Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. September 1917
Neue Verordnung über Ver- und Ankauf getragener Kleidung
Verordnung der Reichsbekleidungsstelle
über
den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Bonn 1. September 1917. (D. Reichsanz[eiger] N[umme]r 208)
Aufgrund der Bundesratsverordung über die
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. Mäzr
1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 257) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-,
Bett- und Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder
in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der
Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum
Zwecke der Erziehlung eines Gewinns erfolgt.
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