23. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. November 1918

Werden die Verordnungen des Armeekorps aus Münster vielleicht doch schon wieder im Kreise Solingen befolgt?

Wald. Ein Landsturmmann, der diese Woche zurück-
gekehrt ist, schreibt uns: In Ihrer Zeitung vom 18. November lese
ich einen Artikel: Eine Verfügung von Münster. Dazu möchte ich
Ihnen mitteilen, daß nach meiner Ansicht diese Verordnung schon be-
folgt wird und zwar in Opladen. Am Dienstagnachmittag fuhr
ich von Köln mit der Elektrischen nach Ohligs. Kaum das sich in
Opladen der Wagen in Bewegung gesetzt, so kommt ein Soldat und
forderte mich auf, ihm meine Legi[ti]mation zu zeigen. Da ich das seit
Beginn der Revolution nicht mehr gewöhnt bin, frug ich ihn, wozu
das nötig wäre, zeigte ihm aber doch eine solche vor. Er schnauzte
mich an, guckte das Papier nach und ging dann fort. Sämtliche
Wageninsassen waren über sein Verhalten empört. Ich kann mir
keinen Reim darauf machen, wieso es nötig ist, jetzt noch die Soldaten
nach Papieren zu kontrollieren. Man empfindet das nur als eine
große Belästigung und Schikaniererei. Der Mann hatte ein weißes
Band um den Arm, anscheinend gehörte er dem Opladener Soldaten-
rat an. – Auch wir meinen, man solle den heimkehrenden Soldaten,
auch wenn sie allein fahren, etwas weniger preußischen Schneid ent-
gegenbringen. Für manchen scheint die alt-preußische Anschnauzerei
immer noch nicht überwunden zu sein. Die Verordnung von Mün-
ster ist für den Kreis Solingen nicht maßgebend, das haben unsere
Arbeiter- und Soldatenräte einstimmig beschlossen und danach
müssen sich unsere Posten und Patrouillen richten.

20. März 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. März 1918

Hinweis für Reisende ihre Papiere vorzuhalten

    –  Ausweise im Eisenbahnverkehr bleiben
nach wie vor eine Notwendigkeit, und die Pas-
sagiere tun gut, sich darauf einzurichten. Das
dürfte besonders für den nahenden Osterverkehr
gelten. Wer militärpflichtig ist, tut am be-
sten, sich seinen Militärpaß zu sich zu stecken,
im übrigen haben sich als praktisch die von den
örtlichen Polizeibehörden auf die Dauer eines
Jahres ausgestellten, mit dem Lichtbild des
Inhabers versehenen Ausweise bewährt, die
den Namen des Inhabers mit allen Vornamen,
Stand, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Ge-
burtsort und Geburtstag, bei Ehefrauen Stand
und Staatsangehörigkeit des Mannes, bei Wit-
wen Stand und Staatsangehörigkeit des ver-
storbenen Mannes enthalten. Dringend abzu-
raten ist von der Benutzung abgelaufener und
daher ungültiger Pässe, Paßkarten und an-
derer Legitimationspapiere. Der Reisende
kommt daher leicht in falschen Verdacht. Die
ungültigen Legitimationspapiere werden über-
dies eingezogen.

8. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Januar 1918

Anträge auf Erneuerung der Legitimationskraten für ausländische Arbeiter sind umgehend zu stellen

      Legitimationskarten für ausländische
                            Arbeiter.
   Die Anträge auf Erneuerung und erstmalige Ausfertigung der
Legitimationskarten für ausländische Arbeiter für das Jahr 1918 sind
sofort bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage der alten Karte und
der Heimatspapiere zu stellen. Die Arbeitgeber werden ersucht, ihre
ausländischen Arbeiter zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuhalten
und dafür zu sorgen, daß die Beschaffung der Karten tunlichst be-
schleunigt wird.

31. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Dezember 1917

Für die Legitimierung ausländischer Arbeiter gelten neue Richtlinien, welche vom Innenminister erlassen worden sind.

   Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter.
   Ueber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter hat
der Minister des Innern zu Berlin durch Erlaß vom 26. November
1917 – ??? 2313 1. Aug[ust] – folgendes bestimmt:

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4. Januar 1915

1915 01 04-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Januar 1915

Die sich in deutschem Gebiet aufhaltenden Ausländer müssen sich durch einen Pass ausweisen.

Hilden, 4. Januar. In einer Bekanntmachung des kommandierenden Generals des 7. Armeekorps wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält verpflichtet ist, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. Eines Passes bedürfen jedoch die im Inland beschäftigten ausländischen Arbeiter nicht wenn und solange sie im Besitz der von der Deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legitimations-Karten sind.