20. Januar 1917

bast_20_01_1917_b

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Januar 1917

Ein möglicher „Spion“, der auch in Solingen gearbeitet haben soll, wurde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt

   Solingen. Der Unbekannte. Im Dezember 1915 erregte
ein Mann wegen seiner englisch-amerikanischen Tracht und seiner
fremden Sprache in Düsseldorf in einem Lokale am Hauptbahnhof bei
einem Polizeibeamten den Verdacht, ein „Spion“ zu sein. Der
Beamte brachte den Fremden zur Wache; dort wurden in seinem
Besitze ein Revolver, ein Dolchmesser und eine Solinger
Adresse gefunden. Nach dem Mobilmachungsbefehl und dem Be-
lagerungsgesetz vom 4. Juni 1851 ist für Zivilpersonen das Tragen
solcher Waffen verboten. Der Fremde verweigerte über seine Person
jede Auskunft. Er blieb in Untersuchungshaft, aber alle über seine
Person angestellten Ermittlungen hatten keinen Erfolg. Wegen dem
unerlaubten Waffentragen mußte er sich am Freitag vor der Straf-
kammer in Düsseldorf verantworten. Entgegen seiner bisherigen
Verschwiegenheit gab er vor Gericht an, den Namen seines Vaters
kenne er nicht, er führe den Namen seiner Mutter und nenne sich
Stephan Horbarth. Er wollte am 5. Januar 1885 in München ge-
boren sein. Freiwillig schilderte er dann seinen Lebenslauf und be-
merkte u.a. sein unbekannter Vater sei nach einem vor vielen
Jahren in Oesterreich verübten Attentat flüchtig geworden. Nach
dem Tode seiner vermögenden Mutter sei er mit seinem Pflegevater
Dr. Franz Laurenz nach Budapest gezogen. Später sei er ein Welt-
reisender geworden und habe sein großes Vermögen in leichtsinniger
Weise verpraßt. In der letzten Zeit vor seiner Verhaftung wollte er
am Niederrhein gelebt und u.a. auch unter dem Namen „Lehnert“
in Solingen in einem Waffenbetrieb gearbeitet haben. Der
Staatsanwalt bemerkte, die Erzählungen verdienen kein Glauben
und es bestehe nach wie vor der Verdacht, daß der Angeklagte ein
gefährlicher Mensch sei. Für das verbotene Waffentragen wurde
1 Jahr Gefängnis beantragt. Das Gericht erkannte auf 6 Monate
Gefängnis. Durch die etwa 13 Monate lange Untersuchungshaft ist
die Strafe verbüßt. Der Angeklagte bleibt aber in
militärischer Sicherheitshaft.