16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.

Weiterlesen

6. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. November 1918

Die Meldepflicht für Ausländer wird im Landkreis Solingen nicht genügend beachtet

                               Vom Landratsamt.
   Zahlreiche Strafverfahren lassen erkennen, daß die Be-
kanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos, wo-
nach sich jeder über 15 Jahre alte Ausländer binnen 8 Stunden
vor seiner Abreise oder nach seiner Ankunft persönlich bei der
Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthaltsortes an- bez[iehungs]w[eise]
abzumelden hat, noch nicht genügend beachtet wird. Es wird
daher wiederholt auf die bestehenden Meldepflichten aufmerk-
sam gemacht. Die Polizeibehörden sind angewiesen, alle Ueber-
tretungen sofort zur Anzeige zu bringen.

23. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. September 1918

Die Polizei wird in Solingen die Einhaltung der Wohnungsmeldepflicht streng kontrollieren.

               Stadt Solingen.
   An- und Abmeldepflicht von freien Wohnungen. Nachdem durch
die Polizeiverordnung vom 10. September d[iese]s J[ahre]s die An- und Ab-
meldepflicht von freien Wohnungen bei dem städtischen Wohnungs-
nachweise eingeführt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, daß
sich die Geschäftsräume des Wohnungsnachweises im Stadtbauamt,
Zimmer Nr. 2 befinden. Daselbst können die in der Polizeiverord-
nung vorgeschriebenen Meldekarten unentgeltlich in Empfang ge-
nommen und ausgefüllt werden. Die gegenwärtige Wohnungsknapp-
heit macht zur restlosen Erfassung aller leerstehenden oder infolge
Kündigung nicht vermietbaren Wohnungen die nachdrücklichste Durch-
führung der Meldepflicht notwendig. Ich weise ausdrücklich darauf
hin, daß für jede Nichtbefolgung der Meldepflicht unnachsichtlich Be-
strafung eintreten wird. Die Polizeibeamten sind angewiesen, jede
unterlassene Meldung zur Anzeige zu bringen. Das Ergebnis der An-
und Abmeldung der Wohnungen wird wöchentlich im Stadtbauamte
und im Stadthause durch Aushang bekanntgegeben.

7. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. März 1918

Viele Ausländer kommen der ihnen auferlegten Meldepflicht noch nicht nach.

                           Meldepflicht der Ausländer.
   Zahlreiche Strafverfahren lassen erkennen, daß die Bekannt-
machung des stellvertretenden Generalkommandos, wonach sich jeder
über 15 Jahre alte Ausländer binnen 8 Stunden vor seiner Abreise
oder nach seiner Ankunft persönlich bei der Ortspolizeibehörde des
jeweiligen Aufenthaltsortes an- bez[iehungs]w[eise] abzumelden hat, noch nicht ge-
nügend beachtet wird.
   Es wird daher wiederholt auf die bestehenden Meldepflichten auf-
merksam gemacht. Die Polizeibehörden sind angewiesen, alle Ueber-
tretungen sofort zur Anzeige zu bringen.

22. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1917

Wechsel von Beschäftigungsstelle oder Wohnort muss zuständigem Einberufungsausschuss mitgeteilt werden

Vermischtes.
(Meldepflicht der Hilfsdienstpflichten.) Die
zum vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten unterlassen
in vielen Fällen noch immer, bei Aufgabe ihrer bis-
herigen Tätigkeit und bei Wechsel ihrer Beschäftigungs-
stelle oder Wohnung spätestens am dritten darauf
folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungs-
ausschuß (für den Landwehrbezirk Montjoie in Eupen
auf dem Landratsamt) unter Angabe der neuen Be-
schäftigungstelle oder Wohnung mündlich oder schrift-
lich Mitteilung zu machen. Den Hilfsdienstpflichtigen
ist von dieser Meldepflicht auch in dem ihnen bei
Ausstellung der Meldekarte übergebenen Merkblatte
noch besonders Kenntnis gegeben. Wer diese durch
§7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
vorgeschriebene Meldung unterläßt, wird nach § 10
dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit entsprechender Haft bestraft. Der Einberufungs-
ausschuß für den Landwehrbezirk Montjoie wird in
Zukunft in allen Fällen des Unterbleibens dieser
Meldung unnachsichtlich die Strafverfolgung der
Säumigen veranlassen. Auf angebliche Unkenntnis
der gesetzlichen Meldepflicht wird in Zukunft keine
Rücksicht mehr genommen werden.

9. Januar 1917

bast_09_01_1917_f

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Januar 1917

Russischer Arbeiter aus Solingen wegen Diebstahl und Verstoß gegen die Meldepflicht zu Gefängnisstrafe verurteilt

   Solingen. Der russische, in der Solinger Industrie be-
schäftigte Arbeiter Anton G. stand vor der Strafkammer unter
der Anklage, ein Paar Schuhe, einem französischen Mitarbeiter
gehörig, gestohlen, und ferner gegen die Kriegsgesetze zur Kon-
trolle feindlicher Ausländer verstoßen zu haben, indem er seiner
täglichen polizeilichen Meldepflicht nicht genügte. Das Schöf-
fengericht hatte ihn zu 3 Monaten 3 Wochen Gefängnis ver-
urteilt. Die Strafkammer bestätigte das Urteil.

29. Juli 1916

29061916 ausländer

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juli 1916

Melde- und Passpflicht für Ausländer

Schleiden, 27. Juli. Es wird nochmals darauf
hingewiesen, das Angehörige verbündeter und neutraler
Staaten, beim Wechsel ihres Aufenthaltsortes sich so-
wohl bei ihrer Abreise wie bei ihrer Ankunft bei der
Zollbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu
melden haben, und diese An- und Abmeldung auf den
Pässen vermerkt sein muß. In Zukunft werden alle
Personen die hiergegen verstoßen, oder die ohne Pässe
angetroffen werden, sofort in Haft genommen werden.

5. November 1915

19151105_Meldepflicht_1_12819151105_Meldepflicht_2_128

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. November 1915

Polizeiliche Anmeldungen bei Wohnungswechsel sind geregelt.

             Polizeiliche Meldepflicht.
   Die häufigen Zuwiderhandlungen gegen die
neuen Meldebestimmungen und die hohen Stra-
fen, die sowohl die Wohnungsnehmer als
auch die Wohnungsgeber hierbei treffen, las-
sen es angebracht erscheinen, nachstehend die be-
züglichen Bestimmungen erneut in Erinnerung
zu bringen.
   Reichsdeutsche, welche im Befehlsbereich der
Festung Cöln – vom Siegkreise die Bürger-
meistereien Siegburg, Menden, Troisdorf, Sieg-
lar und Obercassel dauernd oder vorübergehend
(auch besuchsweise) Wohnung nehmen, sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich, spätestens innerhalb
12 Stunden nach dem Beziehen der Wohnung
bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden

Weiterlesen

12. Oktober 1914

1914 10 12-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 12. Oktober 1914

Meldepflicht für alle zuziehenden Personen.

Bekanntmachung
betreffend
polizeiliche Anmeldung zuziehender Personen.
Auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde wird hiermit folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Alle in Hilden zuziehenden Personen sind verpflichtet, sich binnen 12 Stunden bei der zuständigen Behörde (Meldeamt) anzumelden.
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt sowohl dem Mieter wie dem Vermieter, insbesondere auch dem Vermieter möblierter Zimmer ob.
In gleicher Weise haben alle Gastwirtschaften die ankommenden Fremden binnen 12 Stunden bei der Polizeibehörde anzumelden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden in Gemäßheit des Abs. 6 des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
Hilden, den 9. Oktober 1914.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister: Heitland.