1. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. Februar 1916

Arbeitgeber werden aufgefordert ausländische Arbeiter zu melden, ansonsten drohen Strafen

Wald. Anmeldung ausländischer Arbeiter.
Nach einer Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos
sind die Arbeitgeber verpflichtet, fremdländische Arbeiter (auch
aus neutralen Ländern) bei der Polizeibehörde anzumelden.
Diese Verfügung ist bisher von den meisten Arbeitgebern nicht
beachtet worden. Sie werden deshalb aufgefordert, die Anmel-
dungen unverzüglich zu machen, da sie sich sonst einer erheblichen
Bestrafung aussetzen.

24. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Januar 1916

Zwei Holländer in Solingen wegen Verstoß gegen die Meldeauflagen verhaftet

Solingen. Zwei Ausländer verhaftet. Am
Samstag verhaftete die Polizei in einem hiesigen Gasthofe
zwei holländische Kaufleute. Die Festgenommenen hielten sich
schon seit drei Tagen hier auf, um angeblich Stahlwaren ein-
zukaufen. Eine Anordnung des Generalkommandos schreibt
bekanntlich vor, daß Ausländer sich innerhalb acht Stunden
unter Vorlegung des Passes bei der Polizeibehörde des Ortes
zu melden haben, wo sie zu wohnen gedenken. Die beiden
Holländer wurden in Haft behalten.

12. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Januar 1916

Geldstrafe für einen Russen, der den Meldeauflagen nicht nachgekommen ist

  Solingen. Ausländer, die während der Kriegszeit
im Reichsgebiet geduldet sind, haben sich täglich bei der Polizei
zu melden. Ein in Solingen wohnender russischer Arbeiter
hatte dies eines Tages unterlassen. Er wurde daher in eine
Geldstrafe von zehn Mark genommen.
 

14. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Dezember 1915

Verschärfte Meldebestimmungen für Ausländer treten in Kraft.

VII. Armeekorps.
Stellvertr[etendes] Generalkommando.
   Abt[eilung] I b. 38 692         Münster, den 2. Dezember 1915.
                            Bekanntmachung.
   Auf Grund des § 9 b. des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit folgendes:
                                       §1.
   Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 8 Stunden
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines
Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises
(§ 1 Abs[atz] 2 und § 2 Abs[atz] 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16.
Dezember 1914) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr nachts rechnet auf die Melde-
frist nicht mit.
   Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde
auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.

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