11. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. September 1918

Der Vorstand des Solinger Haus- und Grundbesitzervereins hat auf einer Versammlung den Hauseigentümern eine weitere zehn prozentige Mietpreiserhöhung zum 1. April 1919 empfohlen.

                           Mietssteigerung.
   In der am Montagabend in Solingen stattgefundenen
Versammlung des Haus- und Grundbesitzervereins wurde über
„Wohnungsfrage und Mietpreisbildung“
verhandelt. In der Hauptsache drehte es sich dabei um eine
Erhöhung der Mietpreise. Herr Adalbert Weck
führte einleitend dazu aus, das Ergebnis der hiesigen Woh-
nungszählung habe die Notwendigkeit der Schaffung neuer
Wohnungen nachgewiesen. Die hohen Baukosten, die nach dem
Kriege vorhanden sein dürften, würden es notwendig machen,
daß Staat und Gemeinde den Wohnungsbau unterstützten, und
zwar nicht nur den gemeinnützigen, sondern auch den privaten
Wohnungsbau. Was die Mietpreise anbelange, so hätten
diese in Solingen bereits in Friedenszeiten nicht den Ausgaben
der Hausbesitzer entsprochen. Schon vor Kriegsbeginn war
beabsichtigt, eine Erhöhung der Mieten in Solingen eintreten
zu lassen. Im vergangenen Jahre hat der Haus- und
Grundbesitzerverein beschlossen, eine 10 prozentige
Mietserhöhung eintreten zu lassen. Von diesen zehn
Prozent hat aber die Stadt den Hausbesitzern bereits einen Teil
wieder abgenommen durch die Erhöhung der Müll- und
Wassergebühren. Eine weitere Mietspreiserhöhung ist ange-
sichts der gestiegenen Arbeitslöhne und Materialpreise unver-
meidlich. Die Walder Haus- und Grundbesitzer haben kürzlich
beschlossen, eine 20 prozentige Erhöhung der Friedensmietpreise
vorzunehmen. Der Vorstand des Solinger Haus- und Grund-
besitzervereins habe zwar beschlossen, die Erhöhung der Miete
dem Ermessen der einzelnen Hausbesitzer zu überlassen. Er
persönlich schlage indes vor, daß die Versammlung möglichst
einstimmig eine weitere Mietpreiserhöhung von
10 Prozent vornehme, die am 1. April 1919 in Kraft
treten soll. Er hoffe, daß der Oberbürgermeister für die Krieger-
familien diese 10 Prozent Erhöhung auf die Stadt übernehmen
werde. Um Schwierigkeiten zu begegnen, die aus dieser Er-
höhung eventuell bei den Mietseinigungsämtern entstehen
könnten, empfehle er allen Hausbesitzern, die Berechtigung
dieser Erhöhung nachzuweisen durch die Ausfüllung eines
Formulars, das auf dem Bureau des Haus- und Grundbesitzer-
vereins vom Donnerstag ab zu haben ist. Auf diesem Formular
werden aufgerechnet: Verzinsung des geliehenen und eigenen
Kapitals, Abtragung, Steuern und Abgaben, Instandhaltung
und Vergütung für die eigenen Bemühungen. Als Grundsatz
müsse gelten, daß das Haus 8 Prozent des Anlagewertes ein-
bringen müsse.

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3. Juli 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Juli 1918

Der Haus- und Grundbesitzerverein Solingen diskutierte das neue Kündigungsverbot

   Solingen. Mit dem Kündigungsverbot des kom-
mandierenden Generals des 7. Armeekorps beschäftigte sich
eine Versammlung des Haus- und Grundbesitzervereins am Montag-
abend im Gierlichschen Lokale. Der Vorsitzende Herr Weck hielt
einen einleitenden Vortrag, in dem er auf die einschneidenden Be-
stimmungen der neuen Verordnung hinwies. Gewiß habe hier eine
gute Absicht zugrunde gelegen, nämlich, den Wohnungsmangel, der
durch Zuzug in den Industriebezirken entstanden ist, zu beseitigen.
Die Verordnung mache aber auch den Haus und Grundbesitz recht-
los, da sie seine Eigentumsrechte vernichte. Eine Reihe von Leuten,
die schon vor dem Kriege den Haus- und Grundbesitzer prellten, wür-
den diese Verordnung als einen Freibrief betrachten. Sei das Eigen-
tum des Haus- und Grundbesitzers nicht mehr staatlich geschützt, so
würde auch das Privatkapital für den Hausbau nicht mehr zu haben

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2. Juli 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1918

Das neue Mietrecht: Bedenken und die Umsetzung in Solingen

   Das neue Kündigungsverbot der Vermieter.
   Die vor einigen Tagen veröffentlichte Verordnung des kom-
mandierenden Generals vom 18. Juni 1918 über das Kündigungs-
verbot der Vermieter hat in der Bürgerschaft vielfach ernste Besorg-
nis hervorgerufen. Man fürchtet, daß der Vermieter, dessen Rechte
schon bei früheren Kriegsverordnungen nicht unwesentlich beschränkt
worden sind, nunmehr völlig entrechtet und der Willkür seiner
Mieter preisgegeben sei. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet.

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24. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Juni 1918

Der Haus- und Grundbesitzerverein Solingen sucht Ausnahmen für das Wohnungskündigungsverbot.

   Zum Verbot der Wohnungskündigung,
das wir am Freitag veröffentlichten, wird mitgeteilt, daß der
Haus- und Grundbesitzerverein bereits mit der
Stadtverwaltung dieserhalb in Verbindung getreten ist. In
Kürze werden Verhandlungen über die zulässigen Ausnahmen
stattfinden, deren Ergebnis dann in einer Versammlung be-
kanntgegeben werden soll. Der Vorstand des Vereins, der schon
mit Anfragen überhäuft wurde, glaubt versichern zu können,
daß ein Grund zur Beunruhigung nicht vorhanden ist.

21. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1918

Wegen der Wohnungsnot: Neue Bestimmungen im Mietrecht und zum Kündigungsschutz

      Eine wichtige Verordnung.
   Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend
Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915, bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes:
                                          § 1.
   Den Vermietern wird verboten, Wohnungen oder Wohn-
räume, die im Bereich des 7. Armeekorps belegen sind, ohne
Einverständnis der Mieter zu kündigen oder nach Ablauf eines
Mietsvertrages an andere als die bisherigen Mieter zu ver-
mieten oder sonst zu überlassen oder selbst in Benutzung zu
nehmen, falls nicht der Leiter des Kommunalverbandes oder
eine von diesem bestimmte Dienststelle oder Kommission der
Kündigung usw. zugestimmt hat.
   Die Bestimmung in Absatz I gilt entsprechend für das
Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter.

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30. Januar 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Januar 1915

Trotz des seit Kriegsbeginn gültigen Not-Mietrecht, dass für Kriegerfamilien keine Kündigung bzw. Zwangsräumung zuläßt, versuchen Hausbesitzerund Vermieter immer wieder, die Kündigung dieser Mieter zu erreichen, weil sie sich mit der für diesen Personenkreis gesetzlich verringerten Miete nicht begnügen wollen.

        Was schert mich Weib, was schert
                          mich Kind!
   Man schreibt uns:
   In der letzten Zeit und besonders in den letzten Tagen
sieht man in Solingen viele Frauen von Kriegern auf der
Wohnungssuche. Meist ist ihnen der Aufenthalt in
ihrer bisherigen Wohnung verleidet, indem sie durch den
Hausbesitzer allerlei Schikanen ausgesetzt werden. In einem
kritischen Augenblick geraten dann die Parteien aneinander
und die Kündigung wird von der einen oder andern Seite
ausgesprochen. Nun beginnt die Jagd nach einer neuen
Wohnung. Aber – o weh! – nur selten gelingt es der Frau,
eine Wohnung zu erhalten. In der Regel erhält sie einen
abschlägigen Bescheid, weil vor den Augen des Hausherrn
immer warnend der Teil des Mietzinses steht, den er, der Not
gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, beim Ausbruch des Krie-
ges zugunsten der Kriegerfamilie hat streichen müssen. So ver-
sucht er denn durch Anwendung der bekannten Mittel die
Kriegerfamilien loszuwerden. Natürlich hütet er sich, eine
andere Kriegerfamilie aufzunehmen. Aber alle diese Versuche,
die Familie eines im Feldes stehenden Soldaten als Mieter los-
zuwerden, müssen scheitern, wenn sich die Mieter immer das Weiterlesen