29. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. September 1917

Gerichtliche Auseinandersetzung über ein Totengebet eines methodistischen Predigers auf dem evangelischen Friedhof in Wald

                        Mehr Duldsamkeit!
   Der „alte Fritz“ wollte bekanntlich jeden nach seiner Fasson
selig werden lassen. Nicht so beukt aber das Presbyterium der evange-
lischen Kirchengemeinde in Wald, denn sie verbietet auf dem ihr ge-
hörigen Friedhofe das Reden, ja selbst das laute Beten, wenn das Ge-
bet von einem Geistlichen gesprochen wird, der keiner staatlich aner-
kannten Gemeinde angehört. Der Methodistenprediger G. aus Elber-
feld hatte gelegentlich der Würdigung eines Glaubensgenossen ein
kurzes Gebet am offenen Grabe gesprochen und soll jetzt dafür 10 M[ar]k
Geldstrafe blechen. Gegen das Strafmandat hat der Prediger aber
Einspruch erhoben. Vor Gericht erklärte der Prediger, daß ihm bis-
her überall ohne weiteres das Halten einer Grabrede gestattet worden
sei, vom Sprechen eines Gebets ganz zu schweigen. Es gelte hier
eine prinzipielle Entscheidung herbeizuführen, denn der in Wald
bestehende Zustand sei unwürdig. Der Amtsanwalt be-
rief sich auf die – Regierungspolizei-Verordnung vom Jahre 1896,
nach der nur Geistliche der staatlich anerkannten Religionsgemein-
schaften Grabreden halten dürften. Der Verteidiger wies im
Gegensatz dazu auf den Kommentar des Reichsvereinsgesetzes von
Dalcke hin, nach dem das Reichsvereinsgesetz alle Polizeiverordnungen
die Grabreden betreffen, aufhebt. Nur Leichenfeiern, die außerge-
wöhnlich sind, unterliegen der Anmeldepflicht bei der Polizei. Da-
von konnte aber im vorliegenden Falle keine Rede sein. Interessant
ist auch noch die Ansicht des Amtsanwalts, ein lautgesprochenes Ge-
bet sei nicht statthaft gewesen. Er beantragte daher, die verhängte
Geldstrafe von 10 Mark zu Recht bestehen zu lassen. Der Verteidiger
beantragte Freisprechung. Das Gericht kam zu keinem prinzipiellen
Entscheid. Es ging davon aus, daß „ein Gebet keine Rede“ sei und
sprach den Angeklagten von Strafe und Kosten frei.