5. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Dezember 1918

Der Zusammenstoß zwischen Militär und Arbeiterrat in Langenfeld

   Langenfeld. Zu den Zusammenstößen zwischen
Militär und Arbeiterrat wird jetzt amtlich mitgeteilt:
Am Mittwoch, den 27.11.18, erschien eine Abteilung Truppen
Pionier-Batl. 37, 2. Kompagnie, unter Führung des Hauptmanns
von Fassong und Fuß-Artillerie 61 unter Führung des Hauptmanns
von Walkowsky; außerdem waren folgende Leutnants beteiligt
(Truppenteile unbekannt): von Kerzing, Adjutant Grossart, Utrecht
und Matzacker. Diese Truppen setzten unter Anwendung von Gewalt
den ASR ab, mißhandelten die Ratsmitglieder in der scheußlichsten
Weise, drohten denselben mit Erschießen, stellten den Vorsitzenden
Bach und den Genossen Groß vor ein Standgericht, wo sie ohne Verhör
zum Tode verurteilt werden sollten. Durch das Eingreifen des Aktions-
ausschusses von Solingen wurde das Vorhaben vereitelt und die ver-
hafteten Genossen in Freiheit gesetzt. Die Offiziere haben Befehl
gegeben zum Plündern, zum Herunterreißen der roten Fahne, zum
Mißhandeln der Ratsmitglieder. Die Ursache des Vorfalles waren eine
systematische Hetze von seiten gewisser Bevölkerungskreise (so-
genannter Bürger) und der Umstand, daß der hiesige ASR zwei
Lebensmittelzüge im Einvernehmen mit der zuständigen Linien-
kommandatur beschlagnahmt hatte. In diesen Zügen befanden sich
hauptsächlich Marketenderwaren für Offiziere, außerdem waren fünf
Waggon Brot, die schon angeschimmelt waren. Durch das Auftreten
der Truppen ist die Verteilung des Brotes an die Bevölkerung ver-
eitelt worden und die Züge sind abgeschoben und teils abgeholt
worden. Die Bevölkerung protestiert auf das entschiedenste gegen
eine derartige Verletzung der Menschenrechte durch deutsche Truppen
unter Führung ihrer Offiziere und macht die Reichsregierung auf
die Folgen derartiger Exzesse aufmerksam, die eine Gefahr für die
Ziele unserer Revolution bedeuten. Eine am 28. November statt-
gefundene öffentliche Versammlung erklärte einstimmig, daß der
ASR Langenfeld bestehen bleibt, und Genosse Bach nur im Interesse
der Einwohnerschaft gehandelt habe und daß weiter die Geschäfts-
führung des Genossen Bach eine korrekte gewesen ist. – Anbei eine
Liste der von den Truppen gestohlenen und demolierten Sachen: 140
Decken, 1 Sack neue unegale Schnürschuhe, 30 Paar Stiefel, 15 Paar
Hosen, 2 Kisten mit Telefonsachen vom Scheinwerferzug Berghausen,
1 Kiste Waffenröcke, 3 Säcke gebrauchte Wäschestücke, 1 Sack Kar-
toffeln, 17 Offizier-Gepäcke, 2 Säcke mit altem Schuhzeg, 3 Pferde-
geschirre, 1 Sack mit Emaillesachen, 50 Lungenschützer, 20 Brotbeutel,
Feldmützen, 5 Tornister, 4 Feldflaschen, 4 Fahrräder, 3 Motorräder,
1 Pelzmantel, 1 Tuchmantel. Es fehlen sämtliche Autobereifungen
mit Schläuche (bis auf 10 Autoreifen), sämtliche Militär- und Zivil-
waffen, Kammerliste mit Quittung. – Aus dem Vorratsraum
wurden gestohlen: 7 Säcke mit Hafer zu 150 Pfund, sämtliche Pferde-
geschirre, 3 Maschinengewehre mit sämtlicher Munition (20 Kartons),
1 Faß Motoröl leerlaufen lassen, 1 Kiste mit 30 Büchsen Motoröl
[unlesbar], 13 Scheiben eingeschlagen, 4 Karbid-Lampen, 100 Pfund
Karbid. Dieses Gebäude mit Inventar gehört Herrn Direktor Kühne,
er verlangte dafür eine Entschädigung von mindestens 2000 Mark. –
Auf der Schreibstube wurden demoliert: Kontorschränke,
Wandschrank erbrochen, Inhalt geraubt, Schreibliste demoliert, zwei
Stühle zerschlagen, 20 Schlafdecken vom Wachlokal gestohlen. –
Das alles scheint sich mit der Ehre der in Frage kommenden Offi-
ziere zu vereinbaren. Was gedenkt die Reichsregierung dagegen zu
tun?

2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Verordnung zur Ermächtigung des Miltärs zu Fahrzeugkontrollen

Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Hauptmann der Kraftfahrtruppen beim stellv[ertretenden] General-
kommando 8. Armeekorps wird für den Befehlsbereich des 8.
Armeekorps einschließlich der Befehlsbereiche der Festungen Cöln
und Coblenz-Ehrenbreitstein ermächtigt, alle Privatkraftfahrzeuge
selbst oder durch Patrouillen anzuhalten und auf Zuständigkeit,
Herkunft des Wagens, der einzelnen Teile, der Betriebsstoffe,
der Bereisung usw. zu prüfen.
§ 2.
Wer den dienstlichen Anordnungen des Hauptmannes der
Kraftfahrtruppen oder dessen Patrouillen zuwiderhandelt oder
unwahre Angaben macht, wird auf Grund des § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um-
stände kann auf Haft- oder Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark erkannt werden.
§ 3.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz und Cöln, den 16. August 1918.
Der Kommandierende General
des stellv[ertretenden] Generalkommandos 8. A[rmee] K[orps]
Graf von Schmettow.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
Kruge.
Der Kommandant der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein.
von Luckwald.

3. Juli 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Juli 1918

Einzug der Wolle für Kriegszwecke und Errichtung der Sammelstellen im Kreis Schleiden

Schleiden, 1. Juli. (Ablieferung der Wolle.)
Die Zeit ist wieder herangekommen, wo die Schafe
geschoren werden. Die Schafhalter seien deshalb
daran erinnert, daß die Heeresverwaltung so dringend
der Wolle bedarf, daß sie von der Verordnung rest-
loser Ablieferung der Wolle nicht absehen kann. Es
ist vaterländische Pflicht für jeden Schafhalter, unsern
kämpfenden Truppen an der Front durch restlose Her-
gabe der Wolle zu helfen. Den Wollablieferern kommt
die Heeresverwaltung aber insofern entgegen, als sie
zu einem sehr mäßigen Preise schönes Wollgarn zur
Verfügung stellt, und zwar bei Ablieferung der Wolle
von 1 Schaf 1 Pfund, von 2 Schafen 2 Pfund, von
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5. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Juni 1918

Änderung des Wehrpflichtgesetzes betreffend den Landsturm

– (Der im Krieg ausgebildete Landsturm bleibt
Reserve.) Dem Reichstag ging eine Vorlage zur
Aenderung des Wehrpflichtgesetzes zu. Darin wird
bestimmt, daß der im Kriege ausgebildete Landsturm
nach dem Kriege nicht wieder in die Reihen des Land-
sturms zurücktritt, sondern als Reserve geführt wird.
Die Folge ist, daß diese Personen in Zukunft die
Reserveübungen mit den gleichaltrigen andern Reser-
visten machen müssen.

17. Mai 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Mai 1918

Die Eisenbahndirektion Elberfeld bittet Zivilpersonen auf Bahnreisen zu verzichten.

                         Pfingsten keine Sonderzüge.
   Unser Hinweis darauf, daß die Bahnen für Zwecke der Versor-
gung unseres Heeres stark in Anspruch genommen werden, ersucht
die Eisenbahndirektion Elberfeld die Bevölkerung, im väterländischen
Interesse auf Pfingstreisen zu verzichten wie überhaupt alle irgend
vermeidbare Reisen zu unterlassen. Sie sei nicht in der Lage,
Sonderzüge fahren zu lassen.

27. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. März 1918

Abschussprämien für Greifvögel zum Schutz der Militärbrieftauben

Für den Abschuss des für das Militärbrieftaubenwesen
schädlichen Raubzeuges werden folgende Belohnungen gewährt:
Für einen Wanderfalken 5 Mark
  ”      ”      Sperber          5    “
  ”      ”      Habicht           3    “
Die Beurteilung der Zuständigkeit der Belohnung und
die Zahlung erfolgt durch die Nachrichten-Ersatz-Abteilung
Nr. 8 in Coblenz, der die Fänge unter Stehenlassen eines kleinen
Federkranzes einzusenden sind.
Vorwiegend nützliche Arten von Raubvögeln, wie Turm-
falken, Bussarde, Weihen, die nach dem Reichs-Schutzgesetz
vom 20.5.1908 nicht getötet werden dürfen, sind zu schonen.
Coblenz, den 27. Februar 1918
Stellv[ertretendendes] Generalkommando 8. Armeekorps

20. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. März 1918

Verkehrsunfall eines Fuhrwerks in Solingen

   Solingen. Der Druck war zu stark. Ein mit einem
sogenannten Schaffot beladenes Fuhrwerk brach vor dem Ge-
werkschaftshause in dem Augenblicke ein, als es über zwei
gußeiserne Platten fuhr. Die Eisenplatten zerbrachen unter
dem gewaltigen Druck von mehreren hundert Zentnern wie
Glas. Ein Militärauto brachte das Lastfuhrwerk wieder auf
das Straßenpflaster und führte es seinem Bestimmungsort, der
Fabrik von Kieserling, zu.

8. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. März 1918

Trotz anderlautender Gerüchte: Nach Auslieferung an die Armee stehen für die Bürger kaum Gemüsekonserven zur Verfügung.

                                       Falsche Gerüchte.
   Durch verschiedene Zeitungen Deutschlands ging in den letzten
Tagen die Nachricht, daß im Herbst vorigen Jahres bedeutende Men-
gen Gemüse in die Konservenfabriken gewandert seien und daß des-
halb riesige Bestände an Konserven vorhanden sein müßten, zumal
im freien Handel Gemüsekonserven bisher nicht abgegeben worden
seien. Zur Vermeidung von Irrtümern sei darauf hingewiesen, daß
im letzten Jahre nur etwa der dritte Teil der Friedenserzeugung an
Gemüsekonserven hergestellt worden ist und daß nach Deckung des Be-
darfs von Heer und Marine mit großen Mengen zur Verteilung an
die Zivilbevölkerung nicht gerechnet werden darf.

7. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Januar 1918

Nächtliche Diebstähle auf dem Ohligser Bahnhof

   Ohligs. Festgenommene Kollidiebe. Bekannt-
lich versieht jetzt auf unserm Güterbahnhofe Militär den Wacht-
dienst. Seit dieser Zeit sind annähernd 20 Personen dabei ab-
gefaßt worden, als sie nächtlicherweile Eisenbahnwagen be-
stehlen wollten. Es wird wiederholt darauf aufmerksam ge-
macht, daß die Wachen den bestimmten Befehl haben, im Falle
von Widersetzlichkeit von der Waffe Gebrauch zu machen.

14. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Dezember 1917

Militärbrieftauben sind zu schützen.

    –  Schutz der Brieftauben. Die Militär-
brieftauben haben in diesem Kriege bereits
Ausgezeichnetes geleistet und sich hervorra-
gend bewährt. Die Zucht der Brieftauben ist
daher von großer Wichtigkeit: sie sind durch
Reichsgesetz vom 28. Mai 1894 besonders ge-
schützt. Durch Kaiserliche Verordnung vom 23.
September 1914 ist das Töten und Einfangen
von Tauben jeder Art verboten. Wer Tauben
bewußt oder unbewußt abschießt, macht sich
strafbar. Zugeflogene oder aufgefundene Brief-
tauben sind sofort der nächsten Polizei- oder
Militärbehörden abzuliefern.

12. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Dezember 1917

Beeinträchtigungen im Bahnverkehr durch Militärtransporte

– Die gute, alte Zeit, in der man vor Antritt
einer Reise einen kurzen Blick in den Fahrplan warf,
um über alle Zuganschlüsse unterrichtet zu sein, ist
vorläufig leider vorüber. Heutzutage ändern sich die
Fahrzeiten der Züge fast ständig; Ausfallen von
Zügen findet fast ununterbrochen statt. Für die in
den amtlichen Fahrplänen verzeichneten Züge wird
eine Gewähr für deren Verkehren nicht übernommen.
Wer heutzutage eine Reise vor hat, tut gut, sich über
Abfahrzeit und Verkehren des von ihm gewählten
Zuges tags vorher auf dem Bahnhofe zu unterrichten.
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21. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. November 1917

Es gelten ab sofort neue Bekleidungsvorschriften.

     –  Neue Bekleidungsvorschriften für das
Heer. Für die weitere Dauer des Krieges wer-
den die Hosen aus feldgrauem (graugrünem)
Tuch gefertigt, da graues Hosentuch während
des Krieges nicht mehr hergestellt wird. Die
Uniform-Schneider dürfen das graue Tuch auf-
arbeiten.

28. Oktober 1917

Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland, Düsseldorfer Sonntagsblatt, kirchlicher Anzeiger der evangelischen Gemeinden zu Düsseldorf, Nr. 43, S. 511, 28. Oktober 1917.

Ankündigung der Festgottesdienste zum Reformationsjubiläum in Düsseldorf

Das Presbyterium
der evangelischen Gemeinde:
Gravemann, Pfr.

Garnisonsgemeinde. Der 400 jährige Gedenktag der
Reformation wird in der Garnisaonsgemeinde in folgender
Weise gefeiert: Am Mittwoch 31. Oktober, ist um
8 Uhr Festgottesdienst in der evangelischen Kirche und um
10 Uhr Festgottesdienst in der Garnisonskirche. Zu letzte-
rem erscheinen alle evangelischen Offiziere und Militär-
beamte, sowie Deputationen sämtlicher Truppenteile.
Für die Gemeinde sind die Plätze im linken Rundschiff
vorbehalten. Nach Schluß des Gottesdienstes singt die
Gemeinde stehend unter Begleitung von Militärmusik
und Glockenspiel das protestantische Schutz- und Trutzlied
“Eine feste Burg ist unser Gott.” Dann findet noch die
Feier des heiligen Abendmahls statt. Für die evange-
lischen Mannschaften werden außerdem noch die regelmä-
ßigen Kasernenandachten gehalten.

19. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Oktober 1917

Nur noch in Militär-Urlauber-Schnellzügen oder mit besonderer Genehmigung dürfen beurlaubte Soldaten kostenfrei Schnellzüge der Eisenbahn benutzen

       Soldaten in Schnellzügen.
   Vom stellvertr[etenden] Generalkommando des 7. Armeekorps wird darauf
aufmerksam gemacht, daß der Eisenbahnverkehr im Inlande wesentlich
eingeschränkt werden mußte, so daß die übrig gebliebenen Züge heute
fast alle überfüllt sind. Dies trifft hauptsächlich bei den Eil- und
Schnellzügen zu, die in vielen Fällen noch unberechtigter Weise von
beurlaubten Heeresangehörigen benutzt werden. Die Militärverwal-
tung ist dadurch gezwungen worden, Zugpatrouillen in den einzelnen
Zügen mitfahren zu lassen, die die Züge revidieren und jede Militär-
person, die unberechtigterweise Schnellzüge benutzt, zur Bestrafung
melden zu müssen. Außerdem müssen die Militärpersonen nach einem
eben veröffentlichten kriegsministeriellen Erlaß noch nachträglich die
höheren Fahrkosten für die unberechtigt durchfahrene Strecke aus
eigenen Mitteln bezahlen. Zur Benutzung von Schnellzügen auf Mili-
tärfahrscheinen und Militärfahrkarte sind nur die Militärpersonen be-
rechtigt, denen hierzu ausdrücklich die Genehmigung auf dem Urlaubs-
schein und dem Fahrschein durch den beurlaubenden Vorgesetzten
schriftlich mit Namensunterschrift und unter Beidrückung des Dienst-
stempels erteilt ist. Eine nur mündlich ausgesprochene Erlaubnis
ist ungültig. Diese Genehmigung kann aber ausnahmslos nur den-
jenigen Militärpersonen erteilt werden, deren Reise mindestens 100
Kilometer beträgt. Lediglich die Militär-Urlauber-
Schnellzüge dürfen auch von solchen Urlaubern benutzt werden,
deren Militärfahrscheine oder Urlaubsscheine einen Vermerk über
Schnellzugsberechtigung nicht tragen. Auf welchen Eisenbahnstrecken
und zu welchen Zeiten Militär-Urlauber-Schnellzüge verkehren, ist
auf den auf den Eisenbahnstationen ausgehängten Fahrplänen zu er-
sehen. Selbstverständlich können auch Militärpersonen Schnellzüge
benutzen, ohne die Erlaubnis dazu zu haben, wenn sie auf die Be-
nutzung einer Militär-Fahrkarte oder Militärfahrschein verzichten.
Sie müssen aber dann eine Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs mit
zugehöriger Schnellzugzuschlagkarte kaufen, also die vollen Gebühren
wie jede Zivilperson bezahlen. Besonders wird darauf hingewiesen,
daß etwaige irrtümliche Angaben von Bahnbeamten die Militär-
personen, die unberechtigt Züge der gedachten Art benutzen, nicht ent-
lasten. Erforderlichenfalls können sich reisende Militärpersonen bei
den „Auskunftsstellen“ der Bahnhofskommandanten usw. Rat und
Unterstützung in allen die Reise betreffenden Fragen holen.

8. September 1917

  

Stadtarchiv Troisdorf, „Wasserwerk“ 1912-1927, B 87, Bl. 243 und 244

Der Bürgermeister antwortet auf das gestrige Schreiben des Stabsoffiziers der Fl.A.K. Das Wasserwerk ist nicht für die Aufstellung eines Scheinwerfers geeignet, da die Betondecke zu dünn ist. Des Weiteren kann er der Flakgruppe auf dem Kolberg in Spich keine weiteren Pferde mehr zuteilen.