17. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. November 1918

Eine Bekanntmachung für die aus dem Heeresdienst Entlassenen regelt beispielsweise die Höhe der Entlassungsgelder.

                Bekanntmachung.
     1.) Jedem am 9. Nov. 1918 und später aus
dem Heeresdienst ordnungsgemäß ausscheidende
Unteroffizier und Mann soll verabfolgt werden:
a) unentgeltlich ein Entlassungsanzug, soweit
Vorrat reicht, Zivilanzug, sonst Uniform.
b) ein einmaliges Entlassungsgeld in Höhe von
50 Mark,
c) als Marschgeld, soweit Marschgebürnisse zu-
ständig sind, vom Truppenteil ein Pauschbetrag
von 15 Mark,
    2.) Die Verabfolgung von 1b wird abhängig
gemacht von einer ordnungsmäßigen Entlassung.
Dazu gehört:
a) die Abgabe der noch in Besitz befindlichen
Waffen und Munition,
b) Empfangnahme der Entlassungspapiere
c) Anerkennung der Stammrolle.
            Berlin, 15. Nov. 1918.
         Der Kriegsminister Scheüch und der
                Staatssekretär Göhre.