstellung von Mundtüchern aus
Papier und von Tischtüchern aus Papier
wird verboten. Gestattet bleibt die Her-
stellung von gewebten Tischtüchern aus
Papier und gewebten Mundtüchern aus
Papier.