11. Februar 1916

19160211_Kunstwerke_224

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Februar 1916 

Ein Hinweis zur Besteuerung von Kapital aus Kriegsgewinnen.   

  – Keine Besteueruung von Kunstwerken.
In letzter Zeit ist mehrfach von einer kom-
menden Besteuerung der Kunstwerke die
Rede gewesen. Der Ausdruck ist ganz irre-
führend, da eine solche Besteuerung nicht
in Frage steht. Beabsichtigt ist eine Be-
steuerung der Kriegsgewinne in jeder Ge-
stalt, ganz gleich, ob diese Gewinne in Ein-
kommen, Vermögen, Schmucksachen, Kunst-
werken, Altertümern oder anderen wert-
vollen Dingen bestehen. In derartigen Ge-
genständen ist viel Geld, das aus Kriegs-
gewinnen stammt, angelegt worden. Es soll
verhindert werden, daß auf diese Weise an-
gelegte Kriegsgewinne der Besteuerung ent-
zogen werden. Nicht der Schmuck oder das
Gemälde, sondern lediglich der Betrag, der
aus dem Kriegsgewinn dafür bezahlt worden
ist, soll besteuert werden. Schmucke und
Kunstgegenstände, die vor dem Kriege vor-
handen waren, unterliegen keiner Steuer.