22. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1917

Wechsel von Beschäftigungsstelle oder Wohnort muss zuständigem Einberufungsausschuss mitgeteilt werden

Vermischtes.
(Meldepflicht der Hilfsdienstpflichten.) Die
zum vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten unterlassen
in vielen Fällen noch immer, bei Aufgabe ihrer bis-
herigen Tätigkeit und bei Wechsel ihrer Beschäftigungs-
stelle oder Wohnung spätestens am dritten darauf
folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungs-
ausschuß (für den Landwehrbezirk Montjoie in Eupen
auf dem Landratsamt) unter Angabe der neuen Be-
schäftigungstelle oder Wohnung mündlich oder schrift-
lich Mitteilung zu machen. Den Hilfsdienstpflichtigen
ist von dieser Meldepflicht auch in dem ihnen bei
Ausstellung der Meldekarte übergebenen Merkblatte
noch besonders Kenntnis gegeben. Wer diese durch
§7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
vorgeschriebene Meldung unterläßt, wird nach § 10
dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit entsprechender Haft bestraft. Der Einberufungs-
ausschuß für den Landwehrbezirk Montjoie wird in
Zukunft in allen Fällen des Unterbleibens dieser
Meldung unnachsichtlich die Strafverfolgung der
Säumigen veranlassen. Auf angebliche Unkenntnis
der gesetzlichen Meldepflicht wird in Zukunft keine
Rücksicht mehr genommen werden.

14. Oktober 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Oktober 1914

Ausstellung von neuen Ausweisen für Reservisten und beurlaubte Soldaten

Bekanntmachung.
Alle von einem Truppenteil, Lazarett usw. als leicht ver-
wundet, schonungs- oder erholungsbedürftige in den Landwehr-
bezirk Montjoie beurlaubten aktiven Soldaten, Reservisten, Land-
wehr-, Landsturmleute und Ersatzreservisten werden hiermit auf-
gefordert, sich umgehend beim Bezirkskommando schriftlich oder
persönlich zur Aufnahme in eine Kontrolliste zu melden. Hier-
bei sind die von den Truppenteilen, Lazaretten usw. bezüglich
der Beurlaubung erhaltenen Bescheinigungen mit vorzulegen. Ueber
die erfolgte Anmeldung erhält jeder Mann einen Ausweis, der
über Dauer der Beurlaubung, erneute Untersuchung bezw. Wieder-
einstellung nähere Angaben enthält.
Die Ortsbehörden werden ersucht, sämtliche sich in ihren
Gemeinden aufhaltenden undn noch eintreffenden beurlaubten Militär-
personen, welche sich nicht im Besitze eines derartigen Ausweises
befinden, zur sofortigen Anmeldung beim Bezirkskommando auf-
zufordern. Späterhin ohne Ausweis angetroffene Personen wollen
dem Bezirkskommando unverzüglich vorgeführt werden.
Montjoie, den 28. September 1914.
Königliches Bezirkskommando.
Von Grudzielski