18. Mai 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Mai 1918

In Solingen bleiben an Pfingsten viele Geschäfte geschlossen.

Auch am 2. Pfingsttage
bleiben nach Vereinbarung der Geschäfts-
inhaber der Manufaktur-, Konfektions- u[nd]
Modewaren, Hut-, Putz-, Gold-, Schmuck-,
Schuh- und Lederwaren-, Buch- und
            Papierwaren-Handlungen
die Ladengeschäfte geschlossen.
Wir bitten das Publikum, beabsichtigte
   Einkäufe noch heute zu besorgen.
Verein zur Wahrung kaufm[ännischer] Interessen u[nd] Rechte
                        e.v., Solingen.

25. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. März 1918

Der Zentralverband der Handlungsgehilfen möchte auch nach Kriegsende den Siebenuhr-Ladenschluss gesetzlich beibehalten.

                          Der Siebenuhr-Ladenschluß
ist gegenwärtig für einen Teil der Geschäfte durch eine Bundes-
ratsbekanntmachung, für einen weiteren Teil der Läden durch
provinziale oder lokale Zivil- und Militärbehörden vorge-
schrieben worden. Der Zentralverband der Handlungsgehilfen
hat den Reichstag und den Bundesrat in einer umfangreichen
Denkschrift gebeten, durch ein Reichsgesetz den Siebenuhr-
Ladenschluß für alle Geschäfte auch für die künftige Friedens-
zeit vorzuschreiben.

2. Mai 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. Mai 1917 

Die Ladenschließzeiten bleiben bei 7 Uhr bestehen.  

     – Der 7-Uhr-Ladenschluß bleibt bestehen.
Amtlich wird mitgeteilt: Der Bundesrat hat
davon Abstand genommen, die geltenden Be-
stimmungen über den Siebenuhr-Ladenschluß
für die Dauer der „Sommerzeit“ aufzuhe-
ben. In der Bundesratssitzung vom 26.
April ist lediglich eine Ergänzung der Be-
stimmungen in § 2 der Verordnung über
die Ersparnis von Brennstoffen und Be-
leuchtungsmitteln vom 11. Dezember 1916
dahin beschlossen worden, daß Verkaufsstel-
len, in denen der Verkauf von Lebensmitteln
oder von Zeitungen als Haupterwerbszweig
betrieben wird und denen infolgedessen ge-
stattet ist, über 7 Uhr abends bzw. (an den
Sonnabend) 8 Uhr abends hinaus offen zu
halten, untersagt wird, in diesen Verkaufs-
stunden andere Waren als Nahrungsmittel
oder Zeitungen zu verkaufen. Damit ist
insbesonderer den Klagen von Zigarren- und
Tabakshändlern entgegengekommen worden,
die sich dadurch benachteiligt fühlten, daß
in Stunden, in denen sie selbst ihre Geschäfte
geschlossen halten mußten, Lebensmittel- und
Zeitungshändler Tabakfabrikate feilbieten
konnten.

2. März 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. März 1917

Konditoreien unterliegen dem „7 Uhr Ladenschluss“

                     7 Uhr Ladenschluß.
   Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung betreff[end]
die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln
von 11. Dezember 1916 (R.-G.-Bl. S. 1355) mache ich
darauf aufmerksam, daß Konditoreien nicht zu den
Lebensmittelgeschäften zu rechnen sind, mithin dem § 2
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1916, dem Sieben-
uhrladenschluß unterliegen.
   Solingen, den 28. Februar 1917.
                             Der Oberbürgermeister: Dicke.

19. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Januar 1917

Der Ladenschluss für Friseure

   Solingen. Kein 7–Uhr–Ladenschluß für Fri-
seure. Bei den Friseuren herrscht Unsicherheit darüber, ob
der im Interesse der Kohlenersparnis angeordnete 7–Uhr–
Ladenschluß auch für Friseurgeschäfte Geltung hat. Die Auf-
sichtsbehörden stehen auf dem Standpunkt, daß der 7–Uhr–
Ladenschluß für Friseure und Barbiere nicht in Frage kommt.
Die Bestimmung über die um 7 Uhr zu erfolgende Schließung
der Geschäfte bezieht sich lediglich auf Ladengeschäfte, in
denen Verkäufe abgewickelt werden. Danach dürfen natürlich
auch in einem Friseurgeschäft nach 7 Uhr abends keinerlei
Waren verkauft werden. Die anderweitige Bedienung der
Kundschaft (frisieren, rasieren usw.) ist zulässig, ebenso wie dies
ja auch in der Kirchzeit am Sonntag, in der andere Geschäfte
geschlossen haben, erlaubt ist.

4. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. Januar 1917

Gegen die unerlaubte Verlängerung der Ladenöffnungszeiten in Solingen will die Polizei nun strenger vorgehen

   Solingen. Sieben-Uhr-Ladenschluß. Die
Polizeibehörde macht darauf aufmerksam, daß sie von nun an
mit größter Strenge auf den pünktlichen Schluß der Laden-
geschäfte sehen wird. Gestern abend ist festgestellt worden, daß
besonders Friseur- und Zigarrengeschäfte ihre Läden länger
aufgehalten haben, als es nach der Bundesratsverordnung zu-
lässig ist. Diese Geschäfte müssen auch um 7 Uhr schließen.
Das Publikum wird ersucht, seine Einkäufe bei Tage zu machen.

2. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Februar 1916

Um 20 Uhr ist in Wiesdorfs Bekleidungsgeschäften nun Ladenschluß

Wiesdorf. Achtuhrladenschluß. Endlich ist es
gelungen, hier in der gesamten Bekleidungsbranche den Acht-
uhrladenschluß durchzuführen. Samstags ist noch bis 9 Uhr
geöffnet, und vor den gesetzlichen Feiertagen sind ebenfalls die
Läden länger dem Verkehr zugänglich. – Es ist schon des
Personals wegen zu bergüßen, daß man dies erreicht hat.
Wieder also ein kleiner Fortschritt für die Kategorie der kauf-
männischen Angestellten. Auch die Geschäftsinhaber werden
mit der Zeit einsehen, daß sie mit der Durchführung dieser
Maßnahme durchaus keinen Fehlgriff getan haben.

17. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Dezember 1915

Appell an die Solinger Geschäftsleute, am zweiten Weihnachtstage ihr Geschäft geschlossen zu halten

Ladenschluß am zweiten Weihnachtstage
   Vom Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (e. V.) Solingen wird uns geschrieben :
Das Ortsstatut über die Sonn- und Feiertagsruhe im
Handelsgewerbe vom Jahre 1913 ist bekanntlich insoweit für
ungültig erklärt worden, als es die zweiten Oster-, Pfingst-,
und Weihnachtstage den ersten Festtagen gleichstellen wollte. Für
den zweiten Weihnachtstage gelten infolgedessen in Solingen wie
überall die gleichen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr
in offenen Verkaufsstellen wie an jedem gewöhnlichen Sonn-
tage. Wie unser Verein schon damals, als er das Ortsstatut
anfocht, erklärte, daß sein Vorgehen sich nicht gegen die Ge-
schäftsruhe am zweiten Weihnachtstage richte, so möchte
er auch heute wieder an alle Geschäftsinhaber die dringende
Bitte richten, am zweiten Weihnachtstage auf das Recht des
Offenhaltens der Verkaufsstellen zu verzichten und die Ge-
schäfte am ersten und zweiten Weihnachtstage geschlossen zu
halten. Das ist in allen Gewerbezweigen – mit Ausnahme
vielleicht der Lebensmittelgeschäfte – möglich, und auf das,
was in dieser Hinsicht möglich ist, sollte keiner verzichten. Die
Weihnachtstage sollten für Geschäftsinhaber und für die An-
gestellten wirkliche Ruhetage sein, auch wenn in diesem Jahre
das Weihnachtsgeschäft nicht die Aufregung und Anstrengung
Der Kräfte wie in früheren Jahren brachte. Also nochmals:
      Am zweiten Weihnachtstage sollen gleich wie am
      ersten, alle Geschäfte geschlossen bleiben.