23. August 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 23. August 1918

Viele Mitbringsel von der Front sind gefährlich und sollten nicht mitgenommen werden, da sie ansonsten zum Tode führen können.

  – oc. Das Mitbringen von Geschossen von
der Front, sei es Gewehrpatronen, Handgrana-
ten oder was sonst, hat schon vielfach zu be-
dauerlichen Unglücksfällen geführt, wenn solche
Gegenstände dann, wie es meist der Fall zu sein
pflegt, in die Hände von Uneingeweihten ge-
raten, die nicht damit umzugehen verstehen.
Obwohl den nach Hause fahrenden Militärur-
laubern die Mitnahme derartiger Gegenstände
auf das strengste untersagt ist, kehren derartige
Fälle trotzdem immer wieder. Meistens ist das
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16. Juni 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1916

Regelung über Beutestücke, die als Andenken gelten.

    –  Beutestücke als Andenken. Zum Be-
halten von Beutegegenständen als Anden-
ken werden den Kriegsteilnehmern besondere
Erlaubnisscheine erteilt. Die eingerichteten

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17. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Mai 1916

Ein genageltes Kriegsdenkmal scheint Solingen erspart zu bleiben, weil sich die Idee wegen eines fehlenden Beutegeschützes nicht realisieren lässt. Stattdessen soll nach dem Krieg ein Friedenswahrzeichen errichtet werden.

Solingen. Kein genageltes Kriegsmal. Die-
ser Kelch soll an Solingen vorübergehen. Wir werden nicht
nageln, – wenigstens im Kriege nicht. Und was nach dem
Kriege kommt, das ruht im Schoße einer freundlicheren Zu-
kunft. Wir erfahren über die Sache: Der Ausschuß hatte sich
dahin geeinigt, als Kriegstrophäe ein erobertes Geschütz aufzu-
stellen, das von zwei künstlerisch ausgeführten Flaggenmasten, die
zu benageln wären, flankiert sein sollte. Ein Geschütz war
jedoch nicht zu bekommen. Man ist daher übereingekommen,
die Ausstellungen eines Kriegserinnerungszeichens fallen zu
lassen und nach Beendigung des Krieges die geplante Idee als
Friedenswahrzeichen ausführen. Es werden uns
dann Geschütze zu Verfügung stehen. Ein anderes Projekt in
Vorschlag zu bringen, erschien in Anbetracht der vorge-
schrittenen Zeit nicht praktisch, weil die Ausführung eines
künstlerischen Wahrzeichens eine mehrmonatige Arbeit erfor-
dert und man mit der Aufstellung in den Spätherbst hinein-
gekommen wäre.

2. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. März 1916

Unzutreffende Werbung mit dem „Roten Kreuz“ wird bestraft

e. Wiesdorf. Das Rote Kreuz als Reklame-
schild. Im September v[origen] J[ahre]s verkaufte eine Händlerin hier
Ansichtskarten, Papstbilder und Kriegsandenken aller Art unter
dem Vorwand, es handle um sich ein gutes Werk, der Erlös
würde zum besten des „Roten Kreuz“ verwendet. Neben diesen
Artikeln vertrieb die Frau Papstbilder und ein Heft, betitelt
„Die Heldin von 1914“, und erklärte den Käufern, auch von
diesen Einnahmen würde ein Teil an das „Rote Kreuz“ abge-
führt. Das war nicht richtig, und die Händlerin erhielt von
der Strafkammer 2 Wochen Gefängnis.

1. September 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. September 1915

Aufforderung des Bezirkskommandos Solingen, Kriegsandenken zu legalisieren

    Bekanntmachung.
   Kriegsteilnehmer und deren Angehörige befinden sich
vielfach im Besitze von Beutestücken und Munitionssteilen,
die als zulässige Andenken vom Kriegsschauplatze mit Er-
laubnis der Vorgesetzten mitgenommen oder übersandt
worden sind, für die aber der vorgeschriebene schriftliche
Erlaubnisschein nachträglich nur sehr schwer oder überhaupt
nicht mehr vom zuständigen Truppenteil zu beschaffen,
vielleicht auch abhanden gekommen ist.

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