16. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Februar 1916

Eine Auflistung der Rechte und Pflichten bei der Lehrlingsausbildung, gedacht zur Information für die Eltern, deren schulentlassene Kinder in ein Lehrverhältnis eintreten.

Vor der Schulentlassung.
   Das Osterfest naht! Tausende Kinder sehen der Schul-
entlassung entgegen! Den Eltern der Schulentlassenen bereitet
während der Kriegsdauer der Lehrvertragsabschluss größere Sorgen,
weil viele Väter und Lehrmeister im Felde stehen. Sehr willkommen
dürften daher diesen Eltern nachstehende interessierende und belehrende
Erläuterungen über Rechte und Pflichten im Lehrlingswesen sein,
weshalb sie beachtet werden mögen.
   Auch während der Kriegszeit muß jeder Lehrvertrag nach § 126
der Reichs-Gewerbeordnung binnen vier Wochen nach Beginn der
Lehre schriftlich abgeschlossen werden und von dem Lehrherrn, dem
Lehrling und dem Vater – oder dem gesetzlichen Vertreter – des
Lehrlings eigenhändig unterschrieben sein. Ferner muß der Vertrag
die Verzeichnung des Gewerbes, Dauer der Lehrzeit, Angabe der
gegenseitigen Leistungen und Voraussetzungen über einseitige Auf-
lösung des Vertrages nach §126 b Abs[atz] 1 bis 5, enthalten, andern-
falls ist er ungültig und können Schadenersatzansprüche später beider-
seits nicht geltend gemacht werden. Ansprüche des Lehrlings erlöschen
nach § 127 f der Gewerbeordnung, wenn diese nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage
oder Einrede geltend gemacht werden.

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