Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Dezember 1915
Appell an die Solinger Geschäftsleute, am zweiten Weihnachtstage ihr Geschäft geschlossen zu halten
Ladenschluß am zweiten Weihnachtstage
Vom Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (e. V.) Solingen wird uns geschrieben :
Das Ortsstatut über die Sonn- und Feiertagsruhe im
Handelsgewerbe vom Jahre 1913 ist bekanntlich insoweit für
ungültig erklärt worden, als es die zweiten Oster-, Pfingst-,
und Weihnachtstage den ersten Festtagen gleichstellen wollte. Für
den zweiten Weihnachtstage gelten infolgedessen in Solingen wie
überall die gleichen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr
in offenen Verkaufsstellen wie an jedem gewöhnlichen Sonn-
tage. Wie unser Verein schon damals, als er das Ortsstatut
anfocht, erklärte, daß sein Vorgehen sich nicht gegen die Ge-
schäftsruhe am zweiten Weihnachtstage richte, so möchte
er auch heute wieder an alle Geschäftsinhaber die dringende
Bitte richten, am zweiten Weihnachtstage auf das Recht des
Offenhaltens der Verkaufsstellen zu verzichten und die Ge-
schäfte am ersten und zweiten Weihnachtstage geschlossen zu
halten. Das ist in allen Gewerbezweigen – mit Ausnahme
vielleicht der Lebensmittelgeschäfte – möglich, und auf das,
was in dieser Hinsicht möglich ist, sollte keiner verzichten. Die
Weihnachtstage sollten für Geschäftsinhaber und für die An-
gestellten wirkliche Ruhetage sein, auch wenn in diesem Jahre
das Weihnachtsgeschäft nicht die Aufregung und Anstrengung
Der Kräfte wie in früheren Jahren brachte. Also nochmals:
Am zweiten Weihnachtstage sollen gleich wie am
ersten, alle Geschäfte geschlossen bleiben.