14. Juni 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Juni 1918

Die Anweisungen für das Verhalten der Bevölkerung bei Fliegerangriffen erweisen sich als gut und ausreichend.

   –  In die Keller oder hinter Mauern. Wie
einer der letzten Fliegerangriffe bewiesen hat,
sind die für das Verhalten der Bevölkerung
bei Fliegerangriffen erteilten Anweisungen
vollkommen ausreichend, um Verluste zu ver-
meiden. Von den der betreffenden Stadt zu-
gedachten Bomben fielen sieben in einer Ver-
kehrsstraße und in die nähere Umgebung. Ein
Straßenbahnwagen wurde getroffen und zer-
stört. Obwohl die Bomben starke Splitter-
wirkung hatten, beschränkte sich der Personen-
schaden auf zwei Leichtverletzte, eine durch
Bomben- und eine durch Glassplitter. Auch
die Beschädigung durch Glassplitter hätte bei
sachgemäßem Verhalten der betreffenden Per-
son verhütet werden können, wenn sie sich näm-
lich nicht im Hausflur aufgehalten, sondern
in den Keller oder hinter eine Mauer begeben
hätte, wozu ihr reichlich Zeit zur Verfügung
stand.

31. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1917

Ein Sachverständiger gibt Tipps zum Verhalten bei Bombenangriffen.

Wie schützt man sich im Hause am besten
               gegen Fliegerbomben?
   Von sachverständiger Seite wird uns hierüber folgendes
geschrieben:
   Nach den bisherigen Erfahrungen ist zu erwarten, daß für
die hiesige Gegend nur Bomben mit Aufschlagzünder ohne Ver-
zögerung verwendet werden, der im allgemeinen beim Aufschlag
auf den ersten Widerstand, sofern dieser eine genügende Stärke
aufweist, in Tätigkeit tritt und die Bombe zur Explosion bringt.
Der Widerstand eines Dachsparrens oder eines Fußbodenbalkens
der hier üblichen Ausführung kann die Explosion bereits ver-
ursachen. Es kann natürlich auch vorkommen, daß eine Bombe
nicht auf Balken fällt, infolgedessen das Dach und möglicher-
weise auch die oberste Decke durchschlägt und dann erst zur Ex-
plosion kommt. In ungünstigen Fällen und bei leichter Aus-
führung der Decken kann die Bombe auch noch die zweite Decke
durchschlagen und auf dem dritten Zwischenboden zur Explosion
kommen. Hierbei wird stets ein Stück der darunterliegenden
Decke infolge Explosionswirkung herunterfallen, so daß auch das
darunterliegende Stockwerk noch als gefährdet anzusehen ist.
Ist die Bombe ein Blindgänger, so ist bei einer derartigen Aus-
führung der Decken noch ein Durchschlagen des dritten Zwischen-
bodens zu erwarten. Bei Eisenbetonboden ist dagegen ein
Durchschlagen der hier zu erwartenden Bomben durch drei
Decken ausgeschlossen. Nach vorstehendem ist der Aufenthalt in
einem Raume, über dem sich außer dem Dach drei Decken in
gediegener Bauausführung befinden, als ungefährlich anzusehen.
   Wenn es sich daher empfiehlt, insbesondere bei leicht ge-
bauten Häusern die unteren Stockwerke oder je nach der Zahl
der Stockwerke den Keller aufzusuchen, so sind in diesen wieder
sonstige Gefahren zu berücksichtigen. In den untersten Stock-
werken, namentlich im Erdgeschoß, ist es wegen der Splitter-
und Explosionswirkung der Bomben, die in unmittelbarer Nähe
des Gebäudes auf die Straße, in den Garten, Hof oder Licht-
schacht fallen, ratsam, an den inneren Wänden, zu beiden Seiten
der Fenster oder unter den Fensterbrüstungen Schutz zu suchen
und dabei Stellen zu vermeiden, die durch die Tür zum un-
mittelbar benachbarten Hinterzimmer hindurch von Splittern
getroffen werden können.
   Auch beim Aufenthalt im Keller ist man nur an den Stellen
sich, die durch die hier besonders starke Splitterwirkung nicht
getroffen werden können, bezw. unsicher, wenn die Kellerfenster
durch einen Vorbau geschützt sind, und nur in den Räumen, die
von dem durchgehenden Treppenhaus bezw. allen sonstigen
durchgehenden Schächten, wie z[um] B[eispiel] Schornsteinen, durch Mauern
getrennt sind, bezw. wenn die Schornsteine bombensicher ab-
gedeckt sind. Am geeignetsten ist daher im allgemeinen ein
entsprechender Mittelraum, der die Möglichkeit aufweist, bei
Verschüttung des Haupteinganges durch einen Nebenausgang
ins Freie zu gelangen. Der Aufenthalt im Treppenhaus muß
unbedingt vermieden werden.

22. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. November 1917

Gräfraths Bürgermeister erinnert seine Bürger an die Anordnung des Regierungspräsidenten zu den Verdunklungsmaßnahmen als Schutz vor Luftangriffen

                          Stadtgemeinde Gräfrath.
                                       Anordnung
   betreffend Einschränkung nächtlicher Beleuchtung zum Schutz
                                  gegen Luftangriffe.
   Auf Grund einer gemäß § 4 des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 erlassenen Verfügung des stellvertretenden
Generalkommandos des 7. Armeekorps vom 9. September 1917,
2 c Nr. 21 145 – ordne ich hiermit für den Bereich des zum
7. Armeekorps gehörigen Teiles des Regierungsbezirkes folgendes an:
                                         § 1.
   Alle Raumöffnungen (Fenster, Türen, Oberlichter usw.) von
künstlich erhellten Innenräumen (Wohnräumen, Werkstätten, Fa-
briken, Gasthöfen, Kaufläden usw.) – und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie nach der Straße oder nach Hofräumen, Gärten usw. belegen
sind – müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit dicht schließenden
Verkleidungen versehen werden. Sofern letztere nicht lichtundurch-
lässig sind (Fensterläden, Rolläden usw.) müssen sie aus dunkel-
farbigen Stoffen bestehen.
   Verboten ist auch jede Außenbeleuchtung von Geschäften, Waren-
häusern, Theatern, Lichtspielhäusern, Gastwirtschaften, Kaffeehäusern,
Privathäusern, Privatwohnungen und dergleichen.
   Der Gebrauch von Taschenlampen und ähnlichen kleinen Licht-
quellen ist gestattet.
                                         § 2.
   Ausnahmen bei den Vorschriften des § 1 können bei gewerblichen
Anlagen von der Ortspolizeibehörde nach Benehmen mit den Ge-
werbe-Inspektoren gestattet werden.
   Außerdem kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen bis zu dem
Zeitpunkt zulassen, zu dem es möglich ist, die dichtschließenden Ver-
kleidungen anzufertigen oder zu beschaffen.
                                         § 3.
   Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
auf Grund der angeführten Verfügung des Generalkommandos des
7. Armeekorps vom 9. September 1917 – 2 c 21 146 – mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent-
sprechende Haft tritt, bestraft.
                                          § 4.
   Diese Anordnung tritt mit dem 1. Oktober in Kraft.
   Düsseldorf, den 19. September 1917.
                               Der Regierungspräsident. gez[eichnet]: Kruse.
                                        ——–
   Indem ich die vorstehende Anordnung des Herrn Regierungs-
präsidenten zu Düsseldorf erneut zur Kenntnis der Bürgerschaft
bringe, ersuche ich dringend, den gegebenen Vorschriften Rechnung zu
tragen und für Abblendung der beleuchteten Räume zu sorgen, da
sonst Bestrafungen eintreten müssen. Etwaige Anträge auf Zulassung
von Ausnahmen gemäß § 2 der Anordnung sind bis länstens zum
25. d[iesen] M[ona]ts hier anzubringen und näher zu begründen.
        Gräfrath, den 16. November 1917.
                                            Der Bürgermeister: Bartlau.

1. April 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. April 1916

Der Ohligser Bürgermeister Czettritz gibt Schutzmaßregeln bei Fliegerangriffen bekannt

                                 Bekanntmachung.
   Zum Zwecke von Schutzmaßregeln bei ev[en]t[uel]l vorkommenden
Fliegerangriffen wird durch nachstehende Ausführungen auf zweck-
entsprechendes Verhalten der Bewohner hingewiesen.
   Bei eintretender Fliegergefahr erfolgen von den größeren hie-
sigen Werken Warnungssignale von Sirenen (Signalpfeifen). Den
auf den Straßen befindlichen Personen wird empfohlen, sich in die
Häuser und unteren Räume zu begeben. Die Straßenbahnen stellen
ihre Fahrt ein und haben die Fahrgäste die Wagen zu verlassen.
   Bezüglich des Schutzes der in größeren Fabrikbetrieben ar-
beitenden zahlreichen Personen wird es als zweckdienlich empfohlen,
Weisungen seitens der Werkleitung ergehen zu lassen, wohin sich die
arbeitenden Personen begeben, wenn das Warnungssignal ertönt,
damit eine Panik vermieden wird. Es bedarf ferner einer genauen
Instruktion, welche Maschinen außer Betrieb zu setzen und welche
Maschinen unbedingt in Betrieb zu halten sind.
   Im Allgemeinen ist zu beachten, daß massive Decken und Wände
sich als ausreichender Schutz gegen Splitterwirkung bewährt haben,
auch kann der Platz hinter einem Fensterpfeiler eines Hauses all-
gemein als hinreichend sicher angesehen werden. Wo Keller- oder
Lagerräume mit Erdüberschüttung vorhanden sind, wird man die-
selben in erster Linie für einen Fall der Gefahr zugänglich zu machen
haben. Was den Schutz besonders wichtiger Werkanlagen betrifft, so
dürfte in Erwägung zu ziehen sein, dieselben in zweckentsprechender
aber unauffälliger Weise gegen ev[en]t[uel]l[e] Beschädigung sicher-
zustellen.
   Ohligs, den 30.März 1916
                                                            Die Polizeiverwaltung.
                                                        Der Bürgermeister: Czettritz