31. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Oktober 1918

Landgericht Elberfeld: Verhandlung gegen zwei Solinger USPD-Genossen – u.a. Hermann Merkel – wegen der illegalen Verbreitung eines Flugblattes und ein bemerkenswertes Urteil

     Wegen unerlaubter Flugblattverbreitung
wurde gestern unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors
Crigee gegen die Genossen Merkel und Körner ver-
handelt. Nachdem die Anklage wegen versuchten Landesver-
rats fallen gelassen worden war, handelte es sich jetzt nur noch
um Verbreitung von Flugschriften ohne behördliche Geneh-
migung. Nach Verlesung der Anklageschrift und des in Frage
kommenden Flugblattes richtete der Vorsitzende einige Fragen
an die Angeklagten. Nach kurzen Plädoyers des Staatsan-
walts beantragte dieser für Merkel eine Haftstrafe von einem
Monat, für Körner 50 Mark Geldstrafe unter Anrechnung der
Untersuchungshaft.

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27. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Juni 1918

Starker Anstieg der Gefangenen in preußischen Zuchthäusern. Der „Vorwärts“ vermutet die Verurteilungen wegen Landesverrat als Grund.

                 Soziale Uebersicht.
            Die Zuchthäuser füllen sich.
   In den preußischen Zuchthäusern befanden sich am 31. März
1917 14 582 Gefangene gegen 12 451 am Schluß des vorhergehenden
Rechnungsjahres. Insgesamt waren in den, dem Ministerium des
Innern unterstehenden Strafanstalten, wie aus der jetzt veröffent-
lichten Statistik ersichtlich ist, am 31. März 1917 24 642 Gefangene,
das sind um 2335 mehr als am 1. April 1916. Bis zum 1. April
1918 unterstand ein Teil der Strafanstalten dem Ministerium des
Innern, ein anderer Teil dem Justizministerium, seither ist das ge-
samte preußische Gefängniswesen dem Justizministerium unterstellt.
Da sämtliche Zuchthäuser dem Ministerium des Innern unterstanden
sind in dieser Gefängnisstatistik nur die auf die Zuchthausgefangenen
bezüglichen Zahlen voll vergleichsfähig.

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21. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1918

Personen bei der Grenzüberquerung in Feindesland zu helfen, ist Landesverrat.

               Personenschmuggel ist Landesverrat.
   Es ist eine bekannte Tatsache, daß während des Krieges
sowohl deutsche und verbündete Heerespflichtige, als auch
Kriegs- und Zivilgefangene und andere feindliche Staatsange-
hörige sich heimlich, auf Schleichwegen, ins neutrale Ausland
begeben haben. Deutsche und verbündete Staatsangehörige
bezweckten, sich ihrer Wehrpflicht zu entziehen, feindliche Aus-
länder, aus der Gefangenschaft zu entkommen, sich ins feind-
liche Heer zu begeben oder sich der Arbeit in Deutschland zu
entziehen. Das Gelingen der Flucht war in vielen Fällen
darauf zurückzuführen, daß ihnen von andern zum Entweichen
durch Beschaffung von Zivilkleidern, durch Begleitung bis
zur Grenze und durch Zeigen von Schleichwegen Beihilfe ge-
leistet wurde. Den Grund zu dieser Beihilfe bildete meistens
Gewinnsucht, indem dafür Geldbeträge angenommen wurden.
Die Gerichte haben in zahlreichen Fällen gegen derartige
Personenschmuggler wegen Landesverrats hohe
Freiheitsstrafen verhängt.

2. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. März 1918

Ahndung des Diebstahls von Treibriemen in einer Farbenfabrik in Leverkusen als Landesverrat

(Treibriemendiebstahl als Landesverrat.) Das
Außerordentliche Kriegsgericht für den Bereich der
Festung Köln hat durch Urteil entschieden, daß die
Entwendung von Treibriemen aus Fabriken, die für
Heeresinteressen arbeiten, als Landesverrat zu bestrafen
ist, da der Fabrikbetrieb dadurch gefährdet und der
feindlichen Macht somit Vorschub geleistet wird. Auf
der Anklagebank saßen der schon vielfach bestrafte
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21. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Februar 1918

Der Diebstahl von Treibriemen aus kriegswichtigen Betrieben wird nunmehr als Landesverrat bestraft, wie ein Arbeiter aus Wiesdorf erfahren musste

  Wiesdorf. Treibriemendiebstahl als Landes-
verrat. Das Außerordentliche Kriegsgericht für den Bereich
der Festung Köln hat durch Urteil entschieden, daß die Ent-
wendung von Treibriemen aus Fabriken, die
für Heeresinteressen arbeiten, als Landes-
verrat zu bestrafen ist, da der Fabrikbetrieb dadurch ge-
fährdet und der feindlichen Macht somit Vorschub geleistet wird.
Auf der Anklagebank saßen der schon vorbestrafte 36jährige Ar-
beiter Ernst Siegel und die Ehefrauen Helene Liesk, 30
Jahre, und Anna Maria Slodowy, 50 Jahre alt, alle drei
aus Wiesdorf. Siegel war Lagerarbeiter bei den Farben-
fabriken in Leverkusen und verdiente täglich 8 Mark. Er war

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6. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Februar 1918

Redakteur der Bergischen Arbeiterstimme wegen Landesverrat kurzzeitig verhaftet

                              Verhaftet wurde . . .
    Durch die bürgerliche und sozialdemokratische Presse geht
folgende Notiz:
   Solingen, 4. Febr[ua]r. Verhaftet wurde, der „Freien
Presse“ zufolge, Genosse Merkel, Redakteur der Solinger
„Arbeiterstimme“, bei der Verbreitung eines Flugblattes,
das von der Unabhängigen Partei zum Streik ausgegeben
wurde. Es soll das Verfahren wegen Landesverrats
eingeleitet werden.
   Die Nachricht stimmt. Wir sollen dem nur hinzufügen,
daß Genosse Merkel seit heute wieder auf freiem Fuß ist.

2. September 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. September 1917

An der Heimatfront wird vor Verrat gewarnt.

    Ein Mahnruf an die Heimatarmee.
Das Stellvertretende Generalkommando des
VIII. Armeekorps erläßt folgenden Mahnruf:
Aus dem Ausland wird neuerdings versucht
Unfrieden in die Reihen der Heimatarmee durch
Wort und Schrift zu tragen. Aufreizende Flug-
blätter wollen besonders die Jugendlichen zu
Kundgebungen und Arbeitseinstellungen ver-
leiten, die von den deutschen Männern aller
Parteien aufs schärfste mißbilligt werden. Deut-
sche arbeitende Jugend, lasse Dich von den
bezahlten Agenten der Entente nicht aufreizen,
lasse Dich nicht zu unüberlegtem Handeln ver-
führen, zu strafbaren Verbrechen gegen unser
Vaterland. Heute, wo unsre Feldgrauen
Draußen im heißen Kampf das Vaterland gegen
eine Welt von Feinden verteidigen, wäre es
ein unsühnbares Verbrechen, wenn die Jugend
ihren Vätern und Brüdern in den Rücken fiele.
Sie würde sich mit unauslöschlicher Schande
beflecken. Es wird daher aufs dringendste vor
der Teilnahme an einem etwaigen von unsern
Feinden inszenierten Jugendtag und Demon-
strationsstreik gewarnt. Die Behörden, denen
die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
im Lande anvertraut ist, werden von ihren ge-
schäftlichen Befugnissen in vollem Umfange Ge-
brauch machen und gegen die landesverräte-
rische Geheimwühlerei aufs schärfste vorgehen.

11. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. August 1917

Aufruf gegen Streikhandlungen in der Heimat

Unverantwortliches Treiben von Frauen
und Jugendlichen.
Unsere feldgrauen Brüder stehen in den schwersten

und blutigsten Entscheidungskämpfen, die die Weltge-
schichte gesehen hat. Eine herrliche und lebendige
Mauer schützt und schirmt die Daheimgebliebenen.
Unser Vaterland ist in treuester Hut. Die Feinde
können ihm nichts anhaben. Aber im Innern des
Landes stecken leider noch mache schlimme Feinde.
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5. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. August 1917

Wer während des Krieges an Streiks oder Unruhen teilnimmt wird wegen Landesverrat bestraft.

      – Unverantwortliches Treiben von Frau=
en und Jugendlichen. Unsere feldgrauen
Brüder stehen in den schwersten und blutig=
sten Entscheidungskämpfen, die die Weltge=
schichte gesehen hat. Eine herrliche und le=
bendige Mauer schützt und schirmt die Da=
heimgebliebenen. Unser Vaterland ist in
treuster Hut. Die Feinde können ihm nichts
anhaben. Aber im Innern des Landes stek=
ken leider noch manche schlimme Feinde. Das
sind neben den Kleinmütigen die unvernünf=
tigen Elemente unter den Frauen und Ju=
gendlichen, deren unverantwortliches Trei=
ben bei Streiks und Unruhen vom deutschen
Volk einmütig und aufs schärfste verurteilt
wird. Nach § 89 des Strafgesetzbuches wird
ein Deutscher , der während eines gegen das
Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges der
Kriegsmacht des Deutschen Reiches vorsätz=
liche Nachteile zufügt, wegen Landesverrat
bestraft. Wenn nicht milderne Umstände zu=
gebilligt werden, kann Zuchthausstrafe bis
zu 10 Jahren verhängt werden. Zur Er=
füllung des Tatbestandes des Landesverrats
ist nicht erforderlich, daß bei dem Täter
eine sogenannte feindliche Absicht vorliegt.
Ob die Handlung ihm nur Gewinn
sollte, oder ob sie politischen oder wirtschafts=
politischen Beweggründen entsprang, ist
gleichgültig. Nicht der gewollte Endzweck,
sondern allein der Umstand ist entscheident,
ob sie den Erfolg haben musste der deutschen
Kriegsmacht Nachteile zuzufügen, und ob
sich der Täter dessen bewusst sein mußte. Da

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26. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juli 1917

Die Unterstützung flüchtiger Kriegsgefangener oder feindlicher ausländischer Arbeiter wird ab nun als Landesverrat strenger bestraft

                           Zur Warnung.
weiter Kreise bringen wir nachstehende amtliche Zuschrift zur
Kenntnis unserer Leser:
   Die Unterstützung flüchtiger Kriegsgefangener ist Landes-
verrat, ebenso die Begünstigung flüchtiger wehrfähiger Ar-
beiter, die dem feindlichen Auslande angehören. Wenn bis-
her die Gerichte derartige Verfehlungen, die sich in letzter Zeit
auffallend mehren, nicht mit der ganzen Strenge des Gesetzes
geahndet, sondern nur als Uebertretungen der Verbote der
Militärbefehlshaber angesehen und bestraft haben, so geschah
das lediglich in der Annahme, daß den Beschuldigten die Trag-
weite ihres Tuns nicht voll bewußt gewesen sein könne. Nach-
dem aber in letzter Zeit wiederholt auf die Bedeutung dieser
Verfehlungen hingewiesen worden ist, werden die Gerichte keine
Bedenken mehr haben, sie als Landesverrat anzusehen. Gelingt
es dem flüchtenden Kriegsgefangenen, oder dem russischen oder
belgischen Arbeiter im wehrpflichtigen Alter, über die Grenze
zu kommen, so ist das für unser wirtschaftliches und militärisches
Leben besonders nachteilig. Die Begünstigung dieser Benach-
teiligung, des eigenen Landes wird heute allgemein als Landes-
verrat im Sinne der §§ 89 und 90 des Strafgesetzbuches ge-
wertet. Wer also Kriegsgefangene oder feindliche Ausländer bei
der Flucht unterstützt, hat schwere Strafen zu erwarten.

25. November 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. November 1916

Hermann Weber aus der Haft entlassen

   Solingen. Aus der Haft entlassen. Vorgestern
wurde Genosse Hermann Weber nach beinahe achtwöchiger
Haft aus dem Gerichtsgefängnis entlassen. Gegen W. schwebte
ein Verfahren wegen versuchten Landesverrats, daß aber vom
Reichsgericht niedergeschlagen worden ist.

14. November 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. November 1916

Das Verfahren wegen Landesverrats gegen Hermann Weber aus Solingen wurde auf Beschluß des Reichsgerichts Leipzig eingestellt.“

   Solingen. Eingestelltes Verfahren. Durch Be-
schluß des Reichsgerichts in Leipzig wurde das Verfahren wegen
Landesverrats gegen den Genossen Hermann Weber in
Solingen eingestellt. Weber hatte angeblich anonyme Flug-
blätter ins Feld gesandt und einen falschen Namen als Ab-
sender angegeben.

21. Juni 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1916

Um den Preisanstieg bei Gemüse zu begrenzen, hatten die Städte Köln und Bonn für ihre Großmärkte Richtpreiose festgesetzt. Den Gemüsebauern waren diese zu niedrig, sie boykottierten daraufhin die Gemüsemärkte. Die Städte mussten die Richtpreise wieder zurücknehmen. Für die „Bergische Arbeiterstimme“ ist das Verhalten der Bauern „Landesverrat“, das mit einer harten Bestrafung beantwortet werden sollte.

         Ein Streik der Gemüsebauern.
   Die Nahrungsmittelversorgung der städtischen Bevölkerung
begegnet in dieser Zeit großen Schwierigkeiten. Der Mangel
auf dem Nahrungsmittelmarkte hat die Produzenten zu un-
geheuerlichen Forderungen angestachelt. Besonders auf dem
Gemüsemarkte wurden in der letzten Zeit Preise verlangt, die
eine Gefahr darstellen für die Nahrungsmittelversorgung der
Bevölkerung. Für Leute mit kleinen und mittleren Ein-
kommen waren die Preise vielfach nicht zu erschwingen. So
ist es vorgekommen, daß trotz des bestehenden Mangels an
Nahrungsmitteln vielfach die Gemüsemärkte nicht
geräumt werden konnte, weil die große Masse der
Käufer die Produkte nicht kaufen konnte.

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2. Mai 1915

19150502_Feldpostgeheimnis_530

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. Mai 1915

Die Bekanntmachung soll das Weiterleiten militärischer Geheimnisse unterbinden.

     Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.

     Es ist zu meiner Kenntnis gekommen,
daß aus Feldpostbriefen in unzulässiger Weise
zum Teil von Frauen Nachrichten über Truppen-
bewegungen und Absichten unserer Heeres-
leitung öffentlich weiter erzählt sind.
     Abgesehen von der Gefahr, daß unsere
Feinde davon Kenntnis erhalten, ist es va-
terländische Pflicht, über alle derartigen Vor-
gänge zu schweigen und sie vor der Oeffent-
lichkeit zu hüten.
     Ich warne hiermit ausdrücklich vor der
Weiterverbreitung solcher Nachrichten, sei es
schriftlich oder mündlich, und werde gegen
jedermann, wer es auch sei, der dies Verbot
übertritt, auf Grund der gesetzlichen Bestim-
mungen über Landesverrat und Verrat mili-
tärischer Geheimnisse vorgehen.
    Cöln, den 25. April 1915 .
        Der Gouverneur der Festung Cöln.
                 v. Held,
              General der Infanterie.