25. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Oktober 1918

Eine Folge der spanische Grippe: In Solingen und Nachbargemeinden bleiben Leichen weit über die gesetzlich zulässige Zeit in den Häusern liegen und werden nicht beerdigt. Dies stellt für alle Lebenden eine Gesundheitsgefährdung dar.

                                      Unhaltbare Zustände
haben sich in einzelnen Gemeinden des oberen Kreises herausgebildet.
Durch die recht große Zahl an Sterbefällen ist es für viele Gemeinden
anscheinend schwer geworden, der Beerdigungsfrage Herr zu werden.
So kommt es, daß viele Leichen weit über die gesetzlich zulässige Zeit
in den Häusern liegen bleiben. Man sollte meinen, daß zu einer Zeit,
in der eine böse Volksseuche an sich schon überaus viele Opfer fordert,
von den Behörden alles geschehen müßte, um diese Opfer nicht noch
zu vermehren. Wir wollen hier nur zwei Beispiele anführen, die
eine geradezu unverantwortliche Handhabung der Beerdigungsvor-
schriften beweisen. Im Kotterhof (Höhscheid) liegt seit Sams-
tag mittag eine Tote, Mutter von 4 kleinen Kindern, die heute be-
erdigt werden soll. Genau wußte man dies gestern noch nicht,
denn es hieß gestern: die Beerdigung findet morgen statt, wenn es
möglich ist, einen Totenwagen zu bekommen. Das sind ja geradezu
mittelalterliche Zustände. – In Hübben starb am Montag eine
Frau, Heute weiß man noch nicht, wann die Beerdigung stattfindet.
Der Ehemann ist im Felde. Warum er noch nicht beurlaubt ist,
wissen wir nicht. Schließlich geht die Gesundheit der Gesamtheit
vor, und diese verlangt, daß nach gründlicher Untersuchung und Fest-
stellung des Todes möglichst schnell die Leichen der Erde übergeben
werden. – In einem Hause in Mangenberg starb vor einigen
Tagen ein Mann an Schwindsucht. Er blieb volle 5 Tage liegen.
Als der geschlossene Sarg auf die Straße getragen wurde, verbreitete
er dort einen geradezu pestialischen Geruch. Wir wollen diese trau-
rigen Dinge nicht weiter erörtern, sondern nur feststellen, daß die
gesamte Bevölkerung seit Wochen von solchen Dingen spricht. Pflicht
der Behörden ist es, unter allen Umständen für schleunige Abhilfe zu
sorgen. Die Leichen müssen aus dem Bereiche der Lebenden, wenn
die jetzt herrschende Seuche nicht noch weitere Kreise ziehen soll. Wir
warnen!

1. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. Oktober 1918

Neue Bestimmungen für die Rückführung der Leichname von gefallenen Soldaten

    Rückführung von Leichen Gefallener in die Heimat.
   Die Rückführung von Leichen Gefallener wird für den
Westen mit dem Bekanntwerden dieses Erlasses, für den Osten
vom 1. Oktober 1918 an widerruflich nach Maßgabe der bisher
gültigen Bestimmungen gestattet. Wo im Osten Etappen-
Inspektionen nicht mehr bestehen, sind die Rückführungsgesuche
von den stellvertretenden Generalkommandos an die betreffen-
den Militär-Gouvernements oder an die Militärverwaltungen
zu richten. Die Rückführung von Leichen Gefallener aus
Mazedonien ist nunmehr gestattet, die vom italienischen Kriegs-
schauplatz, aus der Ukraine und aus Finnland bleibt bis auf
weiteres verboten.

11. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. Mai 1918

Einstellung der Leichenüberführung von Kriegsschauplätzen

Vermischtes.
– (Vorläufig keine Leichenüberführungen mehr
von den Kriegsschauplätzen.) Infolge der überaus
starken Inanspruchnahme aller deutschen und österreichisch-
ungarischen Eisenbahnen für militärische und wirtschaft-
liche Zwecke und der zurzeit bestehenden militärischen
Verhältnisse können Leichenüberführung aus den be-
setzten und gesperrten Gebieten sämtlicher Kriegsschau-
plätze vorläufig nicht mehr zugelassen werden. Den
Angehörigen der auf dem Felde der Ehre Gefallenen
wird nochmals empfohlen, die Heimbeförderung ihrer
Weiterlesen

4. Mai 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. Mai 1918

Die Überführung der Leichen gefallener Soldaten ist bis Oktober wegen der Schwierigkeiten im Eisenbahntransportwesen ausgesetzt worden.

  Leichenüberführung gesperrt.
   Von seiten des stellvertretenden Generalkommandos des 7. Armee-
korps geht uns folgendes zu:
   Auf Grund einer Anordnung des Königlichen Kriegsministeriums
mußten Leichenrückführungen vom westlichen Kriegsschauplatz wegen
der bestehenden Transportschwierigkeiten sofort seit dem 20. März
ausnahmslos eingestellt werden, nunmehr ist die Leichenüberführung
auch für den Osten gesperrt. Eine Aufhebung dieser Sperre ist vor
dem 1. Oktober nicht mehr zu erwarten, weil inzwischen die stets
während der warmen Jahreszeit bestehende Sperre, die aus sani-
tären Gründen nicht zu vermeiden ist, bereits in Kraft getreten ist.
Letztere bekam sonst allgemein zwar erst am 1. Mai jeden Jahres
Gültigkeit; sie mußte diesmal aber früher beginnen, weil sowohl im
Osten, wie im Westen die Eisenbahnen stark überlastet sind. Im
Osten müssen nach abgeschlossenem Frieden für den Rücktransport
von Leichen gefallener und in der Gefangenschaft Verstorbener auch
neue Bestimmungen vereinbart werden. Im Westen aber stellt die
augenblickliche Kampflage an die Eisenbahnen noch vermehrte An-
forderungen; daher muß im militärischen Interesse alles verhindert
werden, was auf die gewaltigen Anstrengungen, die uns die herr-
lichen Siege gebracht haben, störend wirken könnte. Hierzu gehören
aber in erster Linie die zeitraubenden, kräftebeanspruchenden und
bahnbelastenden Leichentransporte. Hauptsächlich ist aber die Ver-
anlassung zu dieser Maßnahme gewesen, daß möglichst viele Eisen-
bahnwagen für die Heeresverwaltung frei gemacht werden müssen,
und daß die Eisenbahnlinien nicht durch anderweitige Transporte
belastet werden dürfen.
   Das stellvertretende Generalkommando ist daher genötigt, dies-
bezügliche Anträge auf Grund dieser Bestimmungen den Gesuch-
stellern unerledigt zurückzusenden. Es muß noch bemerkt werden,
daß nach ausdrücklicher Mitteilung des Kriegsministeriums Gesuche
an dieses auch keine Aussicht auf Erfolg haben, weil Ausnahmen
nicht zugelassen werden können.
   Sobald Rückführungen wieder stattfinden dürfen, wird dies vom
Königlichen Kriegsministerium mitgeteilt werden, doch ist keinesfalls
vor dem 1. Oktober damit zu rechnen.

15. Februar 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 15. Februar 1918

Im Mordfall Hemmersbach wird eine Obduktion angeordnet.

Hilden, 15. Febr. Der geheimnisvolle Tod
der Hemmersbach hat sich noch nicht aufklären lassen.
Die gestern hier anwesende Gerichtskommission obduzierte
die Leiche.

17. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. August 1917

Leichen aus dem Felde dürfen nicht unaufgefordert überführt werden.

    –  Überführung von Leichen aus dem
Felde. Amtlich wird bekannt gegeben, daß
es verboten ist, sich unaufgefordert zur Über-
führung von Leichen aus dem Felde oder den
besetzten Ländern zu erbieten. Dieses Ver-
bot umfaßt auch alle derartigen Anzeigen
in Zeitungen und sonstigen Druckschriften,
Rundschreiben und Plakaten.

18. Oktober 1916

18101916mord

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. Oktober 1916

Leichenfund in Düren

   Düren, 13. Okt. Am Rur-Ufer oberhalb der
Stadt wurde die Leiche einer etwas 35jährigen, ziem-
lich gutgekleideten Frau aufgefunden. Sie ist mit
einem Strick und einem Taschentuch erdrosselt worden.
Die Identität konnte bisher nicht festgestellt werden.
Die Frau hatte ein Körbchen mit Brombeeren bei sich.
Von dem Täter hat man noch keine Spur.

14. Januar 1916

19160114_Leichentransport_198

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Januar 1916 

Ermäßigungen für die Beförderung von Leichen sind bei einer späteren Durchführung möglich. 

    –  Mit der Heimbeförderung von Leichen
gefallender oder im Felde gestorbener Kriegs-
teilnehmer sind sowohl für die militärischen
Stellen als auch für die Eisenbahnen –
namentlich in den besetzten feindlichen Ge-
bieten – erhebliche Schwierigkeiten verbun-
den. Diese würden eingeschränkt werden,
wenn die Leichenüberführung nach Möglich-
keit bis nach Beendigung des Krieges zurück-
gestellt würden. Dies würde für die Be-
teiligten den Vorteil haben, daß dann
Frachtermäßigungen eintreten. Von den
Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz ist
nämlich beschlossen, auf diejenigen Leichen-
sendungen, die erst nach dem Kriege zur
Aufgabe und Beförderung gelangen, wäh-
rend eines angemessenen, später festzusetzen-
den Zeitraumes eine Frachtermäßigung von
50 % zu gewähren.

3. November 1915

19151103_Leichen_126

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. November 1915

Die Heimbeförderung der toten Kriegsteilnehmer soll möglichst erst Kriegsende durchgeführt werden.

    –  Mit der Heimbeförderung von Leichen
gefallener oder im Felde gestorbener Kriegsteil-
nehmer sind sowohl für die militärischen Stellen
als auch für die Eisenbahnen – namentlich in
den besetzten feindlichen Gebieten – erhebliche
Schwierigkeiten verbunden. Diese würden ein-
geschränkt werden, wenn die Leichenüberführun-
gen nach Möglichkeit bis nach Beendigung des
Krieges zurückgestellt würden. Dies würde für
die Beteiligten den Vorteil haben, daß dann
Frachtermäßigungen eintreten. Von den Bun-
desregierungen mit Staatsbahnbesitz ist nämlich
beschlossen, auf diejenigen Leichensendungen, die
erst nach dem Kriege zur Aufgabe und Beförde-
rung gelangen, während eines angemessenen,
später festzusetzenden Zeitraumes eine Fracht-
ermäßigung von 50 Prozent zu gewähren.

23. Juli 1915

19150723_ÜberführungLeichen_26

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 23. Juli 1915

Die Ausgrabung und Überführung der gefallenen Soldaten ist die kommenden Monate nicht gestattet.  

    –   Die Ueberführung von Leichen Gefallener
vom Kriegsschauplatz in die Heimat ist bis auf
weiteres eingestellt worden, weil nach einer
kriegsministeriellen Bekanntmachung vom 16.
d. M. die Ausgrabung von Leichen für die
Monate Juli, August und September nicht mehr
gestattet werden kann.

25. Januar 1915

1915 01 25

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 25. Januar 1915

Bestimmungen vom Kriegsministerium über die Rückführung von Leichen Gefallener

Hilden, 25. Januar. Das Kriegsministerium bringt folgende Bestimmungen über die Rückführung von Leichen Gefallener vom Kriegsschauplatz nach der Heimat zur öffentlichen Kenntnis: 1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an das stellvertretende Generalkommando zu richten, das für den Wohnort des Gesuchstellers zuständig ist. 2. In den Gesuchen muß dargelegt sein: a) daß es sich um ein Einzelgrab handelt, Massen- und Reihengräber dürfen nicht geöffnet werden; b) wo das Grab liegt; die Angabe muß so genau als irgend möglich sein, tunlichst ist eine Skizze beizufügen; bei kleinen, schwer auffindbaren Orten ist auf die nächste größere Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen; c) wer die Ueberführung bewirken soll – grundsätzlich muß ein Verwandter oder Freund zugezogen werden, der bei Agnofizierung der Leiche mitwirkt; bei Weiterlesen

1. Oktober 1914

1914 10 01-3

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. Oktober 1914

Anlegung eines Ehrenfriedhofes für Gefallene ohne Unterschied der Konfession in Barmen sowie neue Regelungen zum Abtransport von Leichen.

Hilden, 1. Okt. Vom stellvertr. Generalkommando des 7. Armeekorps geht uns folgendes zu: 1. Die Stadt Barmen hat die Anlage eines besonderen Ehrenfriedhofes für Krieger ohne Unterschied der Konfession beschlossen. Die Geistlichkeit aller Bekenntnisse hat sich einverstanden erklärt. Mit den Kriegervereinen der Stadt sind bindende Abmachungen über Trauergeleit und Ehrensalut getroffen. Eine würdige und feierliche Art der Bestattung ist somit sichergestellt. Der pietätvolle Beschluß der städtischen Körperschaften von Barmen ist mit Freuden zu begrüßen. Er findet hoffentlich in anderen deutschen Städten Wiederhall und Nachahmung, wie er es verdient. Mögen denn solche Ehrenfriedhöfe das Andenken an unsere große patriotische Zeit und an den Geist der Aufopferung, der durch unser Volk schreitet, fernen Geschlechtern überliefern! 2. Nach Mitteilung des Ministers der öffentlichen Arbeiten können Leichen von Gefallenen oder sonst Verstorbenen bis auf weiteres auf der Eisenbahn nicht befördert werden. Ausnahmen sind nur durch Vermittlung der zuständigen Linienkommandantur zufällig. Gegen Abholung von Leichen mit Automobil aus Lazaretten des Heimatgebietes auf Kosten der Angehörigen besteht kein Bedenken. Abholung von Schlachtfeldern wird fast immer unmöglich sein. 3. Das Generalkommando ist wiederholt von Vereinen und Gesellschaften darum angegangen worden, ihnen die Abhaltung von Versammlungen ein für allemal zu erteilen. Eine solche allgemeine Erlaubnis kann nicht gewährt werden; die Genehmigung ist vielmehr von Fall zu Fall zu beantragen.

10. September 1914

10SeptGeneralkommando

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 10.9.1914, Lokalteil.

Mitteilung der Armee, dass Leichen gefallener Soldaten zur Zeit nicht in die Heimat überführt werden können.

Mitteilung der Armee, dass erbeutete Geschütze der Feinde noch gebraucht werden und daher Anträge auf Überlassung zwecks Aufstellung in Städten i.d.R. nicht möglich sind.

Das stellvertr. Generalkommando 7. Armeekorps teilt der Presse folgendes mit: 1. Die Überführung von Leichen für das Vaterland gestorbener Krieger in die Heimat kann, soweit sie überhaupt möglich ist, erklärlicherweise einstweilen nicht erlaubt werden. Auch späterhin kann es sich natürlich nur um solche handeln, die in Einzelgräbern gebettet worden. So verständlich der Wunsch mancher Familien ist, die Gebeine eines im Kriege gefallenen Angehörigen in heimatlicher Erde beizusetzen, so möge man dem Toten doch zunächst die Ruhe der Stätte lassen, welche die Hand von Kameraden oder Samaritern ihm bereitet hat. Gesuche um Überführung wolle man also gefälligst bis nach Beendigung des Krieges zurückstellen. Es wird ihnen dann, wenn irgend angängig, gern entsprochen werden. – 2. Es mehren sich beim Generalkommando die Anträge auf Überlassung erbeuteter Geschütze zur Aufstellung in Städten. Wenn nun auch nicht verkannt werden soll, dass solche Anträge aus der überall herrschenden patriotischen Begeisterung hervorgehen, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass sie verfrüht sind. Die eroberten Geschütze können mitsamt der zugehörigen Munition großenteils noch gegen den Feind selbst gebraucht werden. Entsprechende Gesuche mögen demnach einstweilen unterbleiben. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass auch nach Beendigung des Krieges Anträge auf Bewilligung von Geschützen nur in besonderen Fällen Berücksichtigung werden finden können.