Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland, Regierung Köln, BR 0009 Nr. 7732, Bll. 257-258.
(Das gesamte Dokument ist hier einsehbar.)
Mit Kriegsausbruch war auch das gesellige Leben in Wirtshäusern, Vereinslokalen und auch Kinos weitgehend zum Erliegen gekommen bzw. untersagt worden. Nach den ersten Kriegsmonaten (und dem ausbleibenden schnellen Sieg) entstand aber offenbar wieder das Bedürfnis, die alte Normalität zu pflegen. Die Obrigkeit reagiert jedoch zumeist sehr restriktiv, etwa in Euskirchen, wo Bürgermeister, Landrat und Regierungspräsident unisono die Wiedereröffnung des Kinos untersagten. Begründet wurde dieses Verbot nicht nur mit der allgemeinen Kriegslage, die solche Veranstaltungen unangemessen erscheinen lasse, sondern auch mit den wirtschaftlichen Problemen, die gerade die niedrigeren Einkommen belasteten. In bester obrigkeitsstaatlicher Manier glaubte man, die ärmere Bevölkerung von jeglichem Geldausgeben abhalten zu müssen.
Euskirchen, den 23. September 1914.
Der Bürgermeister.
Nr. 42-5 C.
K[urzer] H[and]
dem Herrn Regierungspräsidenten
Cöln
(d[em] V[orgesetzten] des Herrn Landrats hier)
zurückgereicht.
Seit Ausbruch des Krieges haben die Inhaber der hiesigen
Vergnügungslokale, sowie Wirte und Vereine aus freien
Stücken auch die Veranstaltung von Lustbarkeiten unter-
lassen, die einer besonderen Erlaubnis nicht bedürfen.
Schon allein das Bewusstsein, dass Vergnügungen dem Ernste
der Zeit absolut nicht entsprechen, hat sie dazu bestimmt.
Auch die Kinobesitzer unterliessen bisher ihre Veranstal-
tungen. Die Bürgerschaft verzichtet nämlich jetzt auf solche
Darbietungen; sie will von solchen Ablenkungen noch nichts
wissen.
[…]
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