28. Januar 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. Januar 1916 

Es wird vor Kesseln aus Zink gewarnt und stattdessen auf Emaille verwiesen.  

   – Warnung vor verzinkten Kesseln. Als
Ersatz für die beschlagnahmten Kupferkessel
werden jetzt vielfach verzinkte Kessel ge-
handelt. Der Regierungspräsident zu
Frankfurt a. O. macht aus diesem Anlaß
darauf aufmerksam, daß Nahrungsmittel in
diesen Kesseln nicht zubereitet werden dür-
fen, da Zink leicht in Lösung geht und
dann gesundheitsschädigend wirkt. Da ver-
zinnte Kessel zurzeit im Handel nicht in
haben sind, können für die Zubereitung von
Nahrungsmitteln nur Emaillekessel in Fra-
ge kommen.

23. Januar 1916

19160123_Bahnhof_207

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 23. Januar 1916 

Kupferdiebstahl in Troisdorf. 

       –  In der Nähe des Bahnhofes Trois-
dorf wurde vor einigen Tagen Kupferdraht
im Werte von mehreren hundert Mark ge-
stohlen.

10. November 1915

10111915Nachtrag zu Metallen

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. November 1915

Nachtrag zur Meldepflicht bzw. Ablieferung von Kupfer-, Messing- und Reinnickelgegenständen

Nachtrag
zu den Bekanntmachungen, betreffend Beschlag-
nahme, Meldepflicht und Ablieferung
von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel
Nr. M. 325/7. K. R. A. und Nr. M. 325e/7. 15. K. R. A.

I. Die Einleitung erhält folgende Fassung;
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes
Über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914, der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2.
Februar 1915 und zur Erweiterung der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 hiermit zu allgemeinen Kenntnis gebracht.
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17. September 1915

1915 09 17

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 17. September 1915

„Ein den Höchstpreis wesentlich übersteigender“ Übernahmepreis wird für beschlagnahmte Gegenstände gezahlt.

Hilden, 17. Sept. bezüglich der Ablieferung fertiger, gebrauchter und ungebrauchter Gegenstände aus Messing, Kupfer und Nickel besteht noch viel Unklarheit im Publikum. Er sei daher bemerkt: Nachfolgende Gegenstände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekesse. Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden; 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden, Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Ferner Gegenstände aus Reinnickel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.: 2 Einsätze für Kocheinrichtungen wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffeln- Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen sind beschlagnahmt und müssen entweder bis zum 26. September bei der Annahmestelle (Fabrik von Waldow. Heiligenstraße 44-46, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von 9-12 und 3-6 Uhr) abgeliefert oder bis zum 2. Oktober auf dem Rathaus angemeldet werden. Für die gelieferten Gegenstände wird ein den Höchstpreis wesentlich übersteigender Uebernahmepreis bezahlt, um den Abliefern die Anschaffung von Ersatz zu erleichtern. Zu diesem Uebernahmepreis können außer oben genannten beschlagnahmten Gegenstände auch noch die nachfolgenden, vorläufig nicht beschlagnahmten Gegenstände abgeliefert werden: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänken, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Lampen, Rauchservice, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarnituren, Bettwärmer, soweit sie aus Reinkupfer, Reinmessing oder Reinnickel bestehen. Reinnickelgegenstände müssen den Stempel „Reinnickel“ tragen. Unter Reinmessing sind auch Rotguß, Tombak und Bronze zu verstehen. Die erst genannten beschlagnahmten Gegenstände, die nicht abgeliefert, sondern auf dem Rathaus zur Anmeldung gebracht sind, werden später enteignet. Eine vollkommen irrige Ansicht ist die, daß mit der Enteignung vorläufig nicht zu rechnen sei: eine solche steht bestimmt für die nächste Zeit bevor. Die Ersatzbeschaffung kann also nur empfohlen werden. Altmaterial wird von der Annahmestelle vorläufig zurückgewiesen. Demnächst wird solches aus Kupfer, Messing und Nickel aus Haushaltungen und von Privatpersonen gleichfalls von der Annahmestelle übernommen. Der Zeitpunkt hierfür wird noch bekanntgegeben.

31. Juli 1915

31071915verbotschmuckherstellung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 31. Juli 1915

Verbot der Herstellung von Schmuckgegenständen aus den kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen

Verbot
der Herstellung von Schmuckgegenständen
aus kupfernen Führungsbändern von
Artilleriegeschossen.
Auf Grund der §§4 und 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne
ich an:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen
sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher
Führungsbänder wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Ueber-
tretung auffordert oder ausreizt, wird mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft, falls nach den
allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe ver-
wirkt ist
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Be-
kanntgabe in Kraft.
Coblenz, den 17. Juli 1915.
Stellvertr. Generalkommando VIII. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.

30. April 1915

30.4.15 Haan

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 30.4.1915

Tätigkeitsbericht des Kriegswohlfahrtsausschusses Haan

Haan, 29. April (Liebestätigkeit
im Kriege.) Dem Tätigkeitsbericht des
hiesigen Kriegswohlfahrtausschusses ist zu ent-
nehmen: Dem Bezirksverein vom Roten Kreuz
in Düsseldorf wurden 500 Mark überwiesen,
ferner aus der Gemeinde Liebesgaben im Werte
von 15 741 Mark. Mit Hilfe der Schulen wurden
844 Pfund Kupferabfälle gesammelt. Die Reichs-
wollwoche erbrachte in bar 744 Mark und
Kleidungsstücke u[nd] s[o] w[eiter] im Werte von 3247 Mark.
Nach Ostpreußen wurden 200 Mark in bar und
Naturalien im Werte von 1724 Mark gesandt.
Jetzt hat der Kriegswohlfahrtsausschuß auch
die Fürsorge für Kriegsgefangene aus Haan
mit in den Bereich seiner Tätigkeit einbezogen.
Allmonatlich soll an jeden gefangenen Bürger
aus Haan ein Geldbetrag abgeschickt werden.
Zur unentgeltlichen Abgabe von Saatkartoffeln
an Bedürftige wurden 500 Mark zur Verfügung
gestellt. Jede kriegsunterstützte Familie erhielt
30-50 Pf[un]d Frühkartoffeln unter der Bedingung,
sie nach Anleitung der Gartenbauberatungs-
stelle zu pflanzen. Die Volksküchen sollen auch
in den Sommermonaten ihren Betrieb aufrecht
erhalten. Da die Mittel des Ausschusses jetzt
ihrem Ende entgegengehen, soll in der nächsten
Zeit wieder eine Haussammlung stattfinden.