19. November 1917

Vorderseite des Schreibens des Direktors des Landesarmenhauses in Trier Vorderseite des Schreibens des Direktors des Landesarmenhauses in Trier

Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (ALVR), Bestand Besatzung – Kriegsbeihilfen, Gen., Nr. 8637.

Der Direktor des Landesarmenhauses in Trier bittet den Landeshauptmann um Lohnfortzahlung des zum Kriegsdienst eingezogenen Gärtners Wilhelm Rittmeyer, sowie um Auszahlung der Bezüge an die Ehefrau. Weiterlesen

16. November 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. November 1916

Klagen über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der städtischen Arbeiter Solingens

   Solingen. Lohn- und Arbeitsverhältnisse
der städtischen Arbeiter. Die teuren Zeitverhältnisse
treiben alle, die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, dazu,
ihr Einkommen zu verbessern. Diese Umstände haben auch
unser Stadtverordnetenkollegium veranlaßt, vor einiger Zeit
den städtischen Beamten und Arbeitern Teuerungszulagen zu
gewähren. Die Höhe der Zulage bei den Arbeitern richtet sich
nach der Kinderzahl und beträgt bei 3 Kindern 7 Mark
wöchentlich. Bei den steigenden Lebensmittelpreisen genügt
diese Zulage nicht mehr. Sie muß erhöht werden. Der Stun-
denlohn der Arbeiter, die bei der Kartoffelabfuhr beschäftigt
sind, beträgt 50 bis 55 Pfennig. Bei zehnstündiger Arbeitszeit
kommt also ein Wochenlohn von 30 bis 33 Mark heraus. Hierzu
kommt die Teuerungszulage von 7 Mark. Das normale Ein-
kommen beläuft sich also auf 37 bis 40 Mark bei einer Familie
von 5 Köpfen. Das Einkommen wird durch die Ueberstunden
und die Sonntagsarbeit, die jetzt geleistet wird, um etwas er-
höht. Während aber in den Privatbetrieben für Ueberarbeit
ein besonderer Lohnzuschlag bezahlt wird, erhalten die städti-
schen Arbeiter nur den einfachen Lohnsatz. Hier wäre der
Punkt, wo die Stadt eine Verbesserung eintreten lassen könnte.
Auch in der Art der Lohnzahlung könnte eine Aenderung zum
Vorteil der Arbeiter eintreten, ohne daß der Stadt irgend-
welche Kosten erwachsen. Bisher erfolgte die Auslöhnung am
Samstagmittag um 12 Uhr. Die Hausfrau erhielt den Lohn
früh genug, um ihre Einkäufe bewerkstelligen zu können. In
den letzten Wochen aber wird um 2 Uhr nachmittags ausge-
löhnt, so daß der Arbeiter erst Samstagabend seiner Frau
den Lohn geben kann. Man sollte, wie es bei uns schon seit
Jahren in den Privatbetrieben üblich ist, Freitags den Lohn
ausbezahlen.

3. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Februar 1916

Der Lohn Minderjähriger kann auf Antrag an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt werden, dies kann auch die Mutter sein.

Die Auszahlung des Lohnes an Minder-
                                  jährige.
   Ein für Solingen erlassenes Ortsstatut vom 14. Mai 1897
gibt dem Oberbürgermeister das Recht, auf Antrag des Vaters,
der Mutter oder des Vormundes den Arbeitgeber eines
Minderjährigen aufzufordern, den von dem Minderjährigen
verdienten Lohn an die Eltern oder den Vor-
mund zu zahlen. Mütter, die den Lohn für einen
Minderjährigen in Empfang nehmen wollen, mögen im Rat-
hause, Zimmer Nr. 13, einen dahin gehenden Antrag stellen.
An und für sich hätte so der Arbeitgeber nach den Bestim-
mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Lohn überhaupt an
den Vertreter des Minderjährigen zu zahlen,
wenn der jugendliche Arbeiter aber von dem gesetzlichen Ver-
treter dazu ermächtigt, selbst die Arbeitsstelle angenommen und
immer den Lohn in Empfang genommen hat, so gilt diese all-
gemeine Ermächtigung bis zum förmlichen Widerruf gegenüber
dem Arbeitgeber weiter. Aus diesem Grunde kann, wenn der
gesetzliche Vertreter im Felde steht, die Mutter, um den Lohn
des Minderjährigen selbst in Empfang zu nehmen, sich mit der
Behörde in Verbindung setzen.